Wenn das Geld im Onlinebanking irrtümlich auf ein anderes Konto überwiesen wird, muss sich der Bankkunde selbst um die Rückerstattung kümmern. Denn die Banken sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten im Onlinebanking zu überprüfen. So sehen es die Richter in ihrem Urteil am Landgericht Berlin (Az.: 57 S 116/00).
Im Gegensatz zur einer herkömmlichen schriftlichen Überweisung ist die Bank bei einer Online-Überweisung per Internet nicht dazu verpflichtet, Namen und Kontonummer des Adressaten zu vergleichen. Wer daher bei Nutzung des Online-Banking aus Versehen eine falsche Kontonummer einträgt, so dass die Überweisung auf einem falschen Girokonto landet, ist bei beleglosem Zahlungsverkehr allein für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ganz anders ist die Rechtslage bei Mitwirkung von Bankmitarbeitern oder bei Zahlungen mit herkömmlichen Überweisungsträgern. Bei einem schriftlichem Überweisungsbeleg führt die Empfängerbank einen Kontonummernabgleich durch. Fällt dabei der Schreibfehler (zum Beispiel Zahlendreher) nicht auf, haften Bank und Kunde gleichermaßen.
Fazit: Der Bankkunde hat beim Onlinebanking und Eingabe falscher Kontonummer in ein Onlineüberweisungsformular keinen Anspruch gegen die ausführenden Banken und Sparkassen, sondern nur gegenüber dem unberechtigt Bereicherten. Insoweit steht ihm ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Empfänger zu. Die Empfängerbank muss ggf. den Namen und die Adresse des Bankkunden (Empfänger der Überweisung) nennen.
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