Auszug aus der Urteilsbegründung: § 548 Abs. 1 BGB setzt nicht "denknotwendig" beziehungsweise als selbstverständlich voraus, dass der Vermieter seine Ersatzansprüche bei der Rückgabe bereits geltend machen kann. Vielmehr folgt insbesondere aus den Regelungen über die Höchstfristen zur regelmäßigen Verjährung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, dass Schadensersatzansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren können.
Im Urteilsfall war ein Mieter zum 28. Februar 2002 aus einer Wohnung ausgezogen, ohne die gemäß Mietvertrag notwendigen Schönheitsreparaturen zu veranlassen. Auch ließ er eine vom Vermieter dafür eingeräumte Frist tatenlos verstreichen. Daraufhin ließ der Eigentümer die Wohnung für rund 5.000 Euro renovieren und klagte die Kosten vor Gericht ein. Doch der Wohnungsbesitzer hatte Pech. Seine Klageschrift ging dort erst am 10. September ein und somit leider knapp zwei Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist.
Zum Sachverhalt im BGH-Urteil: Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 Euro renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 Euro nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH haben die Klage abgewiesen, weil der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Fazit: Auch Mieter dürfen mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. wegen unwirksamer Klauseln im Mietvertrag) nicht zu lange warten. Unkenntnis schützt eben nicht vor Verjährung. Mit der obigen BGH-Entscheidung wird für Mieter und Vermieter nochmals deutlich, dass die Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung wegen einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nach sechs Monaten verjähren.
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