Wann muss ein unterhaltsbegehrender Ehegatte arbeiten?

Grundsätzlich ist ein Ehegatte gehalten, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu bestreiten. Verfügt er nicht über ausreichende anderweitige Einkünfte, so muss er sich eine Arbeitsstelle suchen. Diese Arbeitspflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist durch das neue Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 wesentlich verschärft worden.


Ausnahmen von der Arbeitspflicht:

  1. Bei Kinderbetreuung:
    Betreut der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein oder mehrere Kinder, so muss er solange nicht erwerbstätig sein, bis das (jüngste) Kind drei Jahre alt wird.
    Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes ist er aber grundsätzlich zu einer Vollzeit-Tätigkeit verpflichtet. Allerdings nur, soweit dies die Kinderbetreuung zulässt. Gibt es eine Möglichkeit, ds Kind ganztägig betreuen zu lassen (z.B. Ganztagskindergarten), so muss der Unterhaltsberechtigte diese Möglichkeit wahrnehmen. Umgeklehrt gilt: gibt es keine Möglichkeit, das Kind in eine Ganztagsbetreuung zu geben, dann entfällt auch die Pflicht zur Aufnahme einer Vollzeit-Tätigkeit.
    Ist das Kind aus besonderen Gründen besonders betreuungsbedürftig, z.B. wegen Krankheit, dann besteht ausnahmsweise keine Pflicht, das Kind in einen (Ganztags-)Kindergarten zu geben. Damit entfällt dann natürlich auch ganz oder teilweise die Pflicht zu einer Berufstätigkeit.

    Wichtige Anmerkung:
    Die Frage, ob wirklich mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Vollzeittätigkeit aufgenommen werden muss oder erst mal nur eine Halbtagstätigkeit, ist derzeit noch umstritten. Einige Oberlandesgerchte (z.B. OLG Hamm) sind der Auffassung, dass zunächst nur ein Halbtagsjob gefordert werden kann und frühestens mit Schulbeginn auf eine Vollzeitstelle gewechselt werden muss. Diese Frage muss in der nächsten Zeit erst noch gerichtlich geklärt werden. Bitte lesen Sie deshalb die Unterhaltsleitlinien "Ihres" Oberlandesgerichts.
     

  2. Während des ersten Trennungsjahres:
    Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, i.d.R. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (Näheres siehe unter "Umfang der Erwerbspflicht").
     
  3. Bei Arbeitsunfähigkeit:
    Ein Ehegatte, der wegen einer Krankheit oder wegen seines Alters (z.B. wegen Erreichens des Rentenalters) nicht mehr arbeiten kann, muss selbstverständlich auch nicht arbeiten.
     
  4. Bei Aus- und Fortbildung:
    Macht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Aus- oder Fortbildung oder eine Umschulung, gilt folgendes:
    • eine bereits vor oder während der Ehe mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommene Ausbildung darf nach der Scheidung fortgesetzt werden.
    • hatte der Ehegatte vor der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, und lag dies an der Eheschließung, so darf er diese Ausbildung nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.
    • hatte der Ehegatte während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung aufgenommen oder abgebrochen, so darf er diese in jedem Fall nach der Scheidung aufnehmen bzw. fortsetzen.
    • alle diese Regeln gelten i.d.R. nur für die erstmalige Berufsausbildung. Eine Umschulung oder eine Weiterbildung ist nur dann auf Kosten des unterhaltspflichtigen Ehegatten gestattet, wenn anderenfalls keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden kann.

Hat der Ehegatte eigenes Erwerbseinkommen, obwohl er nach den vorstehenden Ausführungen gar nicht (oder jedenfalls nicht in diesem Umfang) erwerbstätig sein müsste, so stellt sich die Frage, wie diese sogenannten "überobligatorischen Einkünfte" bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Hierzu erfahren Sie Näheres im Kapitel "Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit"


Umfang der Arbeitspflicht:

1. im ersten Trennungsjahr:

Im ersten Trennungsjahr muss grundsätzlich keine Arbeit aufgenommen werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Ehe nur sehr kurz dauerte (weniger als 1 Jahr) und kinderlos blieb. Etwas anderes gilt auch dann, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte selbst bereits die Trennung endgültig vollzogen hat, insbesondere wenn er die Trennung einseitig vollzogen hat.

Ist der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Trennung bereits erwerbstätig, so muss er diese Erwerbstätigkeit beibehalten. Ausnahme: eine überobligatorische Tätigkeit (also eine Tätigkeit, die er nach dem oben Gesagten eigentlich gar nicht ausüben müsste), darf er grundsätzlich jederzeit aufgeben.

2. mit zunehmender Trennungsdauer:

Je länger die Trennung andauert, desto strenger wird die Arbeitspflicht. Mit zunehmender Trennungsdauer nähert sich der Umfang der Arbeitspflicht der Arbeitspflicht nach der Scheidung an (siehe nachfolgend 3.). Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse wie berufliche Vorbildung, Betreuung der Kinder, Lebensalter, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit, Dauer der Ehe. Bei einer 20jährigen Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, ist für eine 53jährige Frau frühestens nach zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Tätigkeit gegeben (OLG München FamRZ 2002,462).

Ab dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er keiner Erwerbstätigkeit nachging.

Wer während der Zeit des Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, muss nach Beendigung des ersten Trennungsjahres in der Regel nicht sofort in Vollzeit berufstätig sein, sondern erst einmal nur in Teilzeit (halbtags).

3. nach der Scheidung:

Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, es sei denn er wäre aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage.

Sind aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen, so bestimmt sich der Umfang der Arbeitspflicht nach den Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder. Bis zum dritten Geburtstag der Kinder besteht überhaupt keine Arbeitspflicht. Ab dem dritten Geburtstag besteht ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz, so dass zumindest eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden kann. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigket hinaus. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule). Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch wahrzunehmen. Eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit kann von ihm aber in der Regel erst verlangt werden, wenn das jüngste Kind 15 Jahre alt ist.

Hat der Ehegatte während der Ehe eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen, so braucht er dies i.d.R. nach der Scheidung nicht abzubrechen.

Eine sichere Arbeitsstelle muss nicht zugunsten eines unsicheren Arbeitsplatzes aufgegeben werden, auch wenn der Verdienst an dem neuen Arbeitsplatz höher wäre.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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