Bankgeheimnis Auskunftsersuchen
1. Begriff und Inhalt des Bankgeheimnisses
In der Bundesrepublik wird es weithin als selbstverständlich angesehen, dass Kreditinstitute zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet sind. Tatsächlich gibt es jedoch keine gesetzliche Verankerung des Bankgeheimnisses in Deutschland. Weder der Begriff des Bankgeheimnisses noch dessen Inhalt sind gesetzlich geregelt. So enthält etwa auch das Kreditwesengesetz, das viele sonstige Rechtsfragen des Bankgeschäftes regelt, keine Definition hierzu. Auch ist eine Verletzung des Bankgeheimnisses nicht unter Strafe gestellt. Abweichend von anderen Rechtsordnungen, etwa dem Schweizer oder Luxemburger Recht, kann daher ein Bankangestellter nach bundesdeutschem Recht nicht wegen einer Verletzung des Bankgeheimnisses bestraft werden.
Trotz dieser fehlenden gesetzlichen Regelungen wird unter dem Bankgeheimnis allgemein als die Verpflichtung eines Kreditinstitutes verstanden, Verschwiegenheit über alle kundenbezogene Informationen zu wahren, die dem Kreditinstitut im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden. Diese gegenüber dem Kunden bestehende Verpflichtung wirkt gegenüber Dritten in der Weise, dass ein Kreditinstitut keine Auskünfte über seinen Kunden geben darf, sofern hierzu nicht kraft Gesetzes oder aus sonstigen Gründen eine Verpflichtung besteht.
Von seiner Zielrichtung her soll das Bankgeheimnis ausschließlich dazu dienen, den Kunden und dessen Interessen zu schützen. Entsprechend wird der Kunde auch als ein sogenannter Geheimnisherr bezeichnet. Dies bedeutet, dass der Kunde darüber bestimmen kann, ob und welche Informationen die Bank über seine Angelegenheiten weitergeben darf.
2. Rechtsgrundlagen des Bankgeheimnisses
Das Bankgeheimnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Seine Geltung wird auf verschiedene andere Rechtsgrundlagen gestützt:
Für die Praxis im Vordergrund steht die Regelung des Bankgeheimnisses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute. Diese Geschäftsbedingungen werden bereits mit der Eröffnung der Kontoverbindung in das zwischen Bank und Kunden bestehende vertragliche Verhältnis einbezogen. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich damit um vertraglich vereinbartes Recht. In Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken ist das Bankgeheimnis beispielsweise wie folgt geregelt:
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
Mit Einwilligung des Kunden sind Auskünfte ohne weiteres zulässig. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ferner angesprochene Bankauskunftsverfahren betrifft die Erteilung von formellen Bankauskünften. Eine solche Auskunft darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Bankauskünfte über Privatpersonen erteilt eine Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
In § 30 a Abs. 5 AO sind zudem sogenannte Auskunftsersuchen der Finanzämter an Kreditinstitute ausdrücklich zugelassen. Hier heißt es: Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93 AO. Dies bedeutet beispielsweise, dass sich Finanzämter sehr wohl zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eines Steuerpflichtigen an Kreditinstitute wenden dürfen, um von diesem etwa Daten wie Kontenstände sowie Zahlungs- und Zinseingänge zu erfragen.
Voraussetzung ist lediglich, dass eine Ermittlung beim Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Insofern soll es zwar nicht genügen, dass das Finanzamt die Vergeblichkeit der Ermittlungen lediglich pauschal behauptet. Gleichwohl werden die Anforderungen an eine begründete Darlegung von der Rechtsprechung hier nicht allzu hoch gehalten. Im Ergebnis stellt § 30 a AO trotz seiner Überschrift Schutz von Bankkunden" daher keine ernsthafte Beschränkung für Ermittlungen der Finanzämter dar.
3. Durchbrechungen des Bankgeheimnisses
Sehr verschiedene Rechtsgrundlagen können herangezogen werden, um die Geltung des Bankgeheimnisses zu begründen. Für die Praxis sind diese unterschiedlichen Ansätze insofern unerheblich, als der Gesetzgeber selbst mehrfach Durchbrechungen des Bankgeheimnisses geregelt hat, die als geltendes Recht zu beachten sind: Wichtig sind hier die grundlegenden Unterschiede, die im Hinblick auf das Bankgeheimnis zwischen Zivilprozess, Strafverfahren, insbesondere Steuerstrafverfahren, und Besteuerungsverfahren bestehen. Es ist wie folgt zu unterscheiden:
Im Zivilprozess ist ein Zeuge berechtigt, das Zeugnis hinsichtlich solcher Tatsachen zu verweigern, die ihm kraft seines Amtes anvertraut wurden und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, sowie hinsichtlich solcher Fragen, die er ohne Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses nicht beantworten könnte (§§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und § 384 Nr. 3 ZPO). Unstreitig gehört auch das Bankgeheimnis zu den durch diese Regelungen geschützten Geheimnissen.
Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vertragliche Verpflichtung des Kreditinstitutes begründen, das Bankgeheimnis zu wahren, hat der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter im Zivilprozess sein Zeugnis zu verweigern, d. h. er darf nicht aussagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde sein Einverständnis mit der Aussage erklärt und diesen dadurch von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat. Die soeben skizzierte Berechtigung und grundsätzliche Verpflichtung des Bankmitarbeiters zur Zeugnisverweigerung gilt über Verweisungen auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend auch im Arbeitsgerichtsprozess (§ 46 Abs. 2 ArbGG), im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 98 VwGO) und schließlich auch im Sozialgerichtsverfahren (§ 118 Abs. 1 SGG).
Anders als im Zivilprozess steht Mitarbeitern von Kreditinstituten im Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Das Bankgeheimnis ist nicht im Katalog der Berufsgeheimnisse aufgeführt, die nach § 53 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigten. Wird gegen einen Bankkunden wegen Steuerhinterziehung ermittelt, ist der als Zeuge geladene Bankmitarbeiter nach § 161 a StPO verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. So kann ein Bankmitarbeiter von der Staatsanwaltschaft etwa zu Einzelheiten der Kontoverbindung befragt werden.
Im Strafprozess besteht mithin kein Bankgeheimnis. Dies gilt allerdings nicht für Zeugenvernehmungen durch die Polizei. Gegenüber dieser ist der Bankmitarbeiter deshalb nicht zur Aussage verpflichtet, weil nur gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussagepflicht besteht (§ 161 a StPO). Eine Verweigerung der Aussage gegenüber der Polizei wird jedoch lediglich bewirken, dass die Vernehmung dann von der Staatsanwaltschaft, welche formell das Ermittlungsverfahren leitet, durchgeführt wird.
Grundsätzlich gelten die Regeln der Strafprozessordnung auch für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten (§ 385 AO). Führt die Finanzverwaltung durch die sogenannte Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Ermittlungsverfahren selbständig durch, weil die verfolgte Tat etwa ausschließlich Steuerdelikte betrifft, stehen ihr die Befugnisse der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozessordnung zu (§ 399 AO). Dies bedeutet in der praktischen Auswirkung vor allem, dass auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Bankmitarbeiter gemäß § 161 a StPO als Zeuge laden kann, so dass diese verpflichtet sind, zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Um eine vergleichsweise zeitaufwendige und umständliche Zeugenvernehmung zu vermeiden, bedienen sich Behörden aller Art in der Praxis vielfach eines schriftlichen Auskunftsersuchens. Hierbei handelt es sich um eine formelle behördliche Anfrage, beispielsweise der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes oder der Staatsanwaltschaft. Mit einer solchen Anfrage wird der Bank aufgegeben, Angaben über steuerlich oder strafrechtlich bedeutsame Verhältnisse des Kunden zu machen.
So kann etwa Mitteilung verlangt werden, ob und inwieweit auf dem Konto eines Kunden Zahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingegangen sind. Für die anfragende Behörde hat dies den Vorteil, dass sie den bankintern zuständigen Mitarbeiter nicht selbst ausfindig machen und befragen muß. Vielmehr werden die verlangten Informationen von Bankmitarbeitern zusammengestellt und herausgegeben, allerdings nicht generell:
Ein Kreditinstitut ist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens nur dann berechtigt, sofern durch die schriftlich erteilte Auskunft tatsächlich eine Ladung durch Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle vermieden wird. In einem solchen Falle darf die Bank in einem beschränkten Umfang auf schriftliche Anforderung hin Auskunft erteilen, und zwar deshalb, weil der betreffende Bankmitarbeiter auch als Zeuge aussagen müsste.
Sofern durch ein Auskunftsersuchen jedoch Informationen größeren Umfangs, etwa eine Vielzahl von Kontoumsätzen, herausverlangt werden, könnte auch ein förmlich als Zeuge vernommener Bankmitarbeiter diese Fragen nicht aus dem Gedächtnis beantworten. Hierzu wäre er selbst dann nicht in der Lage, wenn er - wozu er verpflichtet ist - sein Gedächtnis vor der Vernehmung durch eine Einsichtnahme in die Unterlagen nochmals auffrischen würde. In diesem Falle wird die Bank die Beantwortung des Auskunftsersuchens daher verweigern und die Behörde darauf verweisen, einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss betreffend die Kontounterlagen vorzulegen. Erst auf der Grundlage eines solchen Beschlusses werden die Unterlagen dann ausgehändigt.
Nach wohl überwiegender Auffassung ist das Kreditinstitut berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, einen Kunden darüber zu informieren, dass ein Auskunftsersuchen, etwa der Staatsanwaltschaft, einging und beantwortet wurde. Sofern die Bank den Kunden über eine solche Maßnahme gleichwohl unterrichten möchte, sollte sie der ermittelnden Behörde im Rahmen einer angemessenen Frist vorab Gelegenheit geben, zu der beabsichtigten Information des Kunden Stellung zu nehmen.
Auch im Besteuerungsverfahren kann das Finanzamt von einer Bank Informationen verlangen:
Im Besteuerungsverfahren ist es Aufgabe der Finanzbehörde, den für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalt festzustellen. So möchte das Finanzamt etwa die Einkünfte eines Steuerpflichtigen in einem bestimmten Kalenderjahr feststellen und wendet sicher daher u. a. an dessen Bank, um Zahlungseingänge zu ermitteln. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 93 AO, der Auskunftsersuchen im Besteuerungsverfahren zulässt. Allerdings ist die Bank im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde grundsätzlich lediglich Dritter. Wie sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ergibt, sollen Dritte erst dann zu einer Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolgt verspricht.
Auch Kreditinstitute dürfen somit erst dann um Auskunft angehalten werden, wenn die jeweilige Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat. Eine lediglich formelle Begründung soll hier zwar nicht ausreichen. Die Praxis zeigt jedoch, dass dieses Begründungserfordernis im Hinblick auf die recht niedrigen Anforderungen der Rechtsprechung keine besonders bedeutsame Hürde für Auskunftsersuchen darstellt.
Ferner ist nach § 24c KWG ein Kreditinstitut verpflichtet, Dateien zu führen, welche die Nummern der bei diesem Kreditinstitut geführten Konten und Depots sowie die Namen des jeweiligen Inhabers und Verfügungsberechtigten enthält. Auf diese Dateien darf durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugegriffen werden, wobei die Bundesanstalt hierbei im Wege der Amtshilfe auch für andere Behörden, etwa die Steuerfahndung, tätig werden kann.
Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten bei einer solchen Anfrage im automatisierten Verfahren abzurufen und sie dann an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die gesetzliche Neuregelung eröffnet daher weitgehende Möglichkeiten einer Konten- und Depotabfrage zum Zwecke der behördlichen Prüfung.
Gemäß § 93 Abs 7 und 8 AO i.V.m. § 93b AO können über die Finanzbehörden hinaus auch bestimmte andere Behörden auf die Dateien nach § 24c KWG zugreifen.
Die auf dieser Grundlage erfolgte Unterrichtung der Behörden über das Bestehen einer Bankverbindung als solcher eröffnet diesen dann die Möglichkeit, in einem zweiten Schritt nach Massgabe der jeweiligen Regelungen die Kontoinformationen zu erfragen, insbesondere über ein Auskunftsersuchen.
Daneben sind auch die folgenden beiden Durchbrechungen des Bankgeheimnisses praktisch bedeutsam:
Wie sich aus § 33 ErbStG ergibt, ist eine Bank bei Kenntnis vom Tode eines ihrer Kunden verpflichtet, der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes das für den Erblasser verwaltete Vermögen anzuzeigen. Diese Meldepflicht gilt auch für Konten und Depots, für die ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen wurde. Sie gilt weiter etwa auch für Treuhandkonten, wenn der Treugeber verstorben ist. Daneben verlangen die Finanzbehörden auf der Basis der genannten Bestimmungen von den Kreditinstituten auch die Angabe, ob der verstorbene Kunde Schließfächer angemietet hatte.
Das Geldwäschegesetz verpflichtet Kreditinstitute, bei bestimmten Geschäftsvorfällen, die einen Schwellenbetrag erreichen oder aber Verdachtsmomente im Hinblick auf eine Geldwäschehandlung aufweisen, die auftretende Person anhand von Personalausweis oder Reisepass zu identifizieren und diese Daten aufzuzeichnen. Ferner hat das Kreditinstitut bei den Geschäften, die eine solche Identifizierungspflicht auslösen, aber auch bei der Eröffnung von Konten und Depots, bei denen eine Legitimationsprüfung durchzuführen ist, den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.
4. Zusammenfassung
Unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage das Bankgeheimnis im einzelnen gestützt wird, ist festzustellen, dass es im Verhältnis zu den staatlichen Strafverfolgungsbehörden aber auch anderen Behörden praktisch aufgehoben ist, sofern die jeweiligen formellen Verfahrenserfordernisse gewahrt sind.Über einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss können die Ermittlungsbehörden im Strafverfahren zudem umfassend auf Unterlagen zugreifen.
Artikel per Zufallswahl:
Anlage AV zur Steuererklärung
Anlage U zur Steuererklärung
Telefonkosten in der Steuererklärung
PKW aus Betriebsvermögen entnehmen und dann verkaufen
Dienstwagen Ein-Prozent-Regelung Anwendung
Rückstellung bei drohendem Vertragsrücktritt
Firmenwagen private Nutzung Betriebsentnahme
Anlage Kind zur Steuererklärung
Kosten für eine dienstliche Feier von der Steuer absetzbar
Forderungsverzicht, Darlehensrückzahlung, Kapitalersetzung
|
|
| | |
",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
""
)
var num = Math.floor(Math.random() * argsw.length);
document.write(argsw[num]);
// -->
|
|
|