Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Recht bei Online-Auktionen und dem Versandhandelskauf den folgenden Links: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen.
Mit der Frage des Widerrufs bei Online-Auktionen hatte sich das Amtsgericht Kehl zu befassen. Gegenstand seines Urteils war unter anderem die Frage, ob die Bestimmungen über Fernabsatzverträge (§ 312 b ff. BGB) auf sogenannte Online-Auktionen anwendbar sind. Das Gericht hat zutreffend danach differenziert, wie die Versteigerung durchgeführt wird. Denn gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB gilt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen dann nicht, wenn der Vertrag in der Form einer Versteigerung gemäß § 156 BGB abgeschlossen wird. Das setzt voraus, dass der Vertragsabschluss durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt.
In dem von dem Amtsgericht Kehl zu entscheidenen Fall kam der Vertragsabschluss jedoch dadurch zustande, dass das Vertragsangebot des Verkäufers sich an denjenigen Bieter richtet, der während der Laufzeit der Online-Auktion das höchste Gebot abgibt. Nicht ein Zuschlag des Versteigerers war also für den Vertragsabschluss maßgeblich, sondern das Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages gegen Höchstgebot und die Annahme dieses Angebotes durch Abgabe des Höchstgebotes. Damit war der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB nicht erfüllt.
Da bei Online-Auktionen die Verträge ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande, kommen, sind die Regelungen über Fernabsatzverträge anwendbar (§ 312 b BGB). Dementsprechend steht dem Erwerber gemäß § 312 d BGB ein Widerrufsrecht zu. Diese Vorschrift verweist auf § 355 BGB, der das Widerrufsrecht grundsätzlich regelt. Danach kann ein Vertrag innerhalb von einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner widerrufen werden. Der Widerruf muß keine Begründung enthalten, er ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache, also der ersteigerten Gegenstände, zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer über sein Widerrufsrecht in deutlich gestalteter Form belehrt worden ist. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsabschluss, verlängert sich die Frist für den Widerruf auf einen Monat. Wird der Käufer nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht (§ 355 Abs. 3 BGB).
Interessant ist diese Entscheidung allerdings nur für gewerbliche Verkäufer, denn die Regelungen über Fernabsatzverträge sind nur dann anwendbar, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist. Im Privatbereich spielt die Entscheidung also keine Rolle.
Die vorgenannte Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 03. November 2004 - Az. VIII ZR 375/03 bestätigt. Gegenstand der Entscheidung war eine Online-Auktion beim Internet-Warenhaus eBay. Der BGH folgte dabei der Ansicht, dass bei einer Internet-Auktion der Vertrag nicht gemäß § 156 BGB durch Zuschlag, sondern in der oben beschriebenen Form, also durch Angebot des Verkäufers und Annahme durch das Höchstgebot des Käufers, zustande kommt. Solche Formen des Vertragsschlusses, so der BGH, werden nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus dem Gesetzestext der Norm, die ausdrücklich auf § 156 BGB Bezug nimmt und ihrem Charakter nach grundsätzlich eng auszulegen ist. Darüberhinaus stellt der BGH aber auch zurecht auf den Zweck, des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen, Widerrufsrechtes ab. Denn der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, ist den gleichen Risiken ausgesetzt und daher in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
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