Alte Regelung bis zum 30. Mai 2005:
Der für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte in vier Fällen darüber zu befinden, inwieweit die gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt. Der Senat hat entschieden, daß in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten und nicht nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam sind.
Dies bedeutet für den Mieter entgegen der Absicht des Gesetzgebers und entgegen teilweise anderslautender Rechtsprechung der Instanzengerichte (z.B. Landgericht Hamburg), dass der Mieter sich nicht auf die neue gesetzliche Regelung in § 573c Abs 1 BGB berufen kann. Diese Regelung sieht eine von der Dauer des Mietverhältnisses unabhängige einheitliche Kündigungsfrist für den Mieter von nur drei Monaten vor und sollte nach dem Willen des Gesetzgebers für Alt- und Neuverträge gelten. Dies bedeutet, dass der Mieter eines vor dem 1. 9. 2001 abgeschlossenen Mietvertrages sich hinsichtlich der Kündigungsfristen ausschließlich an seinem Vertrag und nicht an der neuen gesetzlichen Kündigungsfrist zu orientieren hat.
Urteile des BGH vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 - - VIII ZR 324/02 - - VIII ZR 339/02 - - VIII ZR 355/02 -
| Verwandt: Kündigung des Mietverhältnisses |
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