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Unfallversicherung: Wanderunfall mit 2,67 Promille

In Kürze: Zahlt die Unfallversicherung auch bei einem Unfall, wenn der Unfall unter starken Alkoholeinfluss (hoher Blutalkoholkonzentration) erfolgte. Einen solchen Sachverhalt hatte zum Beispiel das OLG Köln im Urteil vom 20.09.2005 - 5 W 111/05 (OLGR Köln 2005, 672) zu entscheiden.

Wanderunfall unter Alkohol (Trunkenheit)
Zum Sachverhalt des Urteils zu den Versicherungsbedingungen zum Vorliegen eines Unfalls: Ein 26-Jähriger verunglückte auf einer Bergwanderung. Bei seiner Bergung wurde eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,67 Promille festgestellt. Die Unfallversicherung des Wanderers verweigerte angesichts des überaus hohen BAK-Wertes jegliche Ersatzleistung. Immerhin verlangte der Mann 140.000 Euro, da seine schweren Verletzungen unglücklicherweise zu einer Querschnittslähmung geführt hatten.

Kein Versicherungsschutz für Unfälle unter Bewusstseinstörung
Nach den Versicherungsbedingungen der Versicherung besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die wegen einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung eingetreten sind. Diese Voraussetzung lag hier vor, da eine derart hohe Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls auf eine absolute Verkehrsuntauglichkeit und damit auf eine Bewusstseinsstörung schließen ließ. Zudem konnte der verunfallte Kläger nicht widerlegen, dass seine Volltrunkenheit den Absturz mitverursacht hatte. Seine Zahlungsklage hatte daher keinen Erfolg.

Trunkenheit bei der Unfallversicherung
Aus der Urteilsbegründung lässt sich klar entnehmen, dass eine alkoholbedingte Bewusstseinstörung den Unfall auch zumindest mitverursacht hat. Dass bei einem solch hohen BAK-Wert von 2,67 Promille ein Zustand der Bewusstseinsstörung anzunehmen ist, steht fest und bedarf keiner gesonderten einzelfallbezogenen Aufklärung. Eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit durch den Alkohol so gestört ist, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass etwa für die Teilnahme am Straßenverkehr eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung für Kraftfahrer bei 1,1 Promille liegt, für Fahrradfahrer bei etwa 1,7 Promille und für Fußgänger etwa bei 2,0 Promille. Bei diesen Werten ist die Möglichkeit des Gegenbeweises ausgeschlossen. Auch wenn diese Werte nicht auf andere Lebens- und Gefahrensituationen ohne weiteres übertragbar sind, so spricht doch nichts dagegen, sie als Richtwerte für die Leistung aus der privaten Unfallversicherung zu übernehmen.

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