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Interessante Einzelheiten zum Halbeinkünfteverfahren

Redaktioneller Hinweis: Der nachfolgende Text ist nicht mehr aktuell und dient nur noch zu Archivzwecken für ältere Steuererklärungen. Die aktuellen Informationen sind jetzt in den Dokumenten Halbeinkünfteverfahren bis 31. Dezember 2008 und aktuell in Abgeltungsteuer ab 2009 enthalten.




1.       Welche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen

2.       Wie Dividenden besteuert werden

3.       Wie Veräußerungsgewinne versteuert werden

4.       Wie Werbungskosten berücksichtigt werden

5.       Auswirkungen auf Sparerfreibetrag und Freistellungsauftrag

6.       Ab wann das Halbeinkünfteverfahren gilt

 

 

Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls nur zur Hälfte abziehbar.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Beitrag

-     Aktien

 

 

1.   Welche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen

Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Beteiligungen zählen

-          Aktien

-          GmbH-Anteile

-          Genossenschaftsanteile

-          Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren.

 

Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für

-          Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

-          Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).

-          Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft nach einer Haltedauer von mehr als 12 Monaten. In diesem Fall gehört der halbe Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).

-          Besondere Entgelte und Vorteile, die anstelle oder zusätzlich zu Dividenden gewährt werden. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

-          Einnahmen aus Veräußerung von Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Aktien und Abtretung von Dividendenansprüchen (§ 20 Abs. 2 Nr. 2a und Satz 2 EStG).

 

Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen

-          festverzinsliche Wertpapiere.

-          Finanzinnovationen.

-          Wandelanleihen, Gewinnobligationen.

-          Genussscheine als Gläubigerpapier, das nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet ist.

-          stille Beteiligungen, partiarische Darlehen.

-          Zinsen aus nichtbegünstigten Lebensversicherungen.

-          Options- und Termingeschäfte.

 

Bei Investmentfonds gilt folgende Besonderheit:

-          Bei inländischen Investmentfonds greift das Halbeinkünfteverfahren nur für Dividenden und vergleichbare Bezüge aus deutschen und ausländischen Aktien, die der Fonds vereinnahmt und die in der Ausschüttung enthalten sind (§ 40 Abs. 2 KAGG). Für die anderen Fondserträge, z. B. Zinsen, gilt das Halbeinkünfteverfahren also nicht. Auch wird das Halbeinkünfteverfahren nicht angewandt auf Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen (§ 40a Abs. 2 KAGG).

-          Bei ausländischen Fonds hingegen sind sowohl Dividenden als auch Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung ausdrücklich vom Halbeinkünfteverfahren ausgeschlossen (§§ 17, 18 AuslInvestmG).

 

Das Halbeinkünfteverfahren beruht auf einem grundlegenden Systemwechsel bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen beim Anleger. Grundlage hierfür ist jedoch die Änderung des Körperschaftsteuersatzes bei der Kapitalgesellschaft ab dem Jahr 2001.

 

Bis 2000 betrug auf Unternehmensebene der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne 30 % und für thesaurierte Gewinne 40 %. Dies führte für Sie als Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zu einem Körperschaftsteuer-Guthaben von 3/7 der Dividende, das einerseits von Ihnen mit zu versteuern war und das Sie sich andererseits in der Einkommensteuerveranlagung anrechnen lassen konnten. Gegen Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung zahlte die Bank das Guthaben mit der Dividende aus. Dies war das sog. Anrechnungsverfahren.

 

Ab 2001 werden die Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften nur noch mit einer einheitlichen Körperschaftsteuer von 25 % belastet, gleichgültig, ob sie ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben. Für Gewinnausschüttungen mit 25 % Steuerbelastung gilt das neue Halbeinkünfteverfahren. Anders als beim Anrechnungsverfahren wird beim Halbeinkünfteverfahren lediglich die Gewinnausschüttung, nicht jedoch die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer als steuerpflichtige Einnahme erfasst.

 

HINWEIS:   Da Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften erstmals für das Jahr 2001 nur mit 25 % Körperschaftsteuer belastet sind und diese Gewinne im Jahr 2002 an die Aktionäre ausgeschüttet werden, kommt das Halbeinkünfteverfahren im Allgemeinen erstmals im Jahr 2002 zur Anwendung. Demgegenüber gilt für Dividendenvon ausländischen Kapitalgesellschaften das Halbeinkünfteverfahren generell seit dem 1.1.2001.

 

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2.   Wie Dividenden besteuert werden

Dividenden und Gewinnausschüttungen sind nur mit dem halben Betrag steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden stehen, sind ebenfalls nur zur Hälfte abziehbar (§ 3 Nr. 40d und § 3c Abs. 2 EStG).

 

Ab dem Jahr 2002 unterliegen Dividenden, die auf Unternehmensseite mit dem neuen Körperschaftsteuersatz von 25 % belastet sind, bei Gutschrift oder Auszahlung einer Kapitalertragsteuer von nur noch 20 % - zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bis 2001 betrug die Kapitalertragsteuer 25 %.

 

Berechnet wird die Kapitalertragsteuer jedoch von der vollen Dividende und nicht bloß von der steuerpflichtigen Hälfte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

 

STEUERRAT:   Den Abzug der Kapitalertragsteuer können Sie verhindern, indem Sie der auszahlenden Bank einen Freistellungsauftrag über den steuerpflichtigen Anteil der Dividende oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen.
Steuerausländer mit Wohnsitz im Ausland können einen Erstattungsantrag an das Bundesamt für Finanzen stellen und bekommen den Teil erstattet, der den nach Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden zulässigen Satz von 15 % übersteigt (§ 50d EStG).

 

So werden Dividenden besteuert

 

Halbeinkünfteverfahren

ab 2002

Anrechnungsverfahren

bis 2001

Gewinnausschüttung des Unternehmens

Körperschaftsteuer des Unternehmens

100,00 EUR

./.   25,00 EUR

100,00 EUR

./.   30,00 EUR

Bardividende

Kapitalertragsteuer:             20 % von 75 EUR

                                            25 % von 70 EUR

=   75,00 EUR

./.   15,00 EUR

=   70,00 EUR

 

./.   17,50 EUR

Nettodividende

(Auszahlung ohne Freistellungsauftrag)

Kapitalertragsteuer

Körperschaftsteuer-Guthaben

=   60,00 EUR

 

+   15,00 EUR

--

=   52,50 EUR

 

+   17,50 EUR

+   30,00 EUR

Bruttodividende

(Auszahlung mit Freistellungsauftrag)

-  Steuerpflichtig sind

-  Steuerfrei sind

=   75,00 EUR

 

37,50 EUR

37,50 EUR

= 100,00 EUR

 

100,00 EUR

--

 

HINWEIS:   Wird zusätzlich zur normalen Dividende ein Bonus oder eine Sonderausschüttung gewährt, ist auch diese Zahlung steuerpflichtig - ab 2002 nur zur Hälfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40f EStG).

 

Für die Berechnung der Kirchensteuer und für die Inanspruchnahme von außersteuerlichen Vergünstigungen (z. B. Arbeitnehmer-Sparzulage, Wohnungsbauprämie, sozialgesetzliche Vergünstigungen) ist das zu versteuernde Einkommen um die hälftigen steuerfreien Dividenden zu erhöhen und um die hälftigen nicht abziehbaren Werbungskosten zu vermindern. Kurzum: Die hälftigen steuerfreien Dividenden müssen dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet werden (§ 2 Abs. 5a und § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

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3.   Wie Veräußerungsgewinne versteuert werden

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn die Papiere innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb verkauft werden. Danach sind sie steuerfrei (§ 23 EStG).

 

Die Veräußerungsgewinne sind nur mit dem halben Betrag steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Dementsprechend kann ein Veräußerungsverlust nur mit dem halben Betrag verrechnet werden. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts werden einerseits der Veräußerungserlös und andererseits die Veräußerungskosten, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten jeweils nur mit dem halben Betrag angesetzt (§ 3 Nr. 40j und § 3c Abs. 2 EStG).

 

So werden Veräußerungsgewinne besteuert

 

Gesamtbetrag

Halbeinkünfteverfahren

ab 2002

Voll steuerpflichtig

bis 2001

Veräußerungserlös

Veräußerungskosten

Anschaffungskosten

Anschaffungsnebenkosten

6 200 EUR

./.     100 EUR

./.  5 000 EUR

./.     100 EUR

3 100 EUR

./.       50 EUR
./.  2 500 EUR
./.       50 EUR

6 200 EUR

./.     100 EUR
./.  5 000 EUR
./.     100 EUR

Veräußerungsgewinn

-  steuerpflichtig

=  1 000 EUR

=     500 EUR
500 EUR

=  1 000 EUR
1 000 EUR

 

STEUERRAT:   Liegt der hälftige steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns unter der Freigrenze von 512 EUR, ist er sogar vollkommen steuerfrei (§ 23 Abs. 3 EStG). Aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens kommt es daher quasi zu einer Verdoppelung der Freigrenze für Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Dividendenpapieren.

 

Für die Berechnung der Kirchensteuer und für die Inanspruchnahme von außersteuerlichen Vergünstigungen (z. B. Arbeitnehmer-Sparzulage, Wohnungsbauprämie, sozialgesetzliche Vergünstigungen) ist das zu versteuernde Einkommen um die hälftigen steuerfreien Veräußerungserlöse zu erhöhen und um die hälftigen nicht abziehbaren Anschaffungs-, Anschaffungsneben-, Veräußerungs- und Werbungskosten zu vermindern. Kurzum: Die hälftigen steuerfreien Veräußerungsgewinne müssen dem zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet werden (§ 2 Abs. 5a und § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

 

r       Veräußerung einer Beteiligung von mindestens 1 % des Grundkapitals

 

Sind Sie oder waren Sie in den letzten 5 Jahren zu mindestens einem Prozent (bis 2001: 10 %) an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, gehört der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG).

 

Auch in diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Wegen dieser Vergünstigung zählen die Gewinne ab 2002 aber nicht mehr zu den außerordentlichen Einkünften, die durch die Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sind. Auch kommt für diese Gewinne nicht der halbe Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Betracht.

 

Die Versteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gilt allerdings nur, wenn Sie die Beteiligung mindestens 12 Monate gehalten haben. Erfolgt die Veräußerung hingegen innerhalb von 12 Monaten, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, sodass der Veräußerungsgewinn als "sonstige Einkünfte" nach § 23 EStG zu versteuern ist. Hier hat aufgrund gesetzlicher Regelung ausnahmsweise § 23 EStG Vorrang vor § 17 EStG (§ 23 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

HINWEIS:   Konsequenz dieser Zuordnung zu den privaten Veräußerungsgeschäften ist, dass Verluste aus dem Verkauf der Beteiligung nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Durch die gesetzliche Festlegung ist damit ein BFH-Urteil überholt, das dem § 17 EStG Vorrang vor § 23 EStG eingeräumt hatte (BFH-Urteil vom 4.11.1992, BStBl. 1993 II S. 292).

 

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4.   Wie Werbungskosten berücksichtigt werden

Aufwendungen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren mit Dividendenerträgen und Veräußerungserlösen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur zur Hälfte als Werbungskosten absetzbar (§ 3c Abs. 2 EStG).

 

STEUERRAT:   Können Sie keine oder nur geringe Werbungskosten nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt bei Kapitalerträgen den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR, bei Verheirateten 102 EUR. Dieser Pauschbetrag wird nicht zur Hälfte angesetzt! Daher lohnt sich der Einzelnachweis nur dann, wenn die Aufwendungen höher sind als 102 EUR, bei Verheirateten 204 EUR.

 

Einfach ist es, wenn Aufwendungen konkret mit einer bestimmten Kapitalanlage zusammenhängen, beispielsweise Schuldzinsen. Dann werden die Werbungskosten mit dem halben Betrag der Anlage zugeordnet.

 

Ins Grübeln aber kommen Anleger und Finanzbeamte, wenn Aufwendungen gleichzeitig für Dividenden und für Zinsen anfallen, z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, Fachliteratur, Steuerberatungskosten, Computerprogramme, Seminarkosten, Bürokosten. Schließlich können in einem Depot sowohl Aktien als auch Festverzinsliche und Investmentanteile liegen. In diesem Fall müssen die Werbungskosten aufgeteilt werden auf die Gruppe der Kapitalanlagen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und auf die Gruppe der anderen Kapitalanlagen. Für die Bildung dieser beiden Gruppen ist die Zusammensetzung des Depots und der Kurswert der Anlagen am Tag der Gebührenerhebung (31.12.) maßgebend. Der auf Anleihen entfallende Anteil der Werbungskosten ist voll, der auf Aktien entfallende Anteil nur zur Hälfte abziehbar (BMF-Schreiben vom 12.6.2002, BStBl. 2002 I S. 647).

 

Bei Investmentfonds ist zum jeweiligen Stichtag eine Aufteilung entsprechend der Zusammensetzung des Fondsvermögens in die zwei Gruppen vorzunehmen. Da die Zusammensetzung Ihnen aber im Allgemeinen nicht bekannt ist, nehmen Sie die Aufteilung nach dem Verhältnis der voll steuerpflichtigen Erträge zu den hälftig steuerpflichtigen Erträgen vor. Dies betrifft allerdings nur Investmentfonds mit Sitz in Deutschland. Bei ausländischen Fonds unterliegen Dividendenerträge nicht dem Halbeinkünfteverfahren, sodass eine Aufteilung nicht erforderlich ist.

 

Beispiel:

Sie besitzen Investmentanteile mit einem Kurswert am 31.12. zu 4 000 EUR. In der Ausschüttung von 200 EUR sind steuerpflichtige Erträge von 50 EUR enthalten. Davon entfallen 20 EUR auf Erträge aus Aktien, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und 30 EUR auf sonstige Erträge.
Die Investmentanteile sind also auf die beiden Gruppen wie folgt aufzuteilen:

-   Gruppe 1 (Halbeinkünfteverfahren):

-   Gruppe 2 (Übrige):

20/50 von 5 000 EUR =

30/50 von 5 000 EUR =

2 000 EUR

3 000 EUR

 

 

 

Kapitalanlagen mit

Halbeinkünfteverfahren

Übrige Kapitalanlagen

Anleihen

Aktienanleihen (Finanzinnovation)

Aktien

Genossenschaftsanteile

Investmentanteile (siehe Beispiel)

-

-

15 000 EUR

  3 000 EUR

  2 000 EUR

20 000 EUR

  7 000 EUR

-

-

  3 000 EUR

Gesamt

20 000 EUR (40 %)

30 000 EUR (60 %)

 

Gemeinschaftliche Werbungskosten

1 000 EUR

-   davon entfallen auf Gruppe 1

-   davon entfallen auf Gruppe 2

400 EUR (40 %)

 

600 EUR (60 %)

Als Werbungskosten absetzbar

200 EUR (die Hälfte!)

600 EUR (in voller Höhe)

 

STEUERRAT:   Betragen die Werbungskosten, die sowohl für Zinsen als auch für Dividenden anfallen, nicht mehr als 500 EUR (bei Ehegatten 1 000 EUR) im Jahr, können Sie die Aufteilung einfach schätzen. Die Finanzämter sind angewiesen, Ihre Schätzung zu akzeptieren (BMF-Schreiben vom 12.6.2002, BStBl. 2002 I S. 647).

 

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5.   Auswirkungen auf Sparerfreibetrag und Freistellungsauftrag

Der steuerpflichtige Teil der Dividenden und Gewinnausschüttungen ist tatsächlich nur zu versteuern, soweit dieser Teil - ggf. zusammen mit Zinsen - den Sparerfreibetrag von 1 550 EUR bei Alleinstehenden und 3 100 EUR bei Verheirateten übersteigt.

 

STEUERRAT:   Aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bleiben jetzt mehr als doppelt so viel Dividenden steuerfrei wie beim Anrechnungsverfahren, denn hier musste auch noch das Körperschaftsteuer-Guthaben mit versteuert werden. Falls Sie zusätzlich Zinsen beziehen, werden diese mit dem steuerpflichtigen Dividendenanteil zusammengerechnet. 

 

 

Gesamtbetrag

Steuerpflichtig

Dividenden

Zinsen

Werbungskosten-Pauschbetrag

Sparerfreibetrag

3 000 EUR

500 EUR

 

1 500 EUR

+      500 EUR

./.        51 EUR

./.   1 550 EUR

Tatsächlich steuerpflichtig

 

=      399 EUR

 

Mit Hilfe eines Freistellungsauftrages, den Sie Ihrer Depotbank erteilen, können Sie erreichen, dass Ihnen bis in Höhe des Freistellungsbetrages die Dividenden ohne Abzug der Kapitalertragsteuer in voller Höhe ausgezahlt werden. Zwar muss das Unternehmen bzw. die Bank erst einmal die Kapitalertragsteuer abführen, doch die Bank kann sich diese aufgrund Ihres Freistellungsauftrages vom Bundesamt für Finanzen erstatten lassen und Ihnen deshalb auszahlen (§ 44b EStG).

 

Dividenden werden nur zur Hälfte auf das Freistellungsvolumen angerechnet. Falls der steuerpflichtige Teil der Dividenden den erteilten Freistellungsbetrag übersteigt, wird die Bank Kapitalertragsteuer auch von der anteiligen steuerfreien Hälfte der Dividende einbehalten (OFD Kiel vom 13.6.2001, DB 2001 S. 1750).

 

Beispiel:

Dividenden

abzüglich steuerfreie Hälfte

abzüglich Freistellungsvolumen

4 000 EUR

./.  2 000 EUR

./.  1 601 EUR

verbleiben einkommensteuerpflichtig

=     399 EUR


Die verbleibenden steuerpflichtigen Kapitalerträge von 399 EUR und die darauf entfallenden steuerfreien Erträge von ebenfalls 399 EUR unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 20 %. Das sind 159,60 EUR.

 

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6.   Ab wann das Halbeinkünfteverfahren gilt

Wann das neue Halbeinkünfteverfahren beim Anleger angewandt wird, hängt von der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts bei der Kapitalgesellschaft ab. Das Halbeinkünfteverfahren gilt

-          für Gewinnausschüttungen, die beim Unternehmen dem neuen Körperschaftsteuersatz von 25 % unterliegen.

-          für Veräußerungserlöse nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Kapitalgesellschaft, für das das neue Recht erstmals anzuwenden ist.

 

Ob für Sie als Anleger auf Dividenden bzw. auf Veräußerungserlöse während einer gewissen Übergangszeit das bisherige Anrechnungsverfahren oder das neue Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsjahr hat, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder von ihm abweicht. Denn das Wirtschaftsjahr ist ausschlaggebend für die erstmalige Anwendung des neuen Rechts bei der Kapitalgesellschaft.

 

STEUERRAT:   Sie werden wohl kaum wissen, ob für Ihre Beteiligung neues oder altes Recht gilt. Die erforderlichen Daten können Sie aber aus der Steuerbescheinigung ersehen, die Sie vom Unternehmen bzw. der Bank erhalten.

 

>         Laufende Erträge aus Beteiligungen

Es kommt hier nicht darauf an, wann die Gewinnausschüttungen tatsächlich erzielt wurden, sondern wann sie bei der Kapitalgesellschaft abfließen.

 

 

Anrechnungs-

verfahren

Halbeinkünfte-verfahren

Kapital-ertragsteuer

Wirtschaftsjahr ist mit Kalenderjahr identisch:

 

 

 

-  Abfluss bis zum 31.12.2001

-  Abfluss nach dem 31.12.2001

x

 

x

25 %

20 %

Wirtschaftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab:

 

 

 

-  Abfluss bis Ende des WJ 2001/2002

-  Abfluss nach Ende des WJ 2001/2002

x

 

x

25 %

20 %

  

Bei Erträgen von ausländischen Kapitalgesellschaften gilt das Halbeinkünfteverfahren bereits seit dem 1.1.2001.

 

>         Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen

Auch hier kommt es darauf an, ob das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, mit dem Kalenderjahr identisch ist oder von ihm abweicht.

 

 

Voll

steuerpflichtig

Halbeinkünfte-

verfahren

Wirtschaftsjahr ist mit Kalenderjahr identisch:

 

 

-  Veräußerung bis zum 31.12.2001

-  Veräußerung nach dem 31.12.2001

x

 

x

Wirtschaftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab:

 

 

-  Veräußerung bis Ende des WJ 2001/2002

-  Veräußerung nach Ende des WJ 2001/2002

x

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