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Riester-Rente - Riesterförderung - Riestervertrag - Zulage       Finanztip.de

Riester-Sparer im Ausland

Riester und Europarecht
Die selbstbewohnte Immobilie musste nach dem ursprünglichen Recht in Deutschland belegen sein, damit das Riestergeld für das selbstgenutzte Eigenheim eingesetzt werden kann. Die EU-Kommission sieht hierin einen Verstoß gegen das europäische Recht. Sie hat daher den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihrer Klage ist im September 2009 stattgegeben worden. Wenn das selbstgenutzte Haus am Gardasee gebaut wird, darf hierfür also nun doch Riestergeld eingesetzt werden.

Deutschland muss nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Rente in wesentlichen Punkten ändern. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche die Vergünstigungen der Riester-Rente an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, d.h. Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und aus diesem Grund (Wohnsitzprinzip) dort auch ihre Einkommensteuer zahlen. Außerdem dürfen Ruheständler jetzt auch ihre Riester-Zulagen behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Hierunter fallen sowohl der "Mallorca-Rentner" als Personen, die im Ruhestand in ihre Heimat zurückgekehrt sind.

Ein wichtiger Punkt ist auch die Förderung von Eigenheimen im Ausland. Das höchste europäische Gericht hat auch klargestellt, dass Riester-Zulagen auch für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung im Ausland eingesetzt werden dürfen. Die Bundesregierung wird das Urteil schnell in deutsches Recht umsetzen.


Regelung vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Das bisherige Riester-Gesetz sieht vor, dass der Sparer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für den Bezug von Zulagen ist bei Alleinstehenden weiterhin Voraussetzung, dass sie in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Riester-Förderung beanspruchen können.

Entsendung
Unter einer Entsendung versteht man die Versetzung von Arbeitnehmern von einem inländischen Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit in das Ausland. Damit verlegt der Arbeitnehmer in der Regel auch seinen Wohnsitz von Deutschland in das ausländische Land. Als Folge wird er in diesem Land auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er kann wegen des Wegfalls der deutschen Steuerpflicht keine Steuervorteile aus dem Riester-Vertrag in Deutschland mehr geltend machen.

Er kann jedoch die Zulagen aus dem Riester-Vertrag beanspruchen, wenn er weiterhin den erforderlichen Eigenbeitrag zahlt. Die Zulagen für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes muss der Sparer nach seiner Rückkehr in Deutschland beantragen.

Vor dem Wechsel des Wohnortes in das Ausland sollten Riester-Sparer bei einer Entsendung ihren Anbieter über diesen Wechsel informieren. Grund: Es sollte sicherheitshalber ein Stundungsantrag über den Anbieter an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) gestellt werden. Eine Besonderheit gilt für im Ausland arbeitende deutsche Beamte. Sie bleiben in Deutschland voll steuerpflichtig und damit ändert sich auch für sie nichts bei ihrem Riester- Vertrag.

Grenzgänger
Grenzgänger, die in Deutschland einer Tätigkeit nachgehen aber im Nachbarland wohnen, können wegen der Tätigkeit in Deutschland einen Riester-Vertrag abschließen. Das Problem kann später auftreten, wenn sie ihre Tätigkeit in Deutschland beenden. Sie unterhalten dann keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und müssen nach dem Riester-Gesetz die staatlichen Förderbeträge und die gegebenenfalls gewährten Steuervorteile zurückzahlen.

Wegzug aus Deutschland
Bei endgültigem Wegzug aus Deutschland besteht kein Anspruch auf Riester-Förderung mehr. Grund: Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist entfallen. Alle gewährten Fördergelder sind dann zurückzuzahlen einschließlich eventueller steuerlicher Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug. Dies ist verständlich, denn auf die im Ausland empfangenen Riester-Rentenzahlungen wird auch keine deutsche Quellensteuer einbehalten.


Fazit zu Riester und Europarecht
Die EU-Kommission hatte von Anfang an in den "nationalen" Riester-Bestimmungen einen Verstoß gegen das europäische Recht gesehen. Hauptkritikpunkt ist die Voraussetzung einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Beispiel: Wer als Rentner und Bezieher von einer Riesterrente aus Deutschland nach Spanien zieht, muss die erhaltenen Förderzulagen zurückzahlen. Mit dem erwarteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist der deutsche Gesetzgeber "gerüffelt" worden. Das Urteil kommt nicht überraschend. Vielen Arbeitnehmern und Staatsbediensteten wäre etwas Frust und Mehrarbeit erspart geblieben, wenn man sich gleich "europakonform" verhalten hätte.

Nach einer im September 2009 veröffentlichten Umfrage des Immobilien- und Finanzierungsvermittlers Planethome unter Banken haben sich übrigens nur fünf Prozent der Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern im Verlauf des ersten Jahres über einem Riester-geförderten Immobilienkredit erkundigt.

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