Unternehmensteuerreform 2008Wesentliche Inhalte der Unternehmensteuerreform: Kapitalgesellschaften: Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer wird von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Damit soll die durchschnittliche Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften von jetzt 38,8 Prozent auf 29,8 Prozent reduziert werden. Außerdem wird die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer von 5 Prozent auf 3,5 Prozent abgesenkt. Die Gewerbesteuer ist dafür nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Die neue Nichtabzugsfähigkeit gilt sowohl für die Gewerbesteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Rechnerisch ergibt so für Kapitalgesellschaften eine durchschnittliche Steuerbelastung von insgesamt 29,83 Prozent. Bislang (d.h. vor 2008) betrug dieser Satz 38,65 Prozent. Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Einbehaltene Gewinne werden auf Antrag nur mit 28,25 Prozent besteuert. Die Gewerbesteuerzahlung (Gewerbesteueraufwand) ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Der Gewinn muss allerdings im Unternehmen verbleiben. Um eine weitgehende Rechtformneutralität zu gewährleisten, können Personenunternehmen somit einbehaltene (oder wieder investierte) Gewinne ermäßigt besteuern lassen. Der im Unternehmen belassene Gewinn kann zwar ab 2008 ganz oder teilweise mit einem speziellen Thesaurierungssatz besteuert werden (Thesaurierungsbegünstigung) der Besteuerung unterworfen werden. Werden diese Gewinne jedoch in einem der folgenden Wirtschaftsjahre entnommen, müssen sie mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag nachversteuert werden. Faktisch wird somit eine Abgeltungsteuer auf den entnommenen Gewinn erhoben. Insgesamt kommt es hier sogar zu einer höheren Belastung im Vergleich zu der Sofortentnahme im Jahr der Gewinnerzielung. Wenn in einem folgenden Wirtschaftsjahr die Entnahme den aktuellen Gewinn aus diesem Wirtschaftsjahr übersteigt, werden vorrangig die thesaurierungsbegünstigten Gewinnanteile nachversteuert. Bei der Nachversteuerung in späteren Veranlagungszeiträumen gilt das "LIFO-Verfahren" (Lastin-First-out-Verfahren). Fazit Die Variante der Thesaurierungsbegünstigung ist im Regelfall für den Unternehmer nicht günstiger. Ausnahme: Es werden langfristig keine Entnahmen vorgenommen und die Steuerbelastung (der persönliche Einkommensteuersatz) liegt auch langfristig im oberen Bereich. Änderungen bei der Gewerbesteuer Eine weitere Entlastung ergibt sich aus der höheren Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. So wird der Anrechnungsfaktor ab 2008 vom Faktor 1,8 auf 3,8 erhöht und die Steuermesszahl wird von 5% ab 2008 auf jetzt 3,5% abgesenkt. Dafür entfällt der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer. Der bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften angewendete Staffeltarif entfällt ebenfalls. Der Grundfreibetrag von 24.500 Euro bleibt unverändert bestehen. Einen Sonderpunkt bilden die neuen Regelungen zur Hinzurechnung. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Städte Anpassungen beim Gewerbesteuerhebesatz vornehmen. Als Faustregel gilt: Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) fällt wegen der höheren Anrechnung keine Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und natürliche Personen einer Personengesellschaft an. Es gibt allerdings keine "Erstattung", wenn der rechnerische Anrechnungsbetrag höher als der Gewerbesteueraufwand des Jahres ausfällt. Mit dieser Regelung können Unternehmer mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb damit einen höheren Teil der gezahlten Gewerbesteuer mit der auf sie entfallenden Einkommensteuer verrechnen. Gewerbesteuer und Hinzurechnungen: Bisher werden bei der Gewerbesteuer 50 Prozent der Zinsen für Dauerschulden dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Dieser Anteil wird auf 25 Prozent gesenkt. Bisher hatten viele kleine Unternehmen überhaupt keine Alternative zu Dauerschuldzinsen, und mussten deshalb mit der 50%igen Hinzurechnung leben. Für diese Unternehmen ist die Neuregelung der Hinzurechnung – obwohl eine finanzierende Maßnahme für die Steuerreform insgesamt – eine Entlastung. Andererseits ist aber der Katalog der Hinzurechnungen deutlich erweitert worden. Hinzurechnungen: 65 Prozent der Finanzierungsanteile von Miete, Pacht und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter werden zur Bemessungsgrundlage herangezogen. Davon werden 25 Prozent dieser Finanzierungsanteile der Steuerbasis zugeschlagen. Dies bedeutet, dass letzlich 16,25 Prozent der über dem Freibetrag liegenden "Mietzahlungen" für unbewegliche Güter der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern sind es 20 Prozent der Finanzierungsanteile, so dass letztlich 5 Prozent der Mietzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen saind. Es gibt einen Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile in Höhe von 100.000 Euro. Bildung von steuerfreien Rücklagen für Investitionen (Thesaurierungsrücklage): Kleinere und mittlere Firmen werden über eine leicht verbesserte Ansparrücklage entlastet. Bisher bekannt unter dem Namen Ansparabschreibung oder Ansparrücklage erhalten kleinere Unternehmen eine leicht erweiterte Möglichkeit zur Bildung steuerfreier Rücklagen. So wurde die Betriebsvermögensgrenze von 210.000 Euro auf 235.000 Euro erhöht. Die geplante Investition muss auch nicht mehr ganz genau bestimmt werden und der Zeitraum wurde von bisher zwei auf jetzt drei Jahre erweitert. Die erhöhte Rücklagenbildung für Existenzgründer bis zu 307.000 Euro ist entfallen.
Zinsschranke: Bei der Zinsschranke werden der steuerliche Gewinn und der Zinsaufwand in Relation gesetzt. Ist der Zinsaufwand zu hoch, können die Zinsaufwendungen nicht oder nicht vollständig steuerlich abgesetzt werden. Vorgesehen ist allerdings ein Vortrag in das nächste Jahr. Durch die Freigrenze von 1 Million Euro sind viele Mittelständler von dieser Regelung nicht betroffen. Mit der Zinsschranke soll es international tätigen Unternehmen erschwert werden, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Eine Ausnahmeregelung soll es den Unternehmen allerdings ermöglichen, einen Nachweis zu führen, dass ein derartiger Sachverhalt in ihrem konkreten Fall nicht vorliegt. Diese Regelung gilt nur für Konzernunternehmen und soweit diese Zinskosten oberhalb von einer Million Euro liegen. Eine so genannte Escape-Klausel soll sicherstellen, dass die Zinsschranke nicht greift, wenn die Finanzierungskosten eine festgelegte Relation zu den Konzernschulden nicht übersteigen.
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, tritt an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens ein so genanntes Teileinkünfteverfahren. 60 Prozent des Veräußerungsgewinns werden besteuert und 40 Prozent bleiben unversteuert. Entsprechend sind auch nur korrespondierende Betriebsausgaben zu 60 Prozent abzugsfähig.
Degressive Abschreibungen:
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung auf so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter ist von 401 Euro auf 150 Euro gesenkt worden.
Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 Euro und 1000 Euro werden in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre hinweg abgeschrieben. Diese Wirtschaftsgüter werden mithin über 5 Jahre zu je 20% amortisiert. Dieser Abschreibungspool ist nicht veränderbar. Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen beeinflussen nicht den Abschreibungspool. Wer also ein Wirtschaftsgut für 500 Euro erwirbt und es ein Jahr später verkauft, muss den Erlös buchen und darf andererseits das im Pool stehende entsprechende Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.
Funktionsverlagerung ins Ausland - Verrechnungspreise:
Reichensteuer auf gewerbliche Einkünfte:
Abgeltungssteuer:
Lebensversicherungen: Mit der Einführung einer Abgeltungssteuer machen Kontrollmitteilungen der Banken nur wenig Sinn und dienen vorrangig der Information, wenn der Geldanleger auch bestimmte staatliche Vergünstigungen erhält. Dividenden, die an eine Personengesellschaft ausgeschüttet werden, sollen demnach mit einer Steuer von 15 Prozent belastet werden. Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit
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