Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 17.06.2009 - VI R 18/07 die Mitarbeiter von Autokonzernen im Hinblick auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils wegen der verbilligten Überlassung von Jahreswagen steuerlich besser gestellt.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sei keine geeignete Grundlage, um den zu versteuernden "geldwerten Vorteil" zu berechnen. Entscheidend ist dagegen, zu welchem Preis das Auto von einem Autohändler angeboten wird.

m Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 Euro zu einem Kaufpreis von 15.032 Euro erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht (Niedersächsischen FG vom 07.03.2007) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.

Nachdem das Finanzgericht aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8% gewährte, entschied der BFH, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne im Streitfall höchstens der um 8% ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil mehr.

Das Geschäft mit Jahreswagen ist für alle Beteiligten eine profitable Sache. Die Hersteller steigern dadurch ihren Neuwagenabsatz und die Betriebsangehörigen haben einen Neuwagen zur Verfügung, den sie ohne großen Verlust nach einem Jahr wieder abstoßen können. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte hierzu entschieden, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Kauf eines Jahreswagens vom Arbeitgeber auch nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung verfassungsgemäß ist.

Das Argument, dass auch Käufern, die einen Jahreswagen bei einem Händler erwerben, häufig ein ähnlich hoher Rabatt gewährt wird wie Betriebsangehörigen des Autoherstellers, ließ das Niedersächsische Finanzgericht nicht gelten. In diesem Fall handelt es sich um einen ausgehandelten Rabatt, der im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Niedersächsischen FG vom 07.03.2007 - 3 K 386/04). Der BFH hat mit dem obigen Urteil für Klarheit gesorgt.


Berechnung des geldwerten Vorteils bei Jahreswagen für die Einkommensteuer
Für die Berechnung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber daher zunächst den günstigsten Preis auf dem Automarkt zugrunde legen und davon einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent sowie einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gemäß § 8 Abs. 3 EStG abziehen.

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