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Investmentfonds - Besteuerung - Einkommensteuer 2008

Investmentfonds - Steuerliche Behandlung bis 2008

Dieser Artikel erläutert die Besteuerung von inländischen und ausländischen Investmentfonds bis zum 31.12.2008. Erträge aus Investmentfonds in die Anlage zur Einkommensteuererklärung aufzunehmen, läuft in vielen Fällen schief. Der Beamte im Finanzamt - wenn er es merkt - weicht von der Steuererklärung ab und im Steuerbescheid wird die Abweichung erklärt.

Da steht dann was von Zwischengewinn, ZASt, AGE, Stückzinsen usw. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer findet dieser "Erklärungszustand" sein Ende. Die nachstehende Tabelle ist eine Zusammenfassung der steuerlichen Regeln, die bis zum 31.12.2008 zu berücksichtigen sind.

Besteuerung Ausschüttung Thesaurierung
Kauf von Investmentfondsanteilen
Behandlung des gezahlten Zwischengewinns Negativer Kapitalertrag
(mindert positive Kapitalerträge in der Steuererklärung)
Negativer Kapitalertrag
(mindert positive Kapitalerträge in der Steuererklärung)
Wirkung auf den Stückzinstopf Erhöhung des Stückzinstopfes Erhöhung des Stückzinstopfes
Jährliche Investmentfondserträge
a) Zinserträge:
Zinsabschlagsteuer (ZASt) +
Solidaritätszuschlag (SolZ)
Das depotführende inländische Kreditinstitut behält z.Zt. 30% ZASt und 5,5% SolZ auf die gezahlten Zinserträge ein, soweit der Anleger nicht vom Zinsabschlag befreit ist (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs- bescheinigung oder Devisenausländerschaft). Am Ende des Geschäftsjahres führt die Kapitalanlagegesellschaft z.Zt. 30% ZASt und 5,5% SolZ von den thesaurierten Zinserträgen ab. Der Anteilspreis mindert sich entsprechend. Soweit der Anleger vom Zinsabschlag befreit ist, erfolgt eine Vergütung durch das depotführende Institut.
Wirkung auf den Stückzinstopf Die Zinserträge werden dem Stückzinstopf Die Zinserträge werden dem Stückzinstopf belastet.
b) Dividendenerträge:
Kapitalertragsteuer (KapESt) + Solidaritätszuschlag (SolZ)
Die inländische Kapitalanlagegesellschaft behält bei inländische Aktien z.Zt. 20% KapESt und 5,5% SolZ auf die gezahlten Dividenden ein, soweit der Anleger nicht von der Kapitalertragsteuer befreit ist (Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs- bescheinigung). Die ausgeschütteten Dividenden sind i.H.v. 50 % steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren). Die inländische Kapitalanlagegesellschaft behält bei inländische Aktien z.Zt. 20% KapESt und 5,5% SolZ auf die thesaurierten Dividenden ein, soweit der Anleger nicht von der Kapitalertragsteuer befreit ist (Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungs- bescheinigung). Die ausgeschütteten Dividenden sind i.H.v. 50 % steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren).
c) Gewinne aus Veräußerungsgeschäften In der Ausschüttung enthaltene Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind für den Privatanleger steuerfrei. In der Thesaurierung enthaltene Gewinne aus Veräußerungs-geschäften sind für den Privatanleger steuerfrei.
Veräußerung von Fondsanteilen
Behandlung des realisierten Zwischengewinns Teil des Veräußerungspreises;
Zwischengewinn ist stpfl. Kapitalertrag
(30% ZASt + 5,5% SolZ)
Teil des Veräußerungspreises;
Zwischengewinn ist stpfl. Kapitalertrag
(30% ZASt + 5,5% SolZ)
Wirkung auf den Stückzinstopf Zwischengewinn wird dem Zinstopf belastet
(insoweit keine ZASt/SolZ)
Zwischengewinn wird dem Zinstopf belastet
(insoweit keine ZASt/SolZ)

Besteuerung von ausländischen Investmentfonds

Besteuerung Ausschüttung Thesaurierung
Kauf von Investmentfondsanteilen
Behandlung des gezahlten Zwischengewinns Negativer Kapitalertrag 
(mindert positive Kapitalerträge in der Steuererklärung)
Negativer Kapitalertrag 
(mindert positive Kapital-
erträge in der Steuererklärung)
Wirkung auf den Stückzinstopf Erhöhung des Stückzinstopfs Erhöhung des Stückzinstopfs
Jährliche Investmentfondserträge
a) Zinserträge Zinsabschlagsteuer (ZASt) + Solidaritätszuschlag (SolZ) Das depotführende inländische Kreditinstitut behält z.Zt. 30% ZASt und 5,5% SolZ auf die gezahlten Erträge ein, soweit der Anleger nicht vom Zinsabschlag befreit ist (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung oder Devisenausländerschaft). Von den Erträgen des Investmentfonds wird keine ZASt und kein Solidaritätszuschlag einbehalten. Dementsprechend erfolgt auch keine Minderung des Anteilspreises. Der stpfl. thesaurierte Ertrag ist in der Steuererklärung zu versteuern.
Wirkung auf den Stückzinstopf Die Zinserträge werden dem Stückzinstopf belastet. keine
b) Dividendenerträge: Kapitalertragsteuer (KapESt) + Solidaritätszuschlag (SolZ) Auf in der Ausschüttung enthaltene Dividenden wird keine Zinsabschlagsteuer / Kapitalertragsteuer erhoben. Die ausgeschütteten Dividenden sind i.H.v. 50 % steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren). Von den Erträgen des Investmentfonds wird keine ZASt und kein Solidaritätszuschlag einbehalten. Dementsprechend erfolgt auch keine Minderung des Anteilspreises. Der stpfl. thesaurierte Ertrag ist in der Steuererklärung zu versteuern.
c) Gewinne aus Veräußerungsgeschäften In der Ausschüttung enthaltene Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind für den Privatanleger steuerfrei. In der Thesaurierung enthaltene Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind für den Privatanleger steuerfrei.
Veräußerung von Fondsanteilen
Behandlung des realisierten Zwischengewinns Zwischengewinn ist stpfl. Kapitalertrag
(30% ZASt + 5,5% SolZ)
Das depotführende inländische Kreditinstitut behält z.Zt. 30% ZASt und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die während der Haltedauer angefallenen jährlich thesaurierten Erträge ein, sofern der Anleger nicht vom Zinsabschlag befreit ist. Nach Depotübertrag behält das depotführende inländische Kreditinstitut z.Zt. 30% ZASt und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die seit 1994 bzw. seit Auflegung des Fonds jährlich thesaurierten Erträge ein, sofern der Anleger nicht vom Zinsabschlag befreit ist.
Wirkung auf den Stückzinstopf Die ausschüttungsgleichen Erträge werden dem Stückzinstopf belastet
(insoweit keine ZASt/SolZ)
Die ausschüttungsgleichen Erträge werden dem Stückzinstopf belastet
(insoweit keine ZASt/SolZ)

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Was bedeutet was?
Ausschüttende Investmentfonds
Als ausschüttende Fonds bezeichnet man Investmentfonds, die regelmäßig Erträge ausschütten.

Thesaurierende Investmentfonds
Als thesaurierende Fonds bezeichnet man Investmentfonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern diese direkt wieder im Fondsvermögen anlegen. Hierdurch entsteht ein ertragssteigernder Zinseszinseffekt. Abzugrenzen sind thesaurierende Fonds vom Reinvest von Erträgen.

Freistellungsauftrag
Einkommensteuerpflichtige Erträge sind bis zu einer Höhe von 1.421 € bei Ledigen bzw. 2.842 € bei Verheirateten steuerfrei. Damit die Bank keine Zinsabschlagsteuer abführt, muss vom Kunden ein entsprechender Freistellungsauftrag gestellt werden. Wichtig hierbei ist, dass die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge den jeweiligen Höchstbetrag von 1.421 € bzw. 2.842 € nicht übersteigt. Dies gilt auch für Freistellungsaufträge, die bei unterschiedlichen Kreditinstituten gestellt werden.

Zwischengewinne
Als Zwischengewinn bezeichnet man den zeitanteiligen Zinsanspruch des Kunden. Für das Jahr 2004 war die Zwischengewinnbesteuerung abgeschafft worden. Ab dem Jahr 2005 ist sie jedoch wieder eingeführt worden.

Ausschüttungsgleiche Erträge (AGE)
Bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds werden die Zwischengewinne am Ende eines Geschäftsjahres in ausschüttungsgleiche Erträge (AGE) umgewandelt. Diese müssen vom Anleger jährlich in seiner Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden.

Stückzinstopf
Der Stückzinstopf mindert die der Zinsabschlagsteuer unterliegenden ausgeschütteten und thesaurierten Zinserträge aus Wertpapieren. Der Stückzinstopf wird immer für ein Kalenderjahr (01.01. - 31.12.) berechnet und dient nur zur Feststellung der abzuführenden Zinsabschlagsteuer (ZASt).

Kursgewinne
In Investmentfondsanteilen enthaltene, realisierte Kursgewinne sind steuerfrei.

Zinsabschlagsteuer (ZASt) und Solidaritätszuschlag (SolZ)
Die Zinsabschlagsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer und damit keine zusätzliche Steuer. Bei der Rückgabe, Veräußerung oder Ausschüttung von Investmentfondsanteilen werden vom einkommensteuerpflichtigen Zinsertrag 30% Zinsabschlagsteuer einbehalten. Zusätzlich fallen zurzeit 5,5% Solidaritätszuschlag auf die gezahlte Zinsabschlagsteuer an.

Da es sich bei der Zinsabschlagsteuer lediglich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer handelt, bekommt der Kunde jeweils zum Ende eines Kalenderjahres eine Bescheinigung über die Höhe der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer. Diese Bescheinigung dient der Vorlage beim Finanzamt und kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs eingereicht werden. Nach Ermittlung des individuellen Einkommensteuersatzes erhält der Kunde eine Steuererstattung, wenn sein Steuersatz unter 31,65% (ZASt+SolZ) liegt. Für den Fall, dass der individuelle Steuersatz des Kunden über 31,65% liegt, fällt eine entsprechende Einkommensteuernachzahlung an.

Beispiel
Kunde hat keinen Freistellungsauftrag gestellt.  
Einkommensteuerpflichtiger Zinsertrag 10.112,92 €
einbehaltene ZASt (z.Zt. 30%) 3.033,88 €
einbehaltener SolZ (z.Zt. 5,5%) 166,86 €
Gesamthöhe der Vorauszahlung 3.200,74 €
a) individueller Einkommensteuersatz des Kunden = 20%
Versteuerung Bruttoertrag 10.112,92 ./. 1.421 € * 20% ./. Vorauszahlung 3.200,74
= Steuererstattung
1.462,36 €
b) individueller Einkommensteuersatz des Kunden = 40%
Versteuerung Bruttoertrag 10.112,92 ./. 1.421 € * 40% ./. Vorauszahlung 3.200,74
= Nachzahlung
276,03 €

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