Hintergrund: Die vorgeschriebene Haftung des Halters eines Kfz rührt daher, dasss allein der Betrieb eines Kfz eine Gefahrenquelle schafft und deswegen eine "Halterhaftung" auch bei Wahrung aller Sorgfaltspflichten im Sinne aller Verkehrsteilnehmer ist. Halter ist grundsätzlich die Person, die das Fahrzeug im eigenen Namen nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
So heißt es im § 7 Abs. 1 StVG: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Die gleichen Haftungsfolgen treffen Schwarzfahrer. Gemeint sind damit nach § 7 Abs. 3 StVG Personen, die das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzen. Sie sind dann anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt jedoch der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
Die Haftung des Fahrers des Kfz ergibt sich aus § 18 StVG (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers). Die "Fahrerhaftung" greift aber nur bei eigenem Verschulden, denn nach dem Gesetz ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht worden ist.
Ausnahmen von der Gefährdungshaftung
Die Ersatzpflicht (Gefährdungshaftung) ist ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Der Unfall muss dabei in der Regel durch ein außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis - ohne Fahrzeugfehler - versacht worden sein. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder einer Dritten Person oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Führer des Kraffahrzeugs die nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat.
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist (§ 7 Abs. 3 StVG). Die Ersatzpflicht ist auch ausgeschlossen, wenn das Kfz nicht schneller als 20 km/h fahren kann oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war (§ 8 StVG).
Eigenes Verschulden des Verletzten und Verwirkung
Ein eigenes Verschulden des Verletzten mindern den Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen des § 254 BGB. Typisches Beispiel: Verstoß gegen die Gurtanlagepflicht gemäß § 21a Abs. 1 StVO. "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben". Denn wer einen Schadenersatzanspruch im Sinne des StVG hat, darf (als Ersatzberechtigter) nicht die 2-Monatsfrist versäumen.
Nach § 15 StVG verliert der Ersatzberechtigte die ihm auf Grund des StVG zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Umfang der Haftung (Ersatzpflicht)
Das StVG bestimmt auch den Umfang der Haftung. So regelt § 10 StVG den Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung und § 11 StVG den Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung und § 12 StVG nennt die Höchstbeträge für die Haftung des Ersatzpflichtigen im Fall der Tötung oder Verletzung und im Fall der Sachbeschädigung. Unberührt bleibt davon die Haftung nach anderen Gesetzen für den durch das Fahrzeug verursachten Schaden (§ 16 StVG).
Nach § 11 StVG umfasst die Halterhaftung auch einen Schaden. der nicht ein Vermögensschaden ist. Für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, kann nach dieser Vorschrift auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Gemeint ist damit vorrangig Schmerzensgeld.
Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und der einem Dritten zu gewährende Schadensersatz wegen einer Unterhaltsverpflichtung ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 BGB finden entsprechend Anwendung (§ 13 StVG).
Nicht verwechseln mit Halterkostenhaftung
Die Gefährdungshaftung des Halters eines Kfz darf nicht verwechselt werden mit der so genannten Haftung des Halters für Kosten bei Halt- oder Parkverstößen, denn bei derartigen Verstößen im "ruhenden Verkehr" können die Verfolgungsbehörden die Kosten auf den Halter abwälzen, wenn der Führer des Kfz nicht ermittelt werden kann.
Der § 25a StVG mit dem Titel "Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs" erlaubt der Verkehrsbehörde dem Halter eines Kfz oder seinem Beauftragten die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes aufzuerlegen, wenn der Führer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung und nicht unter angemessenem Aufwand ermittelt werden konnte.
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