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Scheingewinne Phoenix Kapitaldienst GmbH

Den aktuellen und letzten Stand zur Entschädigung der geprellten Anleger enthält der Artikel Phoenix Schadenersatz - Anspruch Anleger. Im verlinkten wird insbesondere auf die Rechtsprechung des BGH zur Höhe und Fälligkeit der Ansprüche auf Entschädigung eingegangen.

BGH verneint Entschädigung auf Scheinrenditen
Mit dem Urteil 23.11.2010 - XI ZR 26/10 hat der BGH einen Entschädigungsanspruch für Scheingewinne der Phoenix GmbH nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz verneint. Danach hat ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.


Der Autor Herr Rechtsanwalt Oliver Busch beschreibt nachstehend die Problematik mit der Phoenix Kapitaldienst GmbH aus der Sicht der Anleger. Sein Beitrag ist nicht aktuell und berücksichtigt daher nicht die aktuelle und letzte Rechtsprechung des BGH.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt, den weiteren Geschäftsbetrieb untersagt, so dass die Gesellschaft keine weiteren Ein- und Auszahlungen von Kundengeldern mehr vornehmen darf. Das sog. Managed Account darf daher nicht mehr weiter betrieben werden.

Die Phoenix GmbH bot Anlegern Börsentermingeschäfte im Rahmen eines Managed Account an. Bei diesem Managed Account handelte es sich um ein sog. Sammel- oder Omnibuskonto, in dem die Positionen zahlreicher Kunden zusammengefasst sind. Die Aufsichtsbehörde, damals noch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, hatte bereits im Jahre 2000 angeordnet, dass die Abwicklung über ein Sammelkonto unzulässig ist. Jedoch wurde offenbar weiterhin mit einem Sammelkonto operiert.

Im Rahmen einer Saldenabstimmung zwischen der Phönix und dem englischen Broker, Man Financial, bei dem das Sammelkonto geführt wurde, soll es zu Unstimmigkeiten gekommen sein, so dass es Unklarheiten über den Verbleib des Treuhandkapitals gibt. Phönix selbst soll von einem Schaden von bis zu 600 bis 700 Mio. Euro sprechen und bei der BaFin die Überschuldung des Unternehmens angezeigt haben.

Darauf wurde zwischenzeitlich auch auf Antrag der BaFin ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Kapitaldienst GmbH beim Amtsgericht Frankfurt eröffnet. Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dass Verfügungen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diesbezüglich bleibt abzuwarten, ob nach Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet wird Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob geschädigte Anleger Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden können.

Die Phoenix Kapitaldienst GmbH ist schließlich Mitglied der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Die BaFin hat auch zwischenzeitlich am 15.03.2005 den Entschädigungsfall bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH festgestellt, also dass das Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht mehr in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Die Feststellung des Entschädigungsfalles ist zunächst einmal Grundvoraussetzung dafür, dass ein Anleger überhaupt Ansprüche gegen die EdW geltend machen kann. Ein Entschädigungsanspruch besteht dem Grunde nach in Höhe von 90 % der Einlagen, begrenzt auf einen Gegenwert von € 20.000,00.

Ein Entschädigungsanspruch besteht aber nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz nicht, soweit Einlagen oder Gelder nicht auf die Währung eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes oder auf Euro lauten. Daher hat die EdW auch in früheren Entschädigungsfällen, in denen die Konten, z. B. auch Sammelkonten, beim Broker nicht in Euro, sondern z. B. in US-Dollar, geführt wurden, einen Entschädigungsanspruch abgelehnt. Die Anleger haben von der Phoenix Kapitaldienst GmbH, soweit sie eine Abwicklung in Euro gewählt hatten, „Kontoauszüge“ erhalten, in denen der Geldfluss in Euro dargestellt war.

Allerdings ist diesen Auszügen nicht zu entnehmen, welche Termingeschäfte genau getätigt wurden. Sollten Konten letztlich, z. B. vom Broker, in US-Dollar geführt worden sein, könnte es Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs geben. Außerdem könnte die EdW einen Entschädigungsanspruch auch dann ablehnen, wenn der Verlust des Anlagekapitals auf Anlagebetrug oder Veruntreuung, z. B. bei reinen Scheingeschäften, beruht. Es ist daher offen, ob eine Entschädigung seitens der EdW erwartet werden kann.

Schließlich ist bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet worden. Es gibt mehrere Spekulationen hinsichtlich des Verlusts des Anlagekapitals. Die Hintergründe werden aber erst einmal durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt geklärt werden müssen, bevor eine Entscheidung über die Durchsetzung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gegen mögliche Verantwortliche getroffen werden kann. Das gleiche gilt für eine mögliche Mitwirkung des englischen Brokerhauses an möglichen unerlaubten Handlungen, die ggf. zu einem Verlust des Anlagekapitals führten.

Da die Anleger häufig von externen Anlageberatern oder Anlegevermittlern betreut worden sind, ist je nach Einzelfall auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Berater oder Vermittler wegen einer fehlerhaften Beratung oder Aufklärung denkbar.

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