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Mit seinen Urteilen vom 20.04.2004 ( XI ZR 171/03, XI ZR 164/03) bestätigte der 11. Senat des BGH zugunsten der Anleger zwei Rückabwicklungsurteile des OLG Bamberg gegen die HypoVereinsbank in vollem Umfang. Die der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Urteile des OLG Bamberg betreffen die so genannten "Treuhandfälle", also Fälle, in denen der Kunde zum Erwerb einer Eigentumswohnung nicht selbst den Darlehens- und Kaufvertrag unterschreibt, sondern dies einem bevollmächtigten Treuhänder/Geschäftsbesorger überlässt.
Kommentar zu diesen Urteilen von mzs Rechtsanwälte GbR: Findige Vermittler lockten die Anleger zumeist mit überzeugenden Argumenten und Berechnungen: Der Wohnungserwerb sei ein lohnendes Geschäft, da es mit einem minimalen monatlichen Aufwand möglich sei, mittelfristig eine Wohnung zu erwerben.
Nach Abschluss der Verträge entpuppten sich diese für viele als finanzieller Ruin: die monatlichen Belastungen überstiegen die in Aussicht gestellten Aufwendungen um ein Vielfaches. Versteckte Provisionen von bis zu 40% entdeckten die Käufer erst lange nach Abschluss der Verträge. Zudem war der Kaufpreis der Objekte viel zu hoch angesetzt. Die Eigentumswohnungen sind weder zu einem vernünftigen Preis vermietbar, geschweige denn zum bezahlten Kaufpreis veräußerbar.
Das OLG Bamberg hatte in seinen Urteilen (4 U 240/01, 4 U 45/02) entschieden, dass die von den Kunden erteilten Vollmachten gegen das zwischenzeitig abgeschaffte Rechtsberatungsgesetz (jetzt: Rechtsdienstleistungsgesetz) verstoßen. Die Folge ist, dass nicht nur die Vollmacht, sondern damit auch die abgeschlossenen Folgegeschäfte nichtig sind. Sowohl der mit der Bank geschlossene Darlehensvertrag als auch der Kaufvertrag waren nach Ansicht des OLG Bamberg nichtig und daher rückabzuwickeln.
Diese Rechtsprechung wurde vom BGH in vollem Umfang bestätigt: "Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtssuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden."
Fazit: Da diese Darlehensverträge mit der HypoVereinsbank laut BGH unwirksam sind, steht den Anlegern ein Anspruch auf Rückzahlung der bisher rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen sowie die Feststellung zu, dass sie aus diesen Verträgen zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sind. Die Anleger werden damit so gestellt als hätten sie die Immobilie nie erworben.
| Verwandt: Verbraucherschutz beim Verbraucherdarlehensvertrag und "Rechtliche Fragen zu Schrottimmobilien" |
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