Steuerhinterziehung - Steuerstraftat
Als Folge aus der Liechtenstein-Steueraffäre haben die Politiker mit dem Jahressteuergesetz 2009 die strafrechtliche Verjährungsfrist für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung bereits von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert. Die aktuelle gesetzliche Regelung und Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung findet sich am Ende dieses Artikels (§ 370 AO). Mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und der begleitenden Rechtsvorordnung werden Steuerpflichtigen zusätzlich erhöhte Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Geschäftsbeziehungen mit so genannten Steueroasen auferlegt.
Mit der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung werden die Regeln für die strafrechtliche Verfolgung an die Nachforderungen aus der Abgabenordnung angepasst. Nach der Abgabenordnung können die Finanzämter hinterzogene Steuern über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren festsetzen und erheben. Vorher konnte der Staat zwar noch für einen Zeitraum bis zu zehn Jahre hinterzogene Steuern eintreiben, während die Straftat selbst für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung aber nur bis zu fünf Jahren strafrechtlich verfolgt werden konnte. Nach den neuen Rechtsnormen zur Verschärfung der Strafen für eine Steuerhinterziehung wird die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung eines Bußgeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 AO mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. In der Schweiz wird zwischen der Steuerhinterziehung (lediglich mit Buße bedrohte Übertretung) und dem Steuerbetrug (auch mit Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen) unterschieden.
Höhe der Strafe ist auch abhängig vom Ausmaß der Steuerhinterziehung
Fortgesetzte Steuerhinterziehung bei Schwarzgeld und "verschwundenem Vermögen" Zwar werden die einzeln hinterzogenen Steuerbeträge strafrechtlich nicht immer einfach zusammengerechnet. Es wird allerdings eine fortgesetzte Steuerhinterziehung unterstellt, wenn nachhaltig und kontinuierlich immer wieder Steuerhinterziehungen begangen werden. Das ist bei vielen Steuerhinterziehungen mit angelegtem Schwarzgeld fast die Regel. Bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung werden die Hinterziehungsbeträge zusammengerechnet und die Steuerstraftat wird wie eine einheitliche Steuerhinterziehung behandelt. Eine vollendete Steuerhinterziehung kann straffrei ausgehen, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt wird (§ 371 AO). Von der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als eine Form der "tätigen Reue" ist im Zuge der Liechtenstein-Steueraffäre reichlich Gebrauch gemacht worden. Ob die Selbstanzeige wirklich zu einer Straffreiheit führt, ist aber sehr fraglich. Denn die Finanzbehörde darf noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung gehabt haben. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber im Gegensatz zu einer Straftat nicht zwingend verfolgt werden muss. Abgesehen von einer möglichen Strafe hat der Steuerhinterzieher die Steuern nachzuzahlen und zusätzlich Hinterziehungszinsen auf die hinterzogenen Steuern zu zahlen. Hinterzogene Steuern sind pro Monat mit 0,5 Prozent zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die hinterzogenen Steuern hätten bezahlt werden müssen. Der Steuerhinterzieher hat also zusätzlich zur nachzuzahlenden Steuer einen Zinsbetrag zu zahlen, der über die Jahre gut die Hälfte der Steuernachzahlung ausmachen kann.
Was ist zu tun, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen wurde und diese nun bereinigt werden soll?
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird. Die in Satz 2 bezeichneten Taten werden nur verfolgt, wenn die Gegenseitigkeit zur Zeit der Tat verbürgt und dies in einer Rechtsverordnung nach Satz 4 festgestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung festzustellen, im Hinblick auf welche Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Taten im Sinne des Satzes 2 wegen Verbürgung der Gegenseitigkeit zu verfolgen sind. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Das Jahressteuergesetz 2009 sieht im neuen § 376 Abs. 1 AO vor, dass die Frist für die strafrechtliche Verfolgung für besonders schwere Fälle von Steuerhinterziehung von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängert wird. Dies betrifft alle Fälle der Steuerhinterziehung mit Verjährungsbeginn oder Unterbrechung nach dem 24. Dezember 2003.
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