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Riesterzulagen in der Ehe

Für Ehepaare sieht das Riester-Gesetz die mittelbare (indirekte) Förderung vor. Lediglich ein Ehepartner muss unmittelbar zulagenberechtigt sein. In diesem Fall kann auch der andere Ehepartner die Zulagen zu einem Riester-Vertrag beanspruchen, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. So zum Beispiel Selbstständige oder Hausfrauen obwohl sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Man spricht insoweit vom Zulagenvertrag für Ehepartner.

Riester-Zulagen bei Scheidung
Im Falle der Scheidung entfällt die Grundlage für eine indirekte Riester-Förderung. Der geschiedene Ehepartner hat dann die Möglichkeit seinen Riester-Vertrag beitragsfrei zu stellen. Das bedeutet, es wird kein Betrag mehr eingezahlt. Wenn der Ex-Partner nun später eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt oder einen "riesterfähigen" Partner heiratet, kann der Ex.Partner wieder direkt oder indirekt von den Riester-Vorteilen profitieren.

Voraussetzungen der Riester-Förderung
Der unmittelbare förderberechtigte Ehepartner muss einen Riester-Vertrag auf seinen Namen abgeschlossen haben. Beispiel: Die Ehefrau ist angestellt und besitzt damit einen Anspruch auf Riesterförderung. Der Ehemann kann als selbständiger Steuerberater ebenfalls in den Genuss von Riester-Zulagen kommen. Personen in einer (gleichgeschlechtlichen) eingetragenen Lebensgemeinschaft werden steuerlich nicht zusammen veranlagt und können daher nicht gemeinsam auf indirekter Basis die Riester-Vergünstigungen wahrnehmen. Der Sonderausgabenabzug ist nur bei dem Ehepartner möglich, der den unmittelbaren Riester-Vertrag abgeschlossen hat.

Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung weitgehend zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten ab dem Jahr 2012 die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro erforderlich. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen über den Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen informiert.

BFH zu Riester-Zulage für mittelbar berechtigten Ehegatten
Mit Urteil vom 21. Juli 2009 - X R 33/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der Riesterrente ein nur mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht in einem solchen Fall nicht aus.

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Die Riesterrente soll einen Anreiz schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei sollen diejenigen gefördert werden, bei denen in den letzten Jahren entweder das Rentenniveau oder die zukünftigen Versorgungsbezüge abgesenkt wurden. Die Zulage kann sowohl für einen Altersvorsorgevertrag als auch für eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung beantragt werden. Im Gegensatz zu seinem Ehegatten hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte jedoch nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er für sich einen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht mithin nicht aus. Der BFH hat damit die gesetzliche Einschränkung der Zulageberechtigung zur Riester-Rente akzeptiert.

Personen mit voller Erwerbsminderungsrente
Anspruch auf Riester-Förderung haben seit dem Jahr 2008 auch Personen, die eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Sie sind zusätzlich in den Kreis der Förderberechtigten aufgenommen worden. Der Mindestbeitrag errechnet sich aus dem Vorjahreseinkommen bzw. wenn kein ausreichendes Einkommen vorliegt, reicht als Mindestsparleistung auch der jährliche Sockelbetrag aus.

Anmerkung: Vor dem Jahr 2008 konnten Erwerbsgeminderte nur in den Genuss der Riester-Förderung kommen, wenn der Ehepartner einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatte. Sie waren über einen so genannten "Huckepackvertrag" lediglich mittelbar förderberechtigt.

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