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Derivate - Zertifikate - Besteuerung

Einkommensteuer und Zertifikate

Sonderregelung für steuerfreie Gewinne aus dem Verkauf von Zertifikaten: Nur Gewinne aus der Veräußerung von Zertikaten, die vor dem 1. Juli 2008 gekauft, mindestens ein Jahr gehalten und spätestens im Juni 2009 wieder verkauft wurden, konnten noch steuerfrei als Spekulationsgewinne vereinnahmt werden. Viele Vollrisikozertifikate wurden daher so konzipiert, dass sie im Juni 2009 auslaufen.

Die Sonderregelung gilt nur für so genannte Vollrisikozertifikate. Dazu zählen die bekannten Zertifikateformen: Bonuszertifikate, Indexzertifikate, Discountzertifikate oder Expresszertifikate. Nicht dazu zählen Zertifikate mit Kapiitalschutzfunktionen, wie Garantiezertifikate. Sie wurden sofort mit der Einführung der Abgeltungssteuer erfasst. Praktisch werden in den Genuss der Sonderregelung vermutlich nur Personen (Spekulanten) kommen, die auf fallende Kurse gesetzt hatten. Zertifikateinhaber, die während dieses Zeitraumes auf steigende Kurse spekulierten, werden kaum einen Gewinn erzielt haben.

Finanzderivate und andere Finanzinnovationen weisen in ihrer Ausgestaltung Eigenarten auf, die steuerlich - bis zur Einführung der Abgeltungssteuer - zu einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung und steuerlichen Unsicherheit führen. Die Finanzgerichte wurden zu verschiedenen Finanzinnovationen angerufen. Beispiel: Euro-Zertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung.

Bei Zertifikaten ist die steuerliche Regelung wegen der zeitlichen Begrenzung (Verkauf erforderlich bis zum 30. Juni 2009) deutlich strenger als bei Aktien und Aktienfonds, weil Kursgewinne von Aktien und Investmentfondsanteilen ohne zeitliche Begrenzung noch steuerfrei bleiben, sofern sie noch bis zum Jahresende 2008 gekauft werden und danach länger als ein Jahr im Aktiendepot gehalten werden. Somit können eventuelle Aktienkursgewinne zum Beispiel auch noch im Jahr 2020 steuerfrei vereinnahmt werden.

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Bestandschutz bei Zertifikate und Einkommensteuer (Erwerb bis 14. März 2007):
Während Aktien und Investmentfondsanteile noch bis zum 31. Dezember 2008 mit steuerlichem Bestandsschutz erworben werden können, greift der Bestandsschutz für Zertifikate nur bei einem erfolgten Kauf der Zertifikate bis zum 14. März 2007. Nur derartige "Altzertifikate" können steuerlich ohne Anfall einer Zinssteuer (Abgeltungsteuer) in der Zukunft verkauft werden. Es gilt in diesem Fall noch die alte steuerliche Regelung der Nichtbesteuerung des Spekulationsgewinnes.

Besonderheiten bei der Besteuerung von Zertifikaten:




Der nachstehende Text ist wegen der vorgenannten neuen Besteuerung nicht mehr vollkommen aktuell und beschreibt die Probleme bei der steuerlichen Zuordnung von Indexzertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung.

Mit dem Urteil des BFH (Urteil vom 04.12.07 - VIII R 53/05) wurde entschieden, dass der beim Verkauf von Euro-Zertifikaten erzielte Überschuss nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten Mindestrückzahlung entspricht. Anders als bei Indexzertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie, bei denen - wie der BFH in einem früheren Urteil (VIII R 79/03) entschieden hat - Kursgewinne, die der Inhaber beim Verkauf oder bei der Einlösung der Zertifikate erzielt, in vollem Umfang steuerbar sind, trägt der Inhaber eines Indexzertifikats mit garantierter Mindestrückzahlung das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren.

Der BFH hat es deshalb als sachgerecht angesehen, den bei der Veräußerung der Zertifikate erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Steuerpflichtige das eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls (hier: 90 Prozent) eingegangen ist.

Eindeutig war somit nur die Besteuerung bei garantierten Rückzahlungsbeträgen (Garantiezertifikate). Gewinne aus der Veräußerung (§ 20 Absatz 2 Nr.4) oder Einlösung (§ 20 Absatz 1 Nr.7) von kapitalgarantierten Zertifikaten sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der Emittent garantiert hier die vollständige oder teilweise Rückzahlung des angelegten Betrages.

Bei nicht kapitalgarantierten Zertifikaten sind keine Zinszahlungen definiert. Auch die Rückzahlung des Kapitals ist unsicher. Gewinne oder Verluste ergeben sich in Abhängigkeit von der Wertentwicklung des jeweiligen Basiswertes. Erträge aus derartigen Finanzanlagen sollten nach BdF-Schreiben vom 21. Juli 1998 und 27. November 2001 keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Voraussetzung: Die Rückzahlung des investierten Kapitals ist ausschließlich von der ungewissen Wertentwicklung eines Aktienindexes abhängig.

Die steuerliche Unsicherheit bleibt jedoch erhalten, denn wenn eine "wirtschaftliche Rückzahlungsgarantie" vorliegt, soll eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen hingegen zulässig sein. Beispiel: Nach den Emissionsbedingungen gilt eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des investierten Betrages als sicher. Es soll danach auf den wirtschaftlichen Gehalt der Finanzanlage (hier: Zertifikat) abgestellt werden. Folge: Der Steuerberater musste im Einzelfall jedes Zertifikat daraufhin prüfen, ob nach dem wirtschaftlichen Gehalt im Emissionszeitpunkt eine Besteuerung gegeben ist.

Bei einem Indexertifikat mit garantierter Kapitalrückzahlung ist zwar die Höhe des möglichen Ertrags an die Entwicklung eines Index gekoppelt. Die Rückzahlung des Kapitals wird aber vertraglich garantiert. Es handelt sich daher insoweit um eine so genannte Finanzinnovation: Das bedeutet, dass der Wertzuwachs bei Einlösung oder Veräußerung unabhängig von einer Haltedauer stets als Kapitalertrag "normal" zu versteuern ist (BFH vom 13.12.2006).

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG)
Auch wenn keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, kann eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft in Betracht kommen. Als Gewinn oder Verlust gilt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw. dem vergüteten Barausgleichsbetrag und den Anschaffungskosten für das Zertifikat. Alternativ gilt bei Lieferung des Bezugsobjektes der Wert dieses Gutes zum Zeitpunkt der Gutschrift steuerlich als zugeflossen. Steuerliche Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (hier: Finanzderivate) können nur mit steuerpflichtigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des laufenden, des vorangegangenen oder der folgenden Steuerjahre verrechnet werden. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung) ist nicht zulässig.

Verwandt: Zertifikate - Grundlagen

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