Nachstehend werden von der Kanzlei Härting wichtige Fragen zum Thema Abmahnung - Abgabe Unterlassungerklärunge - Vertragstrafe erläutert. Der Fokus der Kanzlei liegt im Wirtschaftsrecht. Bekannt sind HÄRTING Rechtsanwälte aber auch vor allem aus dem Medien- und Internetrecht.
1. Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung wird demjenigen, der das Recht eines anderen verletzt
hat, der Rechtsverstoß durch den Verletzten vorgehalten. Zudem wird
er zur Abhilfe bzw. künftigen Unterlassung der rechtsverletzenden
Handlung aufgefordert.
2. Welchen Zweck erfüllt eine Abmahnung?
Die Abmahnung hat eine Warnfunktion und erfüllt einen prozessualen
Zweck für den Abmahnenden. Sie schafft die Voraussetzung dafür,
dass der Abmahnende in einem gerichtlichen Verfahren im Falle eines sofortigen
Anerkenntnisses des Verletzers nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen
hat (vgl. § 93 ZPO).
3. Warum wird vom Verletzer verlangt, eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abzugeben?
Nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
kann die Vermutung einer Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Strafbewehrung
bedeutet, dass der Verletzer verspricht, für künftige gleichartige
Verstöße eine Vertragsstrafe an den Verletzten zu zahlen.
4. Welche Verletzungen können Grundlage einer Abmahnung
sein?
Grundlage einer Abmahnung können z.B. Verletzungen von Kennzeichenrechten
(z.B. bei Streitigkeiten um Internet-Domains) und Urheberrechten oder Wettbewerbsrechtsverstöße sein. Aktuell sind Beanstandungen von Verstößen gegen die Bestimmungen
des Fernabsatzrechts, insbesondere durch
die unterlassene Belehrung über das Widerrufsrecht, sowie gegen die
Impressumspflicht nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) für Anbieter geschäftlicher Webauftritte.
5. Wer ist zur Abmahnung berechtigt?
Abmahnen können grundsätzlich nur die Verletzten selbst. Häufig
bedienen sie sich eines Rechtsanwalts, die üblicherweise ihre Kosten
aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (so genannte GoA) vom
Verletzer verlangen. Jedenfalls in Wettbewerbssachen ist auch die direkte
Konkurrenz zur Abmahnung berechtigt. Wer darüber hinaus berechtigt
ist, Unterlassungsansprüche für Dritte geltend zu machen, richtet
sich nach § 8
Abs. 3 Nr. 2-4 UWG und §
4 UKlaG. Hiernach können Wettbewerbsverbände, Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskammern oder Verbraucherschutzverbände
die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber rechtsverletzenden Wettbewerbern
durch Unterlassungsansprüche geltend machen.
6. Wann sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben
werden?
Eine Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, wenn ein Unterlassungsanspruch
des Abmahnenden besteht. Nur so können gerichtliche Schritte durch
den Abmahnenden vermieden werden.
7. Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn die Tatbestandsmerkmale der verletzten
Rechtsnorm erfüllt sind. Handelt es sich bei den gerügten Rechtsverletzungen
um Verstöße gegen die Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht
oder dem Teledienstegesetz, ergibt sich
ein Unterlassungsanspruch in der Regel aus §§
8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs
durch Rechtsbruch.
8. Was ist zu tun, wenn die durch den Verletzer vorgefertigte
Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist?
Die häufig durch den Abmahnenden vorgefertigte Unterlassungserklärung
kann so formuliert sein, dass sie mehr von dem Verletzer verlangt, als
dieser zu tun oder zu unterlassen verpflichtet ist. In diesem Fall kann
die vom Abmahnenden vorformulierte Unterlassungserklärung durchaus
in abgeänderter Form oder neu formuliert abgegeben werden und auf
den eigentlichen Umfang der Unterlassungsverpflichtung reduziert werden.
9. Worauf ist betreffend des Wortlauts der Unterlassungserklärung
zu achten?
Der Unterzeichner sollte sich nicht unnötigerweise auch zur Zahlung
noch nicht bezifferten Schadensersatzes oder gar zum Ausgleich
einer anwaltlichen Kostennote verpflichten. Dies ist für die
Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich.
10. Was ist, wenn die Unterlassungserklärung zu
eng gefasst ist?
Ein Unterlassungsbegehren, das den eigentlichen Umfang der Rechtsverletzung
gar nicht erreicht, muss nicht dem konkreten Umfang der Verletzung anpasst
werden. Der Abgemahnte muss dem Abmahnenden keinen unnötigen Gefallen
tun.
11. Welcher Betrag der Vertragsstrafe ist angemessen?
Die Strafbewehrung darf nicht außer Verhältnis zum Rechtsverstoß
stehen. Die Vertragsstrafe muss jedoch so empfindlich sein, dass sie dem
Verletzten hinreichende Sicherheit vor einem neuerlichen Verstoß
bietet. Bei Verstößen gegen das Fernabsatzrecht oder die Impressumspflicht
nach § 6 TDG dürften in der Regel
Vertragsstrafen i.H.v. 5.100 EUR angemessen sein. In diesem Fall ist
die Zuständigkeit des örtlichen Landgerichts erreicht, für
den Fall, dass die Vertragsstrafe durchgesetzt werden soll.
12. Räumt die Abgabe einer Unterlassungserklärung
gegenüber einem Dritten die Wiederholungsgefahr aus?
Bisweilen kommt es vor, dass der Verletzer sich bereits einem anderen
als dem Abmahnenden gegenüber verpflichtet hat, den Rechtsverstoß
in Zukunft zu unterlassen. In diesen Fällen stellt sich die Frage,
ob damit die Wiederholungsgefahr entfallen und der Anspruch des Abmahnenden
aufgehoben ist. Die Rechtsprechung lässt die Drittunterwerfung genügen,
wenn der Dritte nicht im Verdacht steht zum Nachteil des Abmahnenden mit
dem Verletzer zusammen zu arbeiten und sicher ist, dass der Dritte im
Falle der Zuwiderhandlung gegen den neuerlichen Verstoß vorgehen
wird.
13. Wie soll die Unterlassungserklärung aussehen,
wenn Unsicherheit über einen Unterlassungsanspruch besteht, der Abgemahnte
aber zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlassungserklärung
abgeben möchte?
Die Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, allerdings mit
dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich".
Der Erklärende bringt damit zum Ausdruck, dass er die Folgen der
Unterlassungserklärung als für sich bindend ansieht, eine Verpflichtung
zur Unterlassung jedoch nicht anerkennt. Der Abgemahnte kann sich dann
immer noch mit Erfolgsaussicht gegen die Kosten
der Abmahnung zur Wehr setzen.
14. Worauf ist bei Abgabe der Unterlassungserklärung
noch zu achten?
Schon vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen,
dass die Rechtsverstöße nicht noch nach Abgabe der Erklärung
fortwirken. Bei rechtsverletzenden Inhalten im Internet ist darauf zu
achten, dass die Inhalte rechtzeitig entfernt werden und sich nicht noch
in diversen Unterverzeichnissen von Webseiten befinden. Wird darauf nicht
geachtet, kann man durch die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung
auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden.
15. Was versteht man unter
Abmahnkosten?
Erfolgt die Abmahnung unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, ist in der
Regel eine Kostennote beigefügt. Diese Abmahnkosten sind Vorbereitungskosten
eines gerichtlichen Verfahrens und fallen der unterliegenden Partei zur
Last. Kommt es nicht zum Prozess, weil die Unterlassungserklärung
abgegeben wird, so erfolgt die Kostenerstattung aufgrund eines Erstattungsanspruchs
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
16. Entfällt der Schadensersatzanspruch, wenn die
Unterlassungserklärung bereits gegenüber einem Dritten abgegeben
wurde?
Grundsätzlich nein. Der abgemahnte Verletzer kann gegenüber
einem Schadensersatzanspruch aus GoA nicht mit Erfolg einwenden, er habe
sich wegen des beanstandeten Rechtsverstoßes schon gegenüber
einem Dritten strafbewehrt unterworfen.
17. Wie hoch sind die Kosten der Abmahnung?
Angesichts hoher Streitwerte in Wettbewerbs- oder Kennzeichensachen sind
die anwaltlichen Gebühren, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) abgerechnet werden, in der Regel hoch. "Billiger"
kommt der Abgemahnte nur im Falle von Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden
und Verbraucherschützern weg, die einen Anspruch auf anteiligen Ersatz
der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale geltend machen
können. Das Urheberrechtsgesetz (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG) beschränkt die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen.
18. Sind die Kosten für die Heranziehung eines Patentanwalts
immer zu erstatten?
Ein Patentanwalt wird häufig bei Markenrechtsverletzungen eingeschaltet.
Nicht selten tritt er gemeinsam mit dem gegnerischen Rechtsanwalt auf.
Die Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwalts sind - neben
den Kosten des Rechtsanwalts - nur dann zu
erstatten, wenn die Hinzuziehung sachdienlich war, d.h. die Entscheidung
des Rechtsstreits von Fragen abhängt, deren Beurteilung zum spezifischen
Aufgabenkreis eines Patentanwalts gehört. In Markenrechtsstreitigkeiten
müssen die Patentanwaltskosten in der Regel beglichen werden.
19. Was passiert, wenn ich
die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Kosten des gegnerischen
Rechtsanwalts nicht bezahle?
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines
Mandanten einklagen, wobei sich die Kosten für das Gerichtsverfahren
nach dem - geringen - Streitwert der geltend gemachten Gebühren richten.
In diesem Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der Abmahnung
entschieden. Das Prozesskostenrisiko wird somit deutlich verringert.
20. Gibt es einen taktischen Hinweis bei der Begleichung
der Kostennote?
Ja. Eine taktische Variante ist es auch, die Kostennote unter deutlicher
Herabsetzung des Streitwerts und unter Bestreiten des Unterlassungsanspruchs
zu begleichen. Um den wenig lukrativen Kostenrechtsstreit zu vermeiden,
geben sich die abmahnenden Rechtsanwälte zuweilen mit der Zahlung
einer geringeren Gebühr zufrieden.
21. Wann ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs missbräuchlich?
Das ist u.a. der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur gerügt wird,
um Abmahnkosten in Rechnung zu stellen. Kennzeichnend
für eine unlautere Abmahnung kann sein, dass ganz offensichtlich
ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Massenabmahnungen
durch ein und denselben Wettbewerber können ebenfalls ein Indiz für
einen Missbrauch sein.
22. Was für Rechte stehen dem missbräuchlich
Abgemahnten zu?
Gegenüber dem missbräuchlich Abmahnenden ist der Abgemahnte
berechtigt, die eigenen Rechtverfolgungskosten gem. §
823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz bzw. gem. §
678 BGB als Aufwendungsersatz geltend zu machen. Denn der missbräuchlich
Abmahnende verhält sich selbst wettbewerbswidrig i.S.v. §
3 UWG. Zudem hat der zu Unrecht Abgemahnte die Möglichkeit einer
negativen Feststellungsklage gem. §
256 ZPO gegen den Abmahnenden, da er ein rechtliches Interesse an
der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs hat.
23. Können die eigenen Rechtsanwaltskosten vom Abmahnenden
ersetzt verlangt werden, wenn die Abmahnung sich als unberechtigt herausstellt?
Die eigenen Anwaltskosten können in der Regel nur verlangt werden,
wenn die fehlerhafte Abmahnung auf einer fahrlässigen fehlerhaften
Einschätzung der Rechtslage des Abmahnenden beruht oder Ausdruck
einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung ist. Hintergrund
dieser Rechtsprechung ist es, dass nur solchen Rechtsinhabern das Risiko
hoher Kosten aufgebürdet werden soll, die wissen, dass ihnen ein
Anspruch nicht zusteht, aber dennoch einen Rechtsverstoß behaupten
und abmahnen.
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