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Anlegerschutz und Haftung von Berater und Vermittler
Diese Startseite zum Anlegerschutz erlaubt einen umfassenden Einstieg zu den Rechtsfragen der Berater- und Vermittlerhaftung und verweist hierzu auf ausgewählte Artikel mit wichtigen Informationen zum Anlagerecht. Weil der Beginn der Finanzkrise in der allgemeinen Presse (TV, Print und Online) häufig mit der Lehman-Pleite gleichgesetzt wird, sind viele Bürger erstmals zu diesem Zeitpunkt auf die
Haftung von Banken durch Lehman-Zertifikate aufmerksam geworden. Die Lehman-Pleite hat auch dazu beigetragen, dass der Anlegerschutz vom Gesetzgeber nahezu weltweit deutlich verbessert wurde. Die Gerichte kommen mit den Prozessen zur Haftung bei Anlage- und Kreditgeschäften kaum noch nach. In vielen Fällen ist ein
Fachanwalt für Kapitalmarktrecht gefragt, weil die Rechtsfragen zu komplex geworden sind.
Anlegerschutz als eigenständige Rubrik bei Finanztip
Die vielfältigen Grundsätze und Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzen haben dazu geführt, dass bei Finanztip der Verbraucherschutz in Geldanlagegeschäften eine eigenständige Rubrik erhalten hat. Diese Rubrik trägt den Titel "Anlegerschutz". Der Schwerpunkt dieser Rubrik liegt eindeutig auf Geldanlagen und Kapitalanlagen. Die Rubrik "Anlegerschutz" wird durch die Artikel zum Verbraucherschutz in verwandten Rubriken wie zum Beispiel "Baufinanzierung", "Bankkredite" und "Versicherungen" ergänzt.
Beratungsvertrag und Vermittlungsvertrag
Im Mittelpunkt dieses Ratgebers zum Verbraucherschutz für Anleger steht die Frage der Haftung bei einer Anlageberatung und bei der Vermittlung von Kapitalanlagen. Ein Schadensersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Finanzgeschäftes des Geldanlegers gegen die Bank bzw. den Finanzanlagenvermittler kann sich aus einem
Beratungsvertrag oder aus einem
Vermittlungsvertrag ergeben. Es ist also zwischen diesen beiden Verträgen zu unterscheiden. Ergänzt wird diese Unterscheidung mit den
Allgemeinen Aufklärungspflichten in der Finanzberatung. Mit dem Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz) oder ganz kurz "VermAnlG erfolgt die Regulierung der freien Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater [Mehr hierzu im Artikel
Regelungen für Finanzanlagenvermittler].
Beratungsprotokoll zur Dokumentation der Anlageberatung
Seit Anfang 2010 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, den Inhalt einer Anlageberatung des Kunden in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten. In einem solchen "Formular" ist die Risikobereitschaft des Kunden und seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Geldanlage zu dokumentieren. Die rechtlichen Anforderungen enthält der Artikel
Dokumentation der Anlageberatung
Rechtliche Grundlagen für eine Haftung
Ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung von Finanzgeschäften kann auf unterschiedlichen Ursachen gegründet werden. Zunächst ist lediglich zu unterscheiden zwischen einer schlechten Anlageberatung und einem pflichtwidrigen Handeln, dass einen Anspruch auf Schadenersatz begründen kann. Neben dem schon erwähnten Beratungsfehler und dem Wertpapierhandelsgesetz kommen zum Beispiel in Betracht:
Durchsetzbarkeit des Anspruches
Recht haben und Recht bekommen sind bekanntlich zweierlei Dinge. Wer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen will, muss mit entsprechenden Kosten für Anwalt und Prozessdurchführung rechnen. Die
Kosten der Rechtsverfolgung im Anlegerrecht sind zu beachten und zumeist sind derartige Kosten nur in alten
Rechtschutzverträgen auch für Anlagerecht abgedeckt. Auch über die Höhe des Anspruches auf Schadenersatz wird gestritten.
Im Anlagerecht ist für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen, welche Verjährungsfrist im jeweiligen Fall gilt. Die verschiedenen Verjährungsfristen beim Anspruch auf Schadensersatz von Finanzgeschäften sind daher genau zu beachten. Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung sind ggf. rechtzeitig einzuleiten, um Zeit zu gewinnen.
Diese Prüfung ist für jeden Anspruchsgegner durchzuführen. Wer zum Beispiel sein Geld in so genannten Schrottimmobilien investiert hat und nun Schadensersatz fordert, der kann sich an den Verkäufer, den Berater bzw. Vermittler oder ggf. an das finanzierende Kreditinstitut halten. Dabei stellt sich die Frage, ob auch bei guter eigener Rechtsposition beim Verkäufer bzw. Vermittler überhaupt noch Geld zu holen ist oder ob dieser mögliche Anspruchsgegner eventuell schon insolvent ist.
So verbleibt in nicht wenigen Fällen bei einem institutionalisiertem Zusammenwirken zwischen Verkäufer und Bank als "attraktivster" Anspruchsgegener die finanzierende Bank. Voraussetzung: Zwischen Verkäufer, den Vermittlern und der finanzierenden Bank haben sehr enge Geschäftsbeziehungen für den Vertrieb bestanden. Typisches Beispiel: Verkäufer bzw. Vermittler haben – von der Bank unbeanstandet – Kreditanträge der finanzierenden Bank eingesetzt und diese ggf. schon zum Vermittlungsgespräch mitgebracht.
Beschwerde bei der BaFin einreichen
Viele Anleger kennen sie nicht: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz
BaFin genannt – überwacht die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungen und den Wertpapierhandel. Anleger können auch eine Beschwerde bei der BaFin einreichen. Die BaFin ist aber keine Schiedsstelle und entscheidet daher auch keine einzelne Streitfälle zwischen dem Anleger und der anderen Seite.
Die BaFin versteht sich bei gewissen Verstößen im Anlegerrecht als die zentrale Anlaufstelle. Zitat der BaFin: "Sofern Sie sich im Zusammenhang mit dem Kauf von Wertpapieren (Aktien, Optionsscheinen) schlecht beraten fühlen und dadurch Geld verloren haben oder Ihnen ein Angebot suspekt vorkommt, können Sie der BaFin schreiben. Bei begründeten Beschwerden wenden wir uns an das betroffene Institut und haken dort nach. Ihre Hinweise helfen uns dabei, Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz zu entdecken und dagegen vorzugehen". Dies gilt im übrigen auch für Versicherungen (vgl. Bei der BaFin über Versicherung beschweren).
Ombudsmann der Banken
Bei Streitigkeiten mit Banken und Sparkassen kann sich der Kunde (nicht nur der Anleger) an den zuständigen Ombudsmann der Banken wenden. Der Begriff "zuständig" ist deshalb zu beachten, weil es mehrere Schlichtungstellen (Ombudsstellen) gibt. So unterhalt zum Beispiel der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken eine eigene
Schlichtungsstelle. [Mehr hierzu im Artikel
Ombudsmann - Schlichter - Schlichtungstelle].
Anlegerschutzgesetz 2011
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden in der nächsten Zeit weitere Maßnahmen für einen verbesserten Verbraucherschutz im Umgang mit Banken und Finanzvermittlern gesetzlich umgesetzt.
Das so genannte Anlegerschutzgesetz sieht u.a. die Einführung eines bundesweiten Registers für angestellte Bankberater (Anlageberater) vor. Die Anforderungen an die Qualifikation der Finanzberater (Bankmitarbeiter) mit einer Berufserfahrung bis zu 5 Jahren wird erhöht. Außerdem wird das Produktinformationsblatt zur Pflicht. Die wichtigsten Hinweise und Links enthält der Artikel
Anlegerschutzgesetz 2011 bei Fehlberatung