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| Geldanlage: Zinsen - Zerobonds (Nullkupon-Anleihen) | |
Abgrenzung zu Null-Kupon-Anleihen (Zerobonds)
Bei niedrig verzinslichen Wertpapieren erfolgen im Gegensatz zu Zerobonds während der Laufzeit zumindest geringe Zinszahlungen. Eine Null-Kupon-Anleihe wird hingegen bei der Emission vollkommen abgezinst, d.h. bei einem hohem Abschlag begeben und am Ende der allgemein sehr langen Laufzeit zum Nennwert eingelöst. Mithin erfolgt auch keine Stückzinsberechnung oder Stückzinszahlung beim Erwerb eines Zerobond.
Kursgewinn bei langer Laufzeit:
Bei fallenden Zinsen bieten Zerobonds sehr gute Kurschancen. Dabei gilt die Regel: Je niedriger der Nominalzins fällt und je länger die Laufzeit ist, desto größer sind die Kursschwankungen. Folglich weisen Nullprozentanleihen mit langer Laufzeit bei Zinsänderungen große Kursschwankungen auf. Wenn die Kursentwicklung in die richtige Richtung zeigt (sprich: Kursgewinn), lässt sich die Rendite noch einmal deutlich aufbessern.
Kein Wiederanlagerisiko:
Spätestens bei Ablauf der Geldanlage stellt sich für den Anleger das Wiederanlagerisiko. Ist das Zinsniveau zwischenzeitig gefallen. so kommt nur noch eine Wiederanlage mit geringeren Zinserträgen in Betracht. Die teilweise lange Laufzeit von Zerobonds begrenzt dieses Risiko. Bestehen keine anderen Risikofaktoren (Bonität, Fremdwährung usw.), so kann die rechnerische Effektivrendite als Mindestrendite bis zum Laufzeitende angesehen werden. Zwischenzeitige Kursgewinne würden bei einer Realisierung die Rendite erhöhen; dafür würde sich dann aber das Wiederanlageproblem stellen.
Bei den Depotgebühren kann es allerdings vorkommen, dass die depotführende Bank den Nominalwert statt den Kurswert für die Berechnung der Depotgebühren zugrunde legt. Insbesondere eine langlaufende Nullkuponanleihe wird bei Zinsänderungen am Kapitalmarkt einen Kursverlust oder einen Kursgewinn aufweisen. Wegen der langen Laufzeit ist das Bonitätsrisiko besonders zu beachten.
Fazit: Wer Zinseinkünfte aus steuerlichen Gründen auf später (zum Beispiel in das Rentenalter) verlagern will, war mit dem Erwerb von Zerobonds vor Einführung der Abgeltungsteuer gut bedient. Nach dem steuerlichen Zuflussprinzip mussten Zinserträge vom Privatanleger erst dann versteuert werden, wenn sie zufließen. Dies war bis zur Einführung der Abgeltungsteuer bei den Nullkuponanleihen erst bei Rückzahlung oder Verkauf der Fall.
Hinweis: Zerobonds unterliegen wie andere Wertpapiere auch der Abgeltungsteuer. Der nachstehende Inhalt dieses Beitrags ist insoweit nur auf Rechtsfälle vor Einführung der Abgeltungsteuer anwendbar.
Steuerliche Behandlung - Steuerersparnis:
Privatanleger versteuern Zinseinnahmen grundsätzlich erst im Jahr des Zuflusses. Die Besteuerung bei Nullkupon-Anleihen erfolgte bis zum 31.12.2008 erst im Jahr des vorzeitigen Verkaufs oder mit der Rückzahlung. Bei Einlösung am Ende der Laufzeit ist die Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Bei einer Veräußerung vor dem Ende der Laufzeit legt die Finanzverwaltung als Bemesssungsgrundlage die besitzzeitanteilige Emissionsrendite oder die Marktrendite zu Grunde.
Emissionsrendite:
Die Einnahmen sind zu versteuern, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Die Emissionsrendite ist die bei Ausgabe des Papiers versprochene Rendite, die bei Einlösung mit Sicherheit erzielt werden kann. Diese Emissionsrendite wird allerdings nur dann angesetzt, wenn der Anleger sie dem Finanzamt nachweist. Wird die Emissionsrendite angesetzt, werden Kursschwankungen (z.B. aufgrund von Zinsänderungen) nicht berücksichtigt.
Marktrendite:
Da die Berechnung der Emissionsrendite in der Praxis schwierig ist, hat der Gesetzgeber eine einfachere Methode zugelassen. Hiernach werden die Anschaffungs- und Veräußerungsentgelte gegenübergestellt (Differenzmethode). In diesem Falle werden allerdings Kursschwankungen, die dem Grunde nach nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, berücksichtigt. Nach der Marktrendite können grundsätzlich auch Verluste berücksichtigt werden.
Da der Anleger selbst entscheiden kann, ob er die Emissionsrendite nachweist, hat er ein echtes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Emissions- oder Marktrendite. Beim Ansatz der Marktrendite sind einige Besonderheiten zu beachten: Währungsgewinne und Währungsverluste werden bei der Marktrendite nicht mehr berücksichtigt; der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsentgelt ist in der ausländischen Währung zu ermitteln und dann erst in Euro umzurechnen.
Steuern: Veräußerung innerhalb von 12 Monaten
Eine Veräußerung innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb gilt bis zum 31.12.2008 als privates Veräußerungsgeschäft (besser bekannt als steuerliches Spekulationsgeschäft). Bei der Besteuerung nach der Marktrendite werden Kursgewinne und Kursverluste nicht als "sonstige Einkünfte", sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Folge: Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist zulässig. Bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite werden Kursgewinne als "Spekulationsgewinn im Sinne des § 23 EStG" besteuert; folglich können Kursverluste (weil privater Veräußerungsverlust) auch nur mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.
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