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Zur Frage: Ist ein Versicherungsvertrag wirksam, obwohl er von einer Minderjährigen abgeschlossen wurde? Wenn nicht, muss die Versicherung die gezahlten Versicherungsprämien an den volljährig gewordenen Versicherungsnehmer zurück zahlen?
So hatte das Landgericht Freiburg im Urteil vom 7. März 1997 - 5 O 358/96 entschieden, dass der Vertrag gilt. Allerdings war dort auch der Sachverhalt eindeutiger, weil die Prämien zehn Jahre lang gezahlt wurden und der Versicherungsschein auch als Besicherung für ein Darlehen genutzt wurde (vgl. bei Bedarf Lebensversicherung von einer Minderjährigen abgeschlossen).
Zum Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1999 - 2/8 S 114/98: Ein Minderjähriger schloss eine Lebensversicherung ab. Auch nachdem er volljährig geworden war, zahlte er die Prämien noch sechs Jahre lang. Aus welchen Gründen auch immer, eines Tages fasste er den Beschluss, die Lebensversicherung nicht mehr fortzuführen. Er erklärte der Versicherung, der Versicherungsvertrag sei unwirksam, weil das Vormundschaftsgericht ihn nicht genehmigt habe. (Ein von einem Minderjährigen abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag bedarf dieser Genehmigung, sofern die Laufzeit des Vertrags ein Jahr über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus geht.) Natürlich wollte der junge Mann die gezahlten Prämien zurück bekommen. Da die Versicherung sich weigerte, kam es zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem jungen Mann Recht und verurteilte die Versicherung zur Zahlung (2/8 S 114/98). Zunächst sei der Versicherungsvertrag "schwebend unwirksam" gewesen, heißt es in dem Urteil, da man es jahrelang versäumt habe, die erforderliche Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht einzuholen. Der Versicherungsnehmer hätte ihn daher, volljährig geworden, nachträglich ausdrücklich billigen müssen.
Das Argument der Versicherung, der junge Mann habe den Vertrag dadurch stillschweigend genehmigt, dass er noch mehrere Jahre Prämien bezahlt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Denn: Der Versicherungsnehmer kenne sich in Rechtsfragen nicht aus und habe nicht wissen können, dass der Vertrag ohne gerichtliche Genehmigung unwirksam gewesen sei. Gezahlt habe er vielmehr nur, weil er von einem gültigen Vertrag ausgegangen sei.
Bei einem Versicherungsunternehmen dagegen könne man voraussetzen, dass ihm ein Rechtsproblem, das seit vielen Jahren in Rechtsprechung und Literatur besprochen werde, bekannt sei. Die Versicherung hätte es in der Hand gehabt, den sogenannten "Schwebezustand" zu beenden, sie hätte eben den Versicherungsnehmer nach dem Eintritt der Volljährigkeit auffordern müssen, den Vertrag zu genehmigen. Deshalb könne sich jetzt nicht darauf berufen, auf den Bestand des Vertrags vertraut zu haben.
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