BGH-Urteil - gestohlene EC-Karte
EC-Karte gestohlen? Der Karteninhaber muss selber für den Schaden aufkommen, wenn jemand mit einer gestohlenen EC-Karte
und der Geheimnummer Geld am Automaten abhebt. Bis zum Zeitpunkt der Kartensperrung sind Banken und Sparkassen für die abgehobene Summe nicht zu belangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die Klage einer Frau zurückgewiesen, der auf einem Volksfest die EC-Karte gestohlen wurde.
Der Dieb hat daraufhin mit der richtigen PIN-Nummer rund 1000 Euro vom Geldautomat abgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach in solchen Fällen "der erste Anschein" dafür spricht, dass der Inhaber die EC-Karte und die PIN-Nummer
nicht ausreichend getrennt aufbewahrt hat.
Die Rechtsprechung sieht dies als grob fahrlässig an und der Bankkunde muss daher für den Schaden selbst aufkommen.
Das Urteil ist verständlich, denn eine andere Entscheidung hätte dem Missbrauch für die Nutzung von EC-Karten
keinen Riegel vorgeschoben. Denn sonst könnte theoretisch jeder seine eigenen Abhebungen am Geldautomaten
unter dem falschen Vorwand des Kartenverlustes von der Bank zurück verlangen.
Die Bankkunden sind Kartendieben aber nicht vollkommen schutzlos ausgeliefert.
Nur wer fahrlässig seine Geheimnummer (PIN-Nummer) mit der Karte aufbewahrt oder sich beim Bezahlen mit der PIN-Nummer auf die Finger schauen lässt, muss finanzielle Nachteile befürchten.
Opfer an manipulierten Geldautomaten kann kaum eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Mit zunehmendem Betrug werden Banken und Sparkassen eher bereit sein, auch die PIN-Nummer durch biometrische
Merkmale am Geldautomaten zu ersetzen.
Zum Urteilsfall:
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Für dieses erteilte die Beklagte der Klägerin im November 1999 eine ec-Karte und eine persönliche Geheimnummer (PIN). Mit der ec-Karte der Klägerin wurden an Geldausgabeautomaten zweier Sparkassen unter Eingabe der richtigen PIN am 23. September 2000 gegen 17.30 Uhr zweimal rund 255 EUR und am Morgen des folgenden Tages etwa 510 EUR abgehoben. Die Beklagte belastete das Girokonto der Klägerin mit den abgehobenen Beträgen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Zahlung von 1.020 EUR gerichteten Klage geltend gemacht, ihr seien am 23. September 2000 zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr auf einem Stadtfest ihr Portemonnaie und die darin befindliche ec-Karte entwendet worden. Der Dieb müsse die persönliche Geheimzahl, die nirgendwo schriftlich notiert gewesen sei, entschlüsselt oder Mängel des Sicherheitssystems der Beklagten ausgenutzt haben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen.
Bundesgerichtshof Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03
und Bundesgerichtshof Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 im PDF-Volltext
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