Versicherungsvertragsrecht: Rechte der Versicherungskunden
Das Versicherungsvertragsgesetz ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und hat die Rechte der Verbraucher beim Abschluss einer Versicherung reichhaltig verbessert. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bildet die Grundlage für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Rückversicherung. Das VVG enthält grundsätzliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf.
Nach dem VVG müssen die Versicherungsunternehmen ihre Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die wesentlichen Unterlagen (zum Beispiel Versicherungsbedingungen) und Informationen zu der Versicherung zur Verfügung stellen und das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Vernachlässigt ein Versicherter grob fahrlässig seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertrag, verliert er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung. Ein wesentliches Ziel des VVG ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Versicherungen.
Die wesentlichen Änderungen umfassen:
- Widerruf und Widerrufsfrist: Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss, bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen.
- Kündigung: Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist vereinfacht worden. Kündigt der Kunde im Laufe des Versicherungsjahres, ist die Versicherungsprämie nur noch bis zu dem Kündigungszeitpunkt zu zahlen und nicht wie bisher für das gesamte Jahr.
- Informationspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten. Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig, hat der Kunde ein Schadensersatzrecht. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind. Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen.
Siehe hierzu auch den Artikel
Versicherungsgespräch und Dokumentation.
- Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft.
Beispiel: Wer als Versicherungskunde beim Beratungsgespräch für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf zeitweilige Rückenschmerzen hinweist, hatte in der Vergangenheit zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme. Nach dem neuen VVG ist das "Schweigen" des Kunden nur dann für ihn von Nachteil, wenn die Versichererungsgesellschaft ausdrücklich danach gefragt hat.
- Offenlegungspflicht:
Dem Kunden müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Damit entfällt das von den Unternehmen praktizierte "Policenmodell", nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Zusendung der Versicherungspolice auch das Kleingedruckte zu sehen bekommt. Auch alle Kosten (zum Beispiel Abschlusskosten, Vertriebskosten oder Stornierungskosten) sind dem Versicherungskunden vor dem Abschluss der Versicherungspolice offenzulegen. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, hat das Versicherungsunternehmen ihre Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.
- Klagefrist: Die Klagefrist entfällt ersatzlos. Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb sechs Monate seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.
- Fahrlässigkeit und anteiliger Versicherungsschutz: Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall werden für den Verbraucher verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers keinen kompletten Auschluss von der Versicherungsleistung.
Das Prinzip "Alles oder nichts" gilt beim Versicherungschutz nicht mehr. Der Versicherte erhält einen anteiligen Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistung der Versicherung wird abhängig vom Grad des Eigenverschuldens gekürzt.
Nach der neuen Quotenregelung darf mithin die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich. Beispiel: Die Hausratversicherung verweigerte bisher teilweise bei einem Einbruch die Zahlung, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hingewiesen hat. Klassisches Beispiel war das Anbringen eines Baugerüstes an der Hauswand für Malerarbeiten. Derartige Leistungsverweigerungen sind ab 2008 nicht mehr möglich.
Bei den Autoversicherungen wird erwartet, dass es in Fällen der Unfallverursachung durch Trunkenheit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zumindest bei absoluter Fahrunsicherheit (ab 1,1 Promille) dabei bleibt, dass in der Vollkaskoversicherung vollständige Leistungsfreiheit besteht. Verkehrsunfallflucht oder Nachtrunk wird wahrscheinlich auch weiterhin zu einer Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung führen.
Bei anderen Obliegenheitsverletzungen und grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, zum Beispiel durch Missachtung einer roten Ampel oder eines Stoppzeichens, erwarten Experten mittelfristig die Aufstellung eines so genannten Kürzungskataloges.
- Wegfall Ausschlussfrist und Klagefrist:
Die bisher geltende absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ebenso wie die Klagefrist von sechs Monaten. Nach bisherigem Recht hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen sechs Monaten per Klage geltend zu machen, nachdem der Versicherer die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Damit ist eine derartige einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Die Verjährungsfrist beträgt jetzt 3 Jahre.
- Private Krankenversicherung: Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert aufrecht erhalten.
- Lebensversicherungen: Versicherungsunternehmen müssen ihren Kunden in realistischen Modellrechnungen aufgeben, welche Beträge sie am Ende der Versicherungszeit in etwa ausgezahlt bekommen. Die Kosten für den Abschluss einer Lebensversicherung sind auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit zu verteilen. Dies sorgt für wesentlich höhere Rückzahlungen, wenn der Vertrag bereits nach ein oder zwei Jahren Laufzeit gekündigt wird.
Außerdem müssen die Versicherungsnehmer zum Vertragsende zur Hälfte an den stillen Reserven beteiligt werden.
Damit ist bei Lebensversicherungen die Beteiligung an Überschüssen per Gesetz vorgesehen. Der Versicherungsnehmer erhält so erstmals auch ein Anrecht auf noch nicht realisierte Gewinne, wobei es weiterhin möglich ist, auch Verträge ohne eine Überschussbeteiligung einzugehen. Die Abschlusskosten für eine Lebensversicherung sind auf fünf Jahre zu verteilen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil für Änderungen bei den Lebensversicherungen eine entsprechende Frist gefordert.
Bei einer Pflichtversicherung erhält der Geschädigte in bestimmten Fällen auch einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Wir kennen diesen Anspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. Beispiel: Der Bauherr hat einen Anspruch an den Architekten, weil dieser nachweislich "geschlampt" hat. Ein derartiger direkter Anspruch an den Versicherer des Schädigers wird in der Regel aber nur durchsetzbar sein, wenn der Schädiger insolvent oder nicht mehr "greifbar" ist.
Finanzberater müssen seit der Verabschiedung der Finanzmarktrichtlinie ähnlichen Regelungen entsprechen.
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