"sauna.de"- Gattungsbegriff als Domainname zulässig

OLG Hamm, Urteil vom 2. November 2000, 4 U 95/00 (LG Münster); rechtskräftig

Die beschreibende Gattungsdomain "sauna.de" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme und stellt damit keine unlautere Behinderung im Wettbewerb dar.

Der Fall
A und B sind Hersteller von Einbau- und Gartensaunen, die sie nebst Zubehör bundesweit vertreiben. A tritt im Internet unter der Domain "www.sauna.de" auf und wirbt für ihre Produkte. Als erstes erscheint dort ihr Firmenlogo. Hyperlinks zu anderen Anbietern existieren nicht. B hielt die Verwendung dieses Gattungsbegriffs als Internetadresse für wettbewerbswidrig und nahm die A im Wege des Eilverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Münster hat den Antrag vollumfänglich zurückgewiesen. Mit der Berufung macht die B geltend, daß die faktische Monopolisierung der Gattungsbezeichnung "sauna" durch die A zu einer Irreführung der Verbraucher führe. Diese erwarteten eine zumindest repräsentative Zahl von Anbietern auf dem betreffenden Gebiet und nicht nur die Werbung eines einzelnen Herstellers. Die A kanalisiere durch die Monopolisierung der Gattungsbezeichnung die Kundenströme auf sich.

Die Entscheidung
Die Berufung ist unbegründet. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des 3 UWG liegt nicht vor, da die A mit der Verwendung der Gattungsbezeichnung ohne weitere Zusätze keine irreführenden Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse oder ihr Warenangebot macht. Eine Erwartung des angesprochenen Verkehrs dahingehend, daß unter der verwendeten Bezeichnung eine Übersicht über die wesentlichen Anbieter des betreffenden Marktes geboten würde, ist nicht anzunehmen, zumindest nicht glaubhaft gemacht.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG ist ebenfalls nicht gegeben, da keine unlautere Behinderung der Mitbewerber erkennbar ist. Ein Sauna-Interessent weiß, daß es mehrere Anbieter auf diesem Markt gibt. Angesichts der Höhe der Investition, die mit dem Erwerb einer Sauna verbunden ist, wird er sich nicht davon abhalten lassen, sich auch anderweitig zu informieren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Interessent es unterläßt, nach weiteren Anbietern zu suchen. Der daraus gefolgerte Kanalisierungseffekt ist von fraglicher Bedeutung, jedenfalls aber nicht sittenwidrig. Die A hat lediglich den Vorteil eines Zugriffs potentieller Interessenten, welcher darauf beruht, daß sie sich als Erste unter dem Gattungsbegriff hat registrieren lassen. Dies ist aber grundsätzlich wettbewerbskonform, wie es etwa auch die Eröffnung des ersten Geschäfts einer bestimmten Branche in einer speziellen verkehrsgünstigen Lage ist. Soweit daraus eine Behinderung anderer Anbieter folgt, ist das eine normale Erscheinung des Leistungswettbewerbs. Der B steht damit kein Unterlassungsanspruch gegen die A zu.

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Konsequenzen
Das Urteil des OLG Hamm ist die vierte obergerichtliche Entscheidung zur Frage der wettberbsrechtlichen Zulässigkeit beschreibender Second-Level-Domains. Erneut wurde zugunsten des Inhabers einer Gattungsdomain entschieden. Auch hier kam es darauf an, ob die Internetnutzer abgefangen werden, also nicht nach einem anderen Angebot suchen oder nicht erkennen, daß es überhaupt andere Angebote gibt. In diesem Fall verneinte das Gericht das "Abfangen" eindeutig, da es der Meinung ist, daß sich ein Interessent gerade eines höherwertigen Produktes nicht aus Bequemlichkeit davon abhalten lassen wird, sich auch anderweitig zu informieren, z.B. mit Hilfe einer Suchmaschine.
Zudem hat es dem neuerlichen Versuch, die Sittenwidrigkeit mit einer Analogie zu § 8 Abs.2 Nr.1 und 2 MarkenG zu begründen, eine Absage erteilt und sich der einhelligen Auffassung in Rspr. und Lit. Angeschlossen: Der Verwendung einer beschreibenden Second-Level-Domain folgende Kanalisierungseffekt ist nicht sittenwidrig i.S.v. § 1UWG ist, sondern eine daraus resultierende Behinderung anderer Anbieter stellt eine normale Erscheinung des Leistungswettbewerbs dar.

Fundstelle: MMR 4/2001, S. 237

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