Arbeitslose im Alter von 58 Jahren haben die Möglichkeit sich hinsichtlich Ihrer Verfügbarkeit einzuschränken, das bedeutet Arbeitslosengeld ist hier möglich ohne den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen zu müssen. Eine vierteljährliche Meldung wie bei allen übrigen Arbeitslosen entfällt für diesen Personenkreis.
Auszug aus dieser Vorschrift: "Anspruch auf Arbeitslosengeld ... haben auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dies gilt nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat."
Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass zum frühestmöglichsten Termin ein Antrag auf Altersrente ohne Minderung gestellt wird. Auszug aus § 428 Abs. 2 SGB III: "Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der ... drei Monate Arbeitslosengeld nach Absatz 1 bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Altersrente beantragt."
Ein 58-jähriger Arbeitsloser kann also nach dieser Sonderregelung erklären: "Ich möchte Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen". Diese Erklärung kann innerhalb von drei Monaten ohne nachteilige Folgen widerrufen werden. Der "erleichterte Bezug" von Arbeitslosengeld hat keinen Einfluss auf die Höhe und Dauer der Zahlung von Arbeitslosengeld.
Auch die Agentur freut sich: Dieser Personenkreis zählt dann - für die Statistik - nicht mehr als arbeitslos und wird auch nicht mehr in die Vermittlungsbemühungen einbezogen. Der Vorteil für den Arbeitslosen: Deutlich mehr Freiraum. So brauchen sie keine Jobs oder Bildungsangebote anzunehmen und dürfen nach vorheriger Absprache mit der Agentur für Arbeit bis zu 17 Wochen im Jahr (auch im Ausland) abwesend sein, ohne dass deshalb Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Diese Vorteile erkaufen sie allerdings mit einem (kaum noch spürbaren) Nachteil bei der Rentenberechnung.
Sie müssen nämlich bereits dann Rente beantragen, wenn sie ein vorgezogenes Altersruhegeld in voller Höhe - also ohne Rentenabschläge - erhalten können. In der Praxis trifft dies im Alltag allerdings kaum zu. Denn in der Regel fallen Abschläge bei einer vorzeitigen Rente an oder ein vorgezogener Renteneintritt ist gar nicht möglich. So kann die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit für spätere Jahrgänge bis Jahrgang 1951 erst ab 63 Jahren beansprucht werden.
|
|
|
|