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Heizlüfter im Auto grobfahrlässig

Während der Wintermonate pflegte ein Autobesitzer, sein Auto in der Weise "aufzutauen", dass er einen an den Hausstrom angeschlossenen Heizlüfter in seinen Wagen stellte. Als er das Heizgerät wieder einmal für längere Zeit unbeaufsichtigt in seinem Fahrzeug laufen ließ, fing dieses Feuer. Die wegen des Schadens in Anspruch genommene Kaskoversicherung lehnte den Ersatz ab.

Auch das Oberlandesgericht Hamm sah in dem "Auftauen" des Fahrzeuges mittels eines elektrischen Heizlüfters (Leistung 2000 Watt) ein äußerst leichtfertiges Handeln und wies den Zahlungsanspruch des Geschädigten gegen die Kaskoversicherung als unbegründet ab.

Urteil des OLG Hamm vom 12.02.1997, 20 U 216/96, NZV 1997, 313,

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