Selbstbehalt - Selbstbehaltssätze

Wer Unterhalt schuldet, darf auf jeden Fall einen bestimmten Mindestbetrag seines Einkommens für sich behalten - selbst wenn er deshalb dann nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Diesen Betrag nennt man "Selbstbehalt".

Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, wem gegenüber man unterhaltspflichtig ist. So beträgt der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt gegenüber nichtprivilegierten volljährigen Kindern 1.100 Euro. Die Anmerkungen zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle geben auch klare Hinweise zum notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt).

Die Selbstbehaltssätze betragen:

alte Bundesländer

neue Bundesländer 2)

gegenüber: erwerbstätig nicht erwerbstätig erwerbstätig nicht erwerbstätig
minderjährigen Kindern 900 770 900 770
volljährigen Kindern 1) 1.100 1.100 1.100 1.100
Ehegatten 1.000 1.000 1.000 900
nichtehelicher Mutter 1.000 1.000 1.000 900
Eltern 1.400 1.400 1.400 1.300

Anmerkungen:
1) Die Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern gelten auch für volljährige Kinder, wenn sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben.
2) In den neuen Bundesländern können die Selbstbehaltssätze in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken voneinander abweichen. Wir empfehlen Ihnen deshalb die Lektüre der Unterhaltsleitlinien "Ihres" OLGs (maßgeblich ist das OLG, in dessen Bezirk die Kinder leben). Sie finden sie unter "Unterhaltsleitlinien".

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Beispiele: ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger in den alten Bundesländern hat gegenüber seinem volljährigen Kind einen Selbstbehalt von 1.100 Euro. Ein nicht erwerbstätiger (z.B. arbeitsloser) Unterhaltspflichtiger hat gegenüber seinem minderjährigen Kind einen Selbstbehalt von 770 Euro.

Was ist der Sinn der Selbstbehaltssätze?

Der Selbstbehalt besagt, wieviel Geld dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltszahlungen und aller berücksichtigungsfähigen Schulden mindestens noch übrig bleiben muss. Würde der Selbstbehalt bei Zahlung der vollen Unterhaltssumme unterschritten, so führt dies dazu, dass entsprechend weniger Unterhalt geschuldet wird. Die Selbstbehaltssätze führen also dazu, dass u.U. weniger Unterhalt zu zahlen ist, als "eigentlich" geschuldet wird.

Führt die Beschränkung auf den Selbstbehalt dazu, dass der Unterhaltspflichtige nicht den vollen, rechnerisch geschuldeten Unterhalt zahlen kann, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. 

Wann erhöht oder verringert sich der Selbstbehalt?

1. Erhöhung des Selbstbehalts:

Der Selbstbehalt erhöht sich insbesondere dann, wenn die Mietkosten höher sind, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge.

In den oben genannten Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten:
Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 360 Euro (warm).
Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 450 Euro (warm).

Sind die Mietkosten im konkreten Fall höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Mietkosten durch einen Umzug zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete.

Beispiel: Der berufstätige Vater hat bei minderjährigen Kindern grundsätzlich einen Selbstbehalt von 900 Euro, worin 360 Euro Warmmiete enthalten ist.  Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von 450 Euro, und ist es ihm auch nicht möglich, diese Miete zu verringern, so erhöht sich der Selbstbehalt auf 990 Euro.

2. Verringerung des Selbstbehalts:

Umgekehrt kommt eine Verringerung des Selbstbehalts nur sehr selten in Betracht. Insbesondere geht es um zwei Fälle:

a) Verringerung des Selbstbehalts wegen geringerer Mietkosten?

Der Selbstbehalt nicht allein deshalb reduziert werden, weil der Unterhaltspflichtige geringere Wohnkosten als die in den Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Wohnkosten hat.

Beispiel: Der berufstätige Vater hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 900 Euro, worin 360 Euro Warmmiete enthalten ist.  Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von nur 200 Euro, so reduziert sich nicht etwa sein Selbstbehalt auf 740 Euro, sondern er bleibt bei 900 Euro. Denn es steht ihm frei, sich eine einfachere Wohnung zu suchen und das Geld für Kleidung oder Essen auszugeben (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).

b) Verringerung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner

Die oben genannten Selbstbehaltssätze können sich aber verringern, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, der über eigenes Einkommen verfügt und der dadurch zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Denn wenn zwei zusammen wirtschaften, ist für jeden von ihnen das Leben billiger, als wenn man allein lebt.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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