Widerrufsrecht darf nicht durch AGB ausgeschlossen werden

Das gesetzliche Widerrufsrecht lässt sich nicht durch einen Hinweis auf die AGB "aushebeln". Rechtlich gilt: Eine Klausel mit einem Verzicht auf das Widerrufsrecht ist schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach § 312f BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechtes im Sinne des § 355 BGB gemäß § 312d Absatz 1 BGB verstößt.

Diese allgemeine Rechtsmeinung vertritt auch das Landgericht Mannheim in den Urteilen vom 14.01.2010 (Az. 10 S 53/09) und vom 12.05.2009 (Az. 2 O 268/08). Es handelt sich hierbei um Urteile zum Online-Recht, so dass zahlreiche juristische Blogs diesen Fall näher beschreiben. Hier nur ein Auszug:

Interessant: In diesem Urteilsfall wurde einem Verbraucher ein Schadensersatz zugesprochen, weil ihm Kosten für die Einschaltung eines Anwaltes zwecks Abwehr unberechtigter Ansprüche entstanden sind. Der nachstehende Sachverhalt ist gut auf der Website von heise.de erklärt:
Der Kläger hatte sich Anfang 2008 für das Portal angemeldet und unverzüglich eine Rechnung erhalten. Daraufhin machte er von den Zugangsdaten keinen Gebrauch mehr. Anfang 2009 wurde er per Anwaltsschreiben zur Zahlung der Gebühr aufgefordert, was er über seinen Anwalt zurückwies. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass auf die geltend gemachten Forderungen verzichtet werde. Im Rahmen des nun entschiedenen Verfahrens begehrte der Kläger Schadensersatz für die ihm durch die Einschaltung seines Anwalts entstandenen Kosten in Höhe von 46,41 Euro. Quelle: heise online - Erneute Schlappe für Abofallen-Betreiber vor dem LG Mannheim

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