Zulässigkeit von Einstellungsfragen im Bewerbungsgespräch

Wer zu einem Vorstellungsgespräch vorgeladen wird, sollte sich für ein derartiges Bewerbungsgespräch gut vorzubereiten. Wie man sich richtig für ein Einstellungsgespräch vorbereitet, ist aber nicht das Thema dieses Artikels. In diesem Artikel "Rechtsfragen im Bewerbungsgespräch" wird zum Beispiel gezeigt, dass man im Bewerbungsgespräch als Bewerber nicht immer die Wahrheit sagen muss. Als Bewerber sollten Sie wissen, welche Fragen in Einstellungsbögen oder im Vorstellungsgespräch zulässig sind und welche nicht. Als Faustregel gilt: "Lieber bei einer unzulässigen Frage nicht die Wahrheit sagen als zu schweigen". Der Arbeitgeber hat den erweiterten Datenschutz zu berücksichtigen. Soweit soziale Netzwerke der Kommunikation dienen (z.B. facebook, schülerVZ, studiVZ, StayFriends), darf sich der Arbeitgeber daraus nicht über den Bewerber informieren (vgl. bei Bedarf Datenschutz für Arbeitnehmer).

Unser Autor, Herr Rechtsanwalt G. Kaßing hat in einer leicht verständlichen und mit etwas Humor gespickten Sprache zusammengestellt, welche Fragen vom Arbeitgeber zulässig sind und welche nicht. Finanztip listet nachstehend die Hinweise von RA Kaßing auf. Schwerpunkt: Was darf der Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch fragen und was nicht?

Allgemein: Den Arbeitgeber darf grundsätzlich nur das interessieren, was den Arbeitnehmer für die zu besetzende Stelle qualifieren kann. Nach Dingen, die für die Stellenbesetzung keine Rolle spielen, darf er nicht fragen. Ein krasses Beispiel: Es dürfte kaum ein Job denkbar sein, bei dem es eine Rolle spielt, ob der Bewerber in seinem Privatleben gleichgeschlechtlichen Neigungen frönt. Eine Frage danach ist also generell nicht gestattet.

Was der Arbeitgeber im Einzelnen fragen darf, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Will eine Tageszeitung z.B. einen neuen Redakteur einstellen, ist es durchaus gestattet, nach der politischen Einstellung des Bewerbers zu fragen. Soll nur eine Raumpflegerin angeheuert werden, ist die Frage nicht zulässig.

Was darf der Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch fragen - und was nicht?

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Kurze Übersicht einiger älterer Urteile:

Fazit: Es ist eindeutig zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden. Die Wirkungen können gravierend sein. Stellt der Arbeitgeber zum Beispiel eine zulässige Frage und beantwortet der Arbeitnehmer sie wahrheitswidrig, kann der Arbeitgeber ggf. den später abgeschlossenen Arbeitsvertrag anfechten. Und bei einer Anfechtung greifen nicht die Bestimmungen des Kündigungsschutzrechtes.

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