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Deutschland musste daher nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Rente in wesentlichen Punkten ändern. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche die Vergünstigungen der Riester-Rente an einen deutschen Wohnsitz knüpfen. Dazu gehören zum Beispiel Grenzgänger, d.h. Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen und aus diesem Grund (Wohnsitzprinzip) dort auch ihre Einkommensteuer zahlen. Außerdem dürfen Ruheständler jetzt auch ihre Riester-Zulagen behalten, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbringen. Hierunter fallen sowohl der "Mallorca-Rentner" als auch Personen, die im Ruhestand in ihre Heimat zurückgekehrt sind.
Ein wichtiger Punkt ist auch die Förderung von Eigenheimen im Ausland. Das höchste europäische Gericht hat auch klargestellt, dass Riester-Zulagen auch für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung im Ausland eingesetzt werden dürfen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben ist den EU-Vorgaben entsprochen worden. Man könnte auch sagen: Das Riester-Recht ist jetzt "EU-kompatibel".
EuGH macht Riester-Bestimmungen EU-kompatibel
Die bisherigen Regelungen verstoßen zum Teil gegen bestehendes EU-Recht, weil sie insbesondere die Freizügigkeit der EU-Bürger behindern (EuGH-Urteil Az: C-269/07). Wer also als Rentner seinen Altersruhesitz in andere EU-Staaten wie Spanien oder Frankreich verlegt, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Zulagen nicht zurückzahlen. Wer hingegen in nichteuropäische Länder auswandert, muss nach wie vor alle erhaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen zurückzahlen. In diesen Fällen ist die Kündigung eines bestehenden Riester-Vertrages eine mögliche Alternative.
Der Riester-Sparer muss also nicht mehr in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Auch Grenzpendler aus Frankreich, Österreich oder den Niederlanden, die in Deutschland arbeiten, können jetzt die Riester-Förderung beanspruchen. Für manche Rentner noch wichtiger: Auch der Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie im europäischen Ausland ist jetzt - auch nach deutschem Recht - "riesterfähig". Damit gilt der sogenannte Wohnriester auch für selbstgenutzen Immobilien in den EU-Ländern und so mancher Rentner macht hiervon, zum Beispiel auf Mallorca, auch Gebrauch.
Fazit zu Riester und Europarecht
Die EU-Kommission hatte von Anfang an in den "nationalen" Riester-Bestimmungen einen Verstoß gegen das europäische Recht gesehen. Hauptkritikpunkt war die Voraussetzung einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Benachteiligt sind nach Ansicht der EuGH-Richter auch in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen (Grenzarbeitnehmer). Denn einen Anspruch auf die staatliche Riester-Förderung hatten vorher nur Arbeitnehmer, die in Deutschland der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlagen.
Beispiel: Wer als Rentner und Bezieher von einer Riesterrente aus Deutschland nach Spanien zieht, musste "nach altem Recht" die erhaltenen Förderzulagen zurückzahlen. Mit dem auch so erwarteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist der deutsche Gesetzgeber "gerüffelt" worden. Das Urteil kam daher nicht überraschend. Vielen Arbeitnehmern und Staatsbediensteten wäre etwas Frust und Mehrarbeit erspart geblieben, wenn man sich gleich "europakonform" verhalten hätte.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben ist der deutsche Gesetzgeber den EU-Vorgaben gefolgt. Beispiel zur Umsetzung: § 92a EStG wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "im Inland" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist," ersetzt.
Alte Bestimmung VOR dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes
Die früheren Riester-Bestimmungen sahen vor, dass der Sparer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für den Bezug von Zulagen ist bei Alleinstehenden weiterhin Voraussetzung, dass sie in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Riester-Förderung beanspruchen konnten. Dies führte zu folgenden Problemen:
Entsendung
Unter einer Entsendung versteht man die Versetzung von Arbeitnehmern von einem inländischen Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit in das Ausland. Damit verlegt der Arbeitnehmer in der Regel auch seinen Wohnsitz von Deutschland in das ausländische Land. Als Folge wird er in diesem Land auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er kann wegen des Wegfalls der deutschen Steuerpflicht keine Steuervorteile aus dem Riester-Vertrag in Deutschland mehr geltend machen.
Er kann jedoch die Zulagen aus dem Riester-Vertrag beanspruchen, wenn er weiterhin den erforderlichen Eigenbeitrag zahlt. Die Zulagen für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes muss der Sparer nach seiner Rückkehr in Deutschland beantragen.
Vor dem Wechsel des Wohnortes in das Ausland sollten Riester-Sparer bei einer Entsendung ihren Anbieter über diesen Wechsel informieren. Grund: Es sollte sicherheitshalber ein Stundungsantrag über den Anbieter an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) gestellt werden. Eine Besonderheit gilt für im Ausland arbeitende deutsche Beamte. Sie bleiben in Deutschland voll steuerpflichtig und damit ändert sich auch für sie nichts bei ihrem Riester- Vertrag.
Grenzgänger
Grenzgänger, die in Deutschland einer Tätigkeit nachgehen aber im Nachbarland wohnen, können wegen der Tätigkeit in Deutschland einen Riester-Vertrag abschließen. Das Problem kann später auftreten, wenn sie ihre Tätigkeit in Deutschland beenden. Sie unterhalten dann keinen Wohnsitz mehr in Deutschland und müssen nach den früheren Riester-Bestimmungen die staatlichen Förderbeträge und die gegebenenfalls gewährten Steuervorteile zurückzahlen.
Wegzug aus Deutschland
Bei endgültigem Wegzug aus Deutschland besteht kein Anspruch auf Riester-Förderung mehr. Grund: Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist entfallen. Alle gewährten Fördergelder wären dann einschließlich eventueller steuerlicher Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug zurückzuzahlen. Dies klingt zunächst verständlich, denn auf die im Ausland empfangenen Riester-Rentenzahlungen wird auch keine deutsche Quellensteuer einbehalten.
Fazit: Mit den geänderten EU-kompatiblen Vorschriften steht einem Umzug in das EU-Ausland oder dem beabsichtigten Kauf einer Wohnung auf Mallorca mit dem Wohn-Riester nichts mehr im Wege.
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