Unfallflucht bei Bagatellschaden

Wie muss ich mich bei einem Bagatellschaden im Straßenverkehr verhalten? Wann kann ich mich entfernen, ohne dass mir Unfallflucht (Fahrerflucht) vorgewerfen werden kann? Diese Fragen stellen sich zumeist erst nach einem Verkehrsunfall. Das Gesetz gibt hierzu klare Verhaltensregelungen.

Regelung in der Straßenverkehrsordnung

Gemäß § 34 StVO (Straßenverkehrsordnung) haben nach einem Verkehrsunfall die Beteiligten unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren. Nach einem Bagatellschaden ist also unverzüglich beiseite zu fahren. Das Blockieren des Straßenverkehrs nach einem Bagatellunfall kann nach dem Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf Autobahnen bedeutet dies, dass der Fahrstreifen möglichst zu räumen ist. Die Unfallbeteiligten können auf dem Seitenstreifen oder einem Parkplatz stehen bleiben.

Regelung im Straftrecht zur Unfallflucht

Für Unfälle mit Sachschäden bis zu 1.000 Euro im so genannten ruhenden Verkehr (z.B. Parkrempler und sonstige Schäden an abgestellten Fahrzeugen, Beschädigen von Verkehrsschildern, Straßenbäumen, Häuserwänden) muss das Gericht die Strafe mildern oder kann ganz von einer Bestrafung wegen Unfallflucht absehen, wenn der Täter Reue zeigt und sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei meldet. Das ergibt sich aus dem § 142 Abs. 4 StGB. Da diese Bestimmung im Strafrecht aber nicht grundsätzlich Straffreiheit garantiert, sondern der Beschuldigte letztlich doch dem freien Ermessen des jeweiligen Staatsanwalts bzw. Richters ausgesetzt ist, birgt ein nachträgliches Melden des Unfalls doch ein RestrRisiko für den Unfallverursacher. Dies gilt insbesondere wenn beim Unfall Alkohol im Spiel war.

Was sagt die Versicherung (Kaskoversicherung)

Sicherheit geht immer vor. Schon aus diesem Grund muss kein Versicherter um seinen Versicherungsschutz fürchten, wenn er sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vom Unfallort entfernt und zum Beispiel auf dem Seitenstreifen oder dem nächsten Parkplatz die erforderlichen Daten zur Person, Kfz-Versicherung und Art seiner Beteiligung am Unfall angibt. Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht erfüllt. Nach den Musterbedingungen in der Kfz-Versicherung ist der Versicherungsnehmer zwar verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens ereignisses dient. Ein Versicherter kann daher bei einem Bagatellschaden im Einvernehmen mit dem Unfallgegner die Fahrbahn räumen und sein Fahrzeug am Straßenrand abstellen oder eine Autobahn an der nächsten Möglichkeit verlassen und dort die Polizei erwarten.
  Autofinanzierung


Zum FT-Kfz-Versicherungsvergleich

Beispiel aus der Rechtsprechung: Entfernt sich ein Versicherungsnehmer bei einem von ihm verursachten Fremdschaden von knapp über 5.000 Euro von der Unfallstelle, ohne dass hierfür ein Entschuldigungsgrund vorliegt, verliert er den Anspruch gegenüber seiner Kaskoversicherung auf Ersatz des an seinem eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Unfallflucht des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber der Versicherung dar. Hieran ändert auch nichts, dass der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Unfall innerhalb von 24 Stunden gemeldet hat.

Die dann eingreifende Vorschrift des § 142 Abs. 4 StGB, die es dem Gericht in derartigen Fällen ermöglicht, die Strafe zu mildern oder ganz von einer Bestrafung des Unfallflüchtigen abzusehen, hat keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Die Versicherung muss den Schaden in derartigen Fällen nicht ersetzen. Urteil des OLG Nürnberg vom 29.06.2000 - 8 U 1279/00, MDR 2001, 91. Weiteres Beispiel zu Kein Anspruch gegen Kaskoversicherung bei Unfallflucht.

Bagatellunfall auf der Autobahn

Gerade bei Bagatellschäden auf der Autobahn ist es dringend geboten, den Fahrstreifen zu räumen, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden. Hinweis der ARAG-Versicherung zu einem Sachverhalt: Nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn A 3 sind die Beteiligten auf dem linken Fahrstreifen stehen geblieben, obwohl die Fahrzeuge noch fahrbereit waren. Der linke Fahrstreifen war dadurch für über eine halbe Stunde blockiert. Dabei waren die drei beteiligten PKW nach einem Auffahrunfall nur leicht beschädigt. Die Beteiligten wurden fernmündlich von der Polizei gebeten, sich zur Unfallaufnahme am nächsten Parkplatz einzufinden und auf die Beamten der zuständigen Verkehrspolizeiinspektion zu warten.

Die Autobahnpolizisten fanden die Havaristen allerdings nicht an der vereinbarten Stelle, sondern am Unfallort. Die drei Unfallbeteiligten standen immer noch auf dem linken Fahrstreifen und warteten. Ein Fahrer, der befürchtete, dass irgendjemand sich unerlaubt aus dem Staub machen würde, war einfach stehen geblieben und hatte die anderen auch dazu überredet. Durch dieses Verhalten kam es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen und zur Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs.

Kurz zur Unfallflucht (Fahrerflucht)

Fahrerflucht ist ein Verkehrsdelikt und wird nach § 142 StGB unter der Deliktsbezeichnung "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" mit Strafe geahndet. Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Die Wartepflicht am Unfallort ist gesetzlich nicht normiert und wird daher von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall (kleiner Sachschaden) bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Entscheidend sind neben der Schwere der Unfallfolgen auch die Zeit und die Lage der Unfallstelle. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf der Wartefrist, so hat unverzüglich seine Verpflichtungen - Maßnahmen zur Schadenregulierung - zu erfüllen. Im Regelfall hat sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle zu melden um dort die erforderlichen Angaben zu machen.

Fazit: Zumindest bei einem Unfall auf der Autobahn oder einer verkehrsreichen Straße gebietet es die Sorgfaltspflicht, dass der Fahrstreifen möglichst geräumt wird, damit der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Wer gegen die schon in § 1 StVO festgeschriebene Sorgfaltspflicht verstößt und so andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, handelt ordnungswidrig. Insbesondere auf Autobahnen und Schnellstraßen gilt daher: Fahrbahn räumen und auf dem Seitenstreifen oder einem Parkplatz halten. Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht erfüllt und der Versicherungsschutz erlischt auch nicht.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps