Das Bundesverfassungsgericht hatte zwei Eilanträge gegen das neue Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgelehnt (Az.: 1 BVR 2357/04; 1 BvQ 2/05). Antragsteller waren die Volksbank Raesfeld, ein Rechtsanwalt, eine Bezieherin von Wohngeld und ein Sozialhilfeempfänger. Eine gleichmäßige Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie das Verhindern von unberechtigt bezogenen Sozialleistungen sind nach Ansicht der Verfassungsrichter "gewichtige Gemeinwohlbelange". In der Hauptsache muss zwar noch eine Entscheidung fallen, aber kaum jemand erwartet hier eine total andere Entscheidung.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) unterhält eine Datenbank, in der die Stammdaten aller Bankkunden in Deutschland gespeichert sind. Zu den Kontostammdaten zählen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Verfügungsberechtigte sowie der Zeitpunkt von Eröffnung und Schließung eines Kontos. Mithin sind also auch Kontovollmachten den Behörden zugänglich (Beispiel: Vollmacht über das Konto des Verlobten). Keinen Zugriff haben die Behörden auf andere Daten, wie zum Beispiel Kontostand oder Entwicklung der Umsätze.
Die deutschen Finanzbehörden haben sich darauf verständigt, dass eine Kontenabfrage vom Vorgesetzten des Sachbearbeiters vorher genehmigt werden soll und dass der Bürger hinterher von der Kontenabfrage zu informieren ist. Damit erfolgt die Kontenabfrage hinter dem Rücken des Steuerzahlers, auch wenn er im nachhinein über die Bankkontenabfrage zu informieren ist.
Bankkonten im Ausland können die Finanzämter nicht direkt abfragen. Nur im Wege einer aufwändigen Amtshilfe ist ggf. der Zugriff auf Bankinformationen möglich. Seit dem 1. Juli 2005 gilt die EU-Zinsrichtlinie. Nach der EU-Zinsrichtlinie verschicken die Banken in allen EU-Staaten Kontrollmitteilungen an das Bundesamt für Finanzen über Kontoinhaber mit Wohnsitz in Deutschland. Damit wird der europaweite Austausch über Zinserträge Wirklichkeit. So erfahren die deutschen Finanzämter, ob ein Bundesbürger Geld im EU-Ausland angelegt hat.
Die Kontrollmitteilung über Zinserträge enthält:
1.) Name, Vorname und Geburtsdatum des Kontoinhabers
2.) Adresse in Deutschland
3.) Zinszahlungen für das jeweilige Jahr
Mit Wirkung vom 01.01.2010 ist ein Abkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein in Kraft getreten, das einen weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen sicherstellt. [Mehr hierzu im Artikel Informationsaustausch mit Liechtenstein]. Auch mit der Schweiz wird es ein neues Steuerabkommen (DBA-Schweiz) geben. [Mehr hierzu im Artikel Steuerabkommen mit der Schweiz]. Um den Streit über Schwarzgelder aus der Vergangenheit beizulegen, hatten die Schweiz und Deutschland eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die einen Kompromiss erarbeitet haben, wie die Anleger anonym bleiben können und trotzdem Deutschland zu "seinem Geld" kommt.
Umfang der Quellensteuer auf Zinsen (EU-Zinssteuer): ab 2005: 15%, ab 2007: 20%, seit dem 01.07.2011 nun 35%. Damit liegt sie deutlich über der deutschen Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Die vorgenannten Länder halten somit (teilweise noch) an ihrem Bankgeheimnis fest und erheben - wie bisher noch die Schweiz - eine anonyme Quellensteuer auf Zinserträge. 75 Prozent der Einnahmen uas der EU-Zinssteuer werden an den Heimatstaat des Anlegers weitergeleitet.
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