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Effektivzinssatz bei unterjähriger Zahlung von Versicherungsprämien (Ratenzahlungszuschlag)

Versicherungsbeiträge werden zu Beginn eines Versicherungsjahres fällig und wer nicht gleich den vollen Jahresbeitrag zahlt, muss für eine monatliche, quartalsweise oder halbjährliche Zahlung einen so genannten Ratenzahlungszuschlag entrichten. Bei einer unterjähriger Zahlung von Versicherungsprämien ist aber der Verbraucher über die Mehrbelastung wegen der unterjährigen Zahlung durch die Angabe eines effektiven Jahreszinses aufzuklären, denn nur so kann der Versicherungskunde wirklich erkennen, wie teuer eine Ratenzahlung wirklich ist. So entspricht ein Aufschlag von 5 Prozent bei monatlicher Zahlung des Versicherungsbeitrages schon einem Effektivzinssatz von etwas über 10 Prozent.

Derartige Klauseln im Versicherungsvertrag sind daher ggf. wegen Intransparenz unwirksam, weil insoweit ein Verstoß gegen das so genannte Transparenzgebot vorliegt. Urteile der Landgericht Hamburg und Stuttgart bestätigen diesen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Besonders interessant ist auch ein BGH-Anerkenntnisurteil (Gegner HUK-Coburg), dessen Auswirkungen von den Autoren Dipl.-Math. Schramm und Rechtsanwalt Fiala nachstehend kommentiert wird.

So haben alle Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsbetrag nicht einmal im Jahr, sondern in monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten zahlen, gute Chancen von einem BGH-Anerkenntnisurteil zu profitieren. Betroffen sind grundsätzlich alle Versicherungsarten, wobei die private Krankenversicherung und Verträge zur betrieblichen Altersversorgung außen vor bleiben. Der Versicherungsbeitrag muss außerdem mindestens 200 Euro im Jahr ausmachen.

BGH-Urteil über Angabe des Effektivzinssatzes bei unterjähriger Zahlung von Versicherungsprämien

Der Fall kam bis zu dem BGH, weil das Landgericht Bamberg dem Kläger bestätigt hatte, dass eine unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien letztlich als Verbraucherkredit anzusehen ist und daher auch die Angabe des Effektivzinsatzes erforderlich wäre.

Die Regel bei Versicherungsprämien ist die Fälligkeit einer Jahresprämie zum Versicherungsbeginn. Diese Jahresprämie kann dann zum Beispiel in monatlichen Raten inklusive eines Ratenzuschlags bezahlt werden. Nach dem Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 22/07 besteht die Pflicht zur Angabe des Effektivzinssatzes auch bei der ratenweisen Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlägen.

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Hinweis zum Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 22/07: Nachdem in dieser Sache am 14. Mai 2009 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2009 bestimmt worden war, hat das beklagte Versicherungsunternehmen den Antrag des klagenden Verbraucherverbandes anerkannt. Dementsprechend wurde am 29. Juli 2009 ein Anerkenntnisurteil verkündet. Ein Anerkenntnisurteil enthält - wie hier - üblicherweise keine Entscheidungsgründe, weil es allein auf dem Anerkenntnis und nicht auf einer sachlichen Prüfung der Klage beruht. Durch das Anerkenntnisurteil wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Januar 2008 - 3 U 35/06 - aufgehoben; die Berufung des beklagten Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 - 2 O 764/04 - wurde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Die Versicherungswirtschaft hatte sich bisher nur teilweise darauf eingestellt, dass bei Ratenzuschlägen der Effektivzins ausgewiesen werden muss. Dies gilt nicht nur bei Personenversicherungen oder Sachversicherungen. Die Private Krankenversicherung ist allerdings nicht betroffen, soweit von vornherein Monatsbeiträge vorgesehen sind, auf die bei jährlicher Vorauszahlung umgekehrt ein Nachlass gewährt wird. Auch bei Lebensversicherungen kann es je nach Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen geben, die echte monatliche Prämienzahlung statt Ratenzahlung vorsehen.

Im Urteilsfall ging es um die ratenweise Einzahlung durch Riester-Sparer – bei anderen Versicherungen wäre es grundsätzlich nicht anders gewesen. Geklagt hatte ein Verbraucherverband entsprechend dem Unterlassungsklagengesetz gegen einen Versicherer, weil dieser in der Klausel über Ratenzuschläge keinen Effektivzins genannt hat. Der Versicherer hat seine Pflicht zur Unterlassung solcher Klauseln ohne Effektivzinsangabe vor dem BGH nun ausdrücklich anerkannt. Vereinbarungen von Ratenzahlungen mit Ratenzuschlägen sind nämlich auch bei Versicherungsprämien als Verbraucherkredite anzusehen.

Auswirkungen eines Widerrufs und Verjährungsfrist
Zwar könnten die Finanzhäuser, vor allem Versicherungen, die Kunden über das Widerrufsrecht auch nachträglich belehren (Nachbelehrung), so dass ihnen danach nur noch ein Monat Zeit für den Widerruf bleibt. Offenbar wollen aber weder Finanzhäuser noch Aufsichtsbehörden die Verbraucher auf "ihr gutes Recht" hinweisen. Denn jedes Jahr werden ohnehin viele Lebensversicherungsverträge vorzeitig gekündigt. Ebenso würden Anleger, deren fondsgebundene Versicherungen in der Finanzkrise in den Keller gegangen sind, wohl nur zu gerne einfach ihre Prämien verzinst zurückerhalten - der Widerruf macht es möglich. Dies ist dann regelmäßig weit mehr als der Rückkaufswert, selbst wenn dieser bereits auf den sogenannten Mindestrückkaufswert laut BGH.-Rechtsprechung aufgestockt wurde. Der Widerruf ist im Vergleich zur Kündigung rechtlich vorrangig: Damit kann der Versicherungsnehmer im Vergleich zur Kündigung mit Mindestrückkaufswert den Auszahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer oft mehr als verdoppeln.

Bei unklarer und unübersichtlicher Sach- oder Rechtslage – wie sie vor dem entsprechenden BGH-Urteil vorlag - kann kein Anspruch verjähren, bevor nach dem neuen Schuldrecht (gerechnet ab 01.01.2002) zehn Jahre vergangen sind. Für ältere Ansprüche können sogar bis zu 30 Jahre als Verjährungsfrist gelten.


Auswirkungen des Ratenzuschlags auf den Effektivzinssatz
In allen Versicherungszweigen können derartige Ratenzuschläge vorkommen. Wenn der Versicherer 2% Ratenzuschlag berechnet, entspricht dies bei halbjährlicher Zahlung in etwa einem Effektivzins i.H.v. 8,33%. Und 5 % Ratenzuschlag bei Monatsraten sind sogar 11,35 % Effektivzins. Ein gutes Geschäft für den Versicherer. Für den Kunden kann es Zinswucher sein, denn wenn die Voraussetzungen nach den § 499 BGB und § 502 BGB nicht vorliegen, darf nur der gesetzliche Zins von 4% verlangt werden – aber beispielsweise kein Zinseszins.

Fehlt bei einem solchen Verbraucherkredit beispielsweise der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis als Gesamtbetrag, Betrag mit Anzahlung und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, oder die Angabe des effektiven Jahreszinses, so ist der Vertrag nichtig. Erst wenn eine Leistung gegenüber einem Verbraucher erbracht wird – womöglich reicht dazu bereits die gewährte Versicherungsdeckung - wird der Vertrag gültig.

Fehlen dann allerdings Teilzahlungspreis- oder Effektivzinsangabe, so ist der Zins auf die gesetzlichen 4% p.a. beschränkt, statt beispielsweise der 11,35 % Effektivzins bei monatlicher Zahlung und 5 % Ratenzuschlag. Kunden könnten danach Rückzahlung vom Versicherer verlangen, zuzüglich darauf entfallender Versicherungssteuer und einer angemessenen Verzinsung für die zwischenzeitliche Kapitalnutzung beim Versicherer.

Wegen der harten Sanktionen bei Nichtzahlung, z.B. dem Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers, stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an Klarheit, Genauigkeit und Richtigkeit der Prämienrechnungen, damit diese überhaupt fällig werden.

Kunden mit seit 2002 abgeschlossenen Verträgen, bei denen Ratenzuschläge für unterjährige Zahlung vereinbart waren, können ggf. sogar ihre bereits gekündigten oder abgelaufenen Verträge wegen der fehlenden Aufklärung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten jetzt noch widerrufen und so komplett alle Beiträge zuzüglich üblicher Kapitalmarktzinsen zurückverlangen. Damit bietet sich für Verbraucher die Chance, ihre Lebensversicherung – selbst wenn sie bereits gekündigt und "ausbezahlt" wurde – rückwirkend in ein anständig verzinsliches Sparbuch zu verwandeln. Und dies ohne Belastung mit Abschluss- und Verwaltungskosten, denn der Versicherer hat dann seine Nutzung des vom Kunden angesparten Kapitals ordentlich zu entschädigen.

Europäischer Verbraucherschutz gebietet Widerrufsrecht auch bei Ratenzuschlägen: Der deutsche Gesetzgeber hatte mit Wirkung zum 01.01.1991 die EG-Verbraucherkredit-Richtlinie (Richtlinie 87/102/EWG vom 22. Dezember 1986) umgesetzt. Ein unbefristetes Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung enthielt diese Umsetzung jedoch nicht. Allerdings hat der EuGH (Az. C-481/99, Urteil vom 13.12.2001) zu einer anderen Verbraucherschutz-EG-Richtlinie entschieden, dass ein Verbraucher, der "nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, dieses Recht nicht durch Zeitablauf verliert", auch wenn es der deutsche Gesetzgeber anders geregelt hat. Weitere Urteile des EuGH (Az. C-177/88 und C-473/00) belegen, dass jedwede Befristung eines Widerrufsrechts dem Gebot effektiven Verbraucherschutzes widerspricht. Auch von daher hat der Rat der EU am 07.04.2008 eine Änderung der Verbraucherkredit-Richtlinie beschlossen.

Es spricht daher einiges dafür, dass nicht nur die seit 2002, sondern ggf. sogar alle seit 1991 abgeschlossenen Versicherungen, die Ratenzuschläge für den gestundeten Jahresbeitrag vorsahen, heute noch widerrufen werden können, weil die Widerrufsbelehrung für Verbraucherkredite regelmäßig unterblieb.

Verwandt: Stornoabzug bei Mindestrückkaufswert und Rückkaufswert bei Lebensversicherung und Neuberechnung des Rückkaufswerts
Fazit: Die Versicherungsgesellschaften werden die Klauseln zur unterjährigen Zahlung der Versicherungsbeiträge neu fassen. Entweder ist der Effektivzinssatz anzugeben oder die unterjährige Zahlung wird nicht "verteuert". Eine Alternative könnte ggf. eine "Rabattgewährung (Discount)" bei einer jährlichen Beitragszahlung sein. Oder die Versicherer müssen darauf hoffen, dass der BGH doch noch zu ihren Gunsten entscheidet und die unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien ohne Angabe eines Efektivzinssatzes "abnickt".
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