Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Schadensverursacher und dessen Haftpflichtversicherung verjähren binnen drei Jahren nach dem Unfallereignis (§ 195 BGB).
Die Verjährung wird durch die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gehemmt. Die Versicherung kann wiederum die Hemmung durch ihre schriftliche Entscheidung zu den Ansprüchen des Geschädigten beseitigen.Oftmals ziehen sich die außergerichtlichen Verhandlungen über die Eintrittspflicht und Schadenshöhe jedoch jahrelang hin. In dieser Zeit ist die Verjährung gehemmt. Erst mit der endgültigen Erklärung der Haftpflichtversicherung, den Schaden nicht regulieren oder keine weiteren Zahlungen leisten zu wollen, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Der Bundesgerichtshof hat schon in seinem Urteil vom 18.02.1997 - VI ZR 356/95, klargestellt, dass die telefonische Mitteilung eines Versicherungssachbearbeiters, die Gesellschaft werde keine weiteren Zahlungen leisten, nicht geeignet ist, die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Unabdingbar ist daher stets eine eindeutige schriftliche Entscheidung des Versicherers. Der Geschädigte muss dann, will er seine weiteren Ansprüche noch durchsetzen, binnen drei Jahren Klage erheben.
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