Ausnahmen von der Arbeitspflicht:
Wichtige
Anmerkung:
Die Frage, ob wirklich mit Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes eine Vollzeittätigkeit aufgenommen werden muss oder erst mal
nur eine Halbtagstätigkeit, ist derzeit noch umstritten. Einige Oberlandesgerchte
(z.B. OLG Hamm) sind der Auffassung, dass zunächst nur ein Halbtagsjob gefordert
werden kann und frühestens mit Schulbeginn auf eine Vollzeitstelle gewechselt
werden muss. Diese Frage muss in der nächsten Zeit erst noch gerichtlich
geklärt werden. Bitte lesen Sie deshalb die Unterhaltsleitlinien
"Ihres" Oberlandesgerichts.
Hat der Ehegatte eigenes Erwerbseinkommen, obwohl er nach den vorstehenden Ausführungen gar nicht (oder jedenfalls nicht in diesem Umfang) erwerbstätig sein müsste, so stellt sich die Frage, wie diese sogenannten "überobligatorischen Einkünfte" bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Hierzu erfahren Sie Näheres im Kapitel "Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit"
1. im ersten Trennungsjahr:
Im ersten Trennungsjahr muss grundsätzlich keine Arbeit aufgenommen werden. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Ehe nur sehr kurz dauerte (weniger als 1 Jahr) und kinderlos blieb. Etwas anderes gilt auch dann, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte selbst bereits die Trennung endgültig vollzogen hat, insbesondere wenn er die Trennung einseitig vollzogen hat.
Ist der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Trennung bereits erwerbstätig, so muss er diese Erwerbstätigkeit beibehalten. Ausnahme: eine überobligatorische Tätigkeit (also eine Tätigkeit, die er nach dem oben Gesagten eigentlich gar nicht ausüben müsste), darf er grundsätzlich jederzeit aufgeben.
2. mit zunehmender Trennungsdauer:
Je länger die Trennung andauert, desto strenger wird die Arbeitspflicht. Mit zunehmender Trennungsdauer nähert sich der Umfang der Arbeitspflicht der Arbeitspflicht nach der Scheidung an (siehe nachfolgend 3.). Maßgeblich sind die persönlichen Verhältnisse wie berufliche Vorbildung, Betreuung der Kinder, Lebensalter, Zeitpunkt der letzten Berufstätigkeit, Dauer der Ehe. Bei einer 20jährigen Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, ist für eine 53jährige Frau frühestens nach zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Tätigkeit gegeben (OLG München FamRZ 2002,462).
Ab dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er keiner Erwerbstätigkeit nachging.
Wer während der Zeit des Zusammenlebens nicht erwerbstätig war, muss nach Beendigung des ersten Trennungsjahres in der Regel nicht sofort in Vollzeit berufstätig sein, sondern erst einmal nur in Teilzeit (halbtags).
3. nach der Scheidung:
Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, es sei denn er wäre aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage.
Sind aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen, so bestimmt sich der Umfang der Arbeitspflicht nach den Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder. Bis zum dritten Geburtstag der Kinder besteht überhaupt keine Arbeitspflicht. Ab dem dritten Geburtstag besteht ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz, so dass zumindest eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden kann. Bietet der Kindergarten auch eine Nachmittagsbetreuung an, so erweitert sich die Arbeitspflicht über eine Halbtagstätigket hinaus. Dasselbe gilt, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet (z.B. eine Offene Ganztagsgrundschule). Der betreffende Elternteil ist verpflichtet, solche Betreuungsangebote auch wahrzunehmen. Eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit kann von ihm aber in der Regel erst verlangt werden, wenn das jüngste Kind 15 Jahre alt ist.
Hat der Ehegatte während der Ehe eine Berufsausbildung oder ein Studium aufgenommen, so braucht er dies i.d.R. nach der Scheidung nicht abzubrechen.
Eine sichere Arbeitsstelle muss nicht zugunsten eines unsicheren Arbeitsplatzes aufgegeben werden, auch wenn der Verdienst an dem neuen Arbeitsplatz höher wäre.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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