Versicherung: Dokumentation des Beratungsgespräches

In Kürze: Versicherungsmakler und Versicherungsmittler müssen unter anderem ihre Beratungsgespräche dokumentieren. Außerdem müssen die meisten Versicherungsvermittler eine fachliche Qualifikation nachweisen. Alle Versicherungsvermittler müssen bei der jeweiligen Handelskammer in ein Register eingetragen sein. Sie bekommen eine zwölfstellige Registrierungsnummer, so dass der Verbraucher den Versicherungsvermittler auf Einhaltung dieser Vorschrift kontrollieren kann.

Beratungsprotokoll zur Dokumentation
Am Wichtigsten ist für den Versicherungskunden vor allem die Verpflichtung des Versicherungsmittlers, ein Protokoll des Beratungsgesprächs anzufertigen. Diese Dokumentation muss vom Kunden unterschrieben werden. Allerdings kann der Versicherungskunde auch eine Erklärung unterschreiben, dass ein Protokoll nicht erforderlich ist. Das Beratungsprotokoll wird sicherlich nicht selten ein "Zankapfel" sein, denn Versicherungsvermittler und Versicherungskunde werden häufig das Beratungsgespräch anders werten. "Standardprotokolle" sind zu erwarten.

Die rechtliche Regelung findet sich im § 61 VVG: "Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer (...) nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 VVG zu dokumentieren. Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen."

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Zwar müssen sich alle Versicherungsvermittler bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) registrieren lassen. Es gelten jedoch unterschiedliche Voraussetzungen. So brauchen Einfirmenvertreter im Gegensatz zu Mehrfachagenten und Versicherungsmaklern keinen Nachweis über eine qualifizierte Ausbildung zu führen. Dabei ist es egal, ob sie die Vermittlung von Versicherungspolicen als Hauptberuf oder nur als Teilzeittätigkeit (nebenberuflich) ausüben. Gleichfalls geht der Gesetzgeber davon aus, dass Juristen hierfür besonders qualifiziert seien, denn auch Juristen benötigen keinen Nachsweis.

Mit der IHK-Bescheinigung weisen Mehrfachvermittler und Versicherungsmakler ihre Befähigung und ihre Sachkunde nach. Die abgeschlossene Ausbildung zum Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachwirt gilt ebenfalls als ausreichender Nachweis der Befähigung. Außderdem ist ein Zeitfaktor für erfahrene Versicherungsvertreter vorgesehen. Wer schon im September 2000 Versicherungspolicen "an den Mann gebracht" hat, gilt ebenfalls als ausreichend qualifiziert.

Transparenz über gezahlte Provision
Mit der Änderung zum Versicherungsvertragsgesetz ist vorgeschrieben, dass Versicherungsvermittler dem Kunden bei Nachfrage mitteilen müssen, wie viel Provision der Vertreter (Vermittler, Versicherungsmakler) beim Abschluss der Versicherungspolice erhält.

Haftung bei fehlerhafter Beratung
Bei Versicherungsvermittlern haftet grundsätzlich das Unternehmen, dessen Produkt vermittelt wird. Im Innenverhältnis kann die Versicherungsgesellschaft den Vermittler in Regress nehmen. Auch aus diesem Grund müssen alle Versicherungsvermittler ab sofort eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Dies gilt für alle Versicherungsvermittler, so auch für Versicherungsmakler. Versicherungskunden haben zusätzlich noch die Möglichkeit bei nicht lösbaren Problemen den Ombudsmann für Versicherungen anzusprechen.

Versicherungsvermittler und Verbraucherschutz
Der Verbraucherschutz wird durch die Versicherungsvermittlerverordnung deutlich gestärkt. Die fünf Kernpunkte

  1. erforderliche Zulassung für Versicherungsvermittler
  2. Mindestqualifikation mit IHK-Bescheinigung
  3. Versicherungsvermittler hat die Pflicht eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
  4. Kundeninformation ob Ausschließlichkeitsvermittler oder unabhängiger Vermittler
  5. Dokumentation des Beratungsgespräches
machen die Versicherungsvermittlung transparenter und nachvollziehbar. Das schafft Klarheit im Versicherungsgespräch, trennt die Spreu vom Weizen und stärkt die Vertrauensbasis zum Versicherungsvermittler. Finanzberater müssen seit der Verabschiedung der Finanzmarktrichtlinie ähnlichen Regelungen entsprechen.

Checkliste für Gespräch mit Versicherungsvertreter / Versicherungsvermittler

Fazit: Die Pflicht zur Dokumentation, der Anspruch des Versicherungskunden auf Ausfertigung eines Beratungsprotokolls und die unterschiedlichen Vorausetzungen für Mehrfachagenten und Einfirmenvertreter werden dazu führen, dass die nebenberuflich tätigen Versicherungsvermittler in ihrer Anzahl deutlich abnehmen werden.

Hintergrund: Versicherungsvermittlerverordnung - Vermittlergesetz
Der Verbraucher ist damit (seit dem 22. Mai 2007) beim Abschluss von Versicherungsverträgen besser geschützt. Denn an diesem Tag ist die so genannte Europäische Vermittlerrichtlinie in Deutschland durch ein Gesetz in Kraft getreten und das Verbraucherrecht hat im Versicherungsbereich eine weitere deutliche Verstärkung erfahren.

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