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Gewerbliche Miete und Umsatzsteuer: Vereinbarter Betrag ist grundsätzlich der Endpreis
11.000 Euro Miete sollte eine Geschäftsfrau monatlich für gewerbliche Räume zahlen. So stand es jedenfalls im Mietvertrag. Als sich die Vermieterinnen später von der Umsatzsteuer befreien ließen, wollte die Mieterin die Miete entsprechend kürzen. Damit war die Vermieterseite nicht einverstanden - es folgte ein jahrelanger Streit um die Miethöhe.
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass es bei der Miete von 11.000 Euro bleibt (1 U 102/99). Auch unter Kaufleuten sei nur der im Vertrag bezifferte Betrag zu bezahlen, und nicht zusätzlich noch die Mehrwertsteuer. Wenn der Vermieter für seine Mieteinnahmen keine Umsatzsteuer (mehr) zahle, könne der Mieter umgekehrt auch nicht verlangen, dass die Miete herabgesetzt werde. Ausnahme: Wenn von vornherein im Mietvertrag vereinbart sei, dass sich die Wahl des Vermieters in Sachen Steuern auf die Miete auswirken solle, habe der Mieter darauf einen Anspruch. Das treffe hier aber nicht zu.
Die Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken sei grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Die Mietvertragsparteien könnten deshalb keine Einkünfte oder Ausgaben steuerlich in Ansatz bringen. Der Gesetzgeber räume aber dem Vermieter die Möglichkeit ein, diese steuerfreien Umsätze als steuerpflichtig behandeln zu lassen, wenn dies für ihn günstiger sei. Da die Option für die Umsatzsteuer unter Umständen sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter steuerlich Vorteile bringe, könne sie als Preisfaktor bei den Vertragsverhandlungen durchaus ein wichtiger Besprechungspunkt sein.
Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. November 1999 - 1 U 102/99