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Hintergrund zu Lehman-Anleger und Schadenersatz
Nach dem Zusammenbruch der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 droht vielen Anlegern, die Lehman-Zertifikate erworben haben, - nach wie vor - ein hoher Verlust bis hin zum Totalverlust. Für Geschädigte, denen der Kauf der Zertifikate von ihrer Bank empfohlen wurde, stellt sich daher die Frage, ob sie ihr investiertes Kapital zumindest nicht teilweise von der Bank zurückverlangen können. Dafür gibt es auch tatsächlich mehrere Ansatzpunkte. Ein Rückschlag für die Anleger bedeuteten schon die beiden Urteile des OLG Hamburg vom 23.04.2010 (Az.: 13 U 117/09; 13 U 118/09), wonach das Gericht keine Verletzung der anlegergerechten Beratung gesehen hat.
ProtectExpress-Anleihe als Inhaberschuldverschreibung
Zum obigen Urteilsfall hat der BGH den Sachverhalt und den Hintegrund seiner Entscheidung wie folgt veröffentlicht: In der Sache XI ZR 178/10 hatte der Anleger im Dezember 2006 auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der beklagten Sparkasse einen Betrag in Höhe von 10.000 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" investiert. In der Parallelsache XI ZR 182/10 hatte die dortige Klägerin im Oktober 2007 auf Empfehlung eines Mitarbeiters derselben Sparkasse für 10.000 € eine "Bull Express Garant Anleihe" erworben. In beiden Fällen handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung hingen bei der "ProtectExpress-Anleihe" von der Wertentwicklung eines aus 10 Titeln des DAX 30-Index bestehenden Aktienkorbs ("Lehman Brothers Deutschland Dividend Basket") und bei der "Bull Express Garant Anleihe" von der Wertentwicklung des Aktienindex EuroStoxx 50 ab. Bei beiden Anleihen sollte der Anleger im für ihn ungünstigsten Fall den angelegten Betrag am Laufzeitende ohne Zinsen zurück erhalten.
BGH-Richter zur Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge)
Vorab zur Klarstellung: Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Lehman-Zertifikate durch die Hamburger Sparkasse gab es noch keine gesetzliche Verpflichtung über die erhaltenen Zuwendungen (Provisionen, Gewinnmarge) aufzuklären. [Mehr hierzu im Artikel Bank muss über die Rückvergütung aufklären]. Nach § 31d WpHG müssen Banken und Sparkassen die Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offenlegen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website der Verbraucherzentrale in einer Untersuchung mit 280 Verbrauchern.
Nach Ansicht der BGH-Richter habe das Berufungsgericht (OLG Hamburg - Urteil vom 23. April 2010 - 13 U 118/09 und 13 U 117/10) eine Aufklärungspflicht der beklagten Sparkasse über die Gewinnmarge der von ihr verkauften Zertifikate zu Recht verneint. Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erziele; denn in einem solchen Fall sei es für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolge, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gelte, wenn - wie dies hier in beiden Sachen der Fall war - fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (Festpreisgeschäft) zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Dem stehe auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen, weil die Gewinnmarge beim Eigengeschäft keiner dieser beiden Fallgruppen zugeordnet werden könne. Für die von den Anlegern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei schließlich ohne Belang, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Beklagten erfolgt sei.
Fehlerhafte Beratung beim Zertifikate-Kauf
Wenn ein Berater einer Bank den Erwerb eines Zertifikats empfohlen hat und dies den Anlagezielen oder der Risikoneigung des Anlegers widerspricht, kann die Bank auf Schadensersatz ggf. in Anspruch genommen werden. Es gibt auch Gerichtsurteile, nach denen die Bank auch haftet. Dabei wurde auch festgestellt, dass Anlegern, die keinerlei Erfahrungen in derartigen Finanzprodukten hatten, der Kauf von Zertifikaten empfohlen wurde. Gerade solche Kunden müssen aber intensiv darüber informiert werden, wie ein Zertifikat funktioniert.
Schließlich muss die Bank ihren Kunden auch auf die mit einem Zertifikat verbundenen Risiken hinweisen. Dabei muss dem Anleger vor allem erklärt werden, dass er mit den Zertifikaten auch Verluste erleiden kann und das Risiko besteht, dass der Emittent, wie im Fall von Lehman Brothers, aufgrund der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ansprüche aus den Zertifikaten nicht mehr erfüllen kann. Auch über weitere Risiken muss informiert werden. Ob der Bank ein Beratungs- bzw. Aufklärungsverschulden vorgeworfen werden kann, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Fehlende Aufklärung über Bonitätsverschlechterung
Teilweise wurden Anlegern von Banken der Kauf von Zertifikaten von Lehman Brothers empfohlen, als es Anfang 2008 schon von Rating-Agenturen oder Analysten Hinweise gab, dass sich die Bonität von Lehman Brothers verschlechtert hat. Sofern dies dem Kunden nicht offen gelegt wurde und ihm das Zertifikat sogar noch als sichere Anlage verkauft wurde, kommt eine Haftung der Bank auf Schadensersatz in Betracht.
Schadensersatz bei verdeckten Provisionen
Banken, die einem Kunden den Kauf oder die Zeichnung von Zertifikaten empfohlen haben, haben dafür häufig von dem Emittenten Provisionsrückvergütungen, auch Kick-backs genannt, erhalten. Werden derartige Rückvergütungen dem Kunden nicht offen gelegt, kann der Anleger bei verdeckten Zahlungen ein Schadensersatzanspruch zustehen. Siehe hierzu den ausführlichen Artikel zum Verschweigen von Rückvergütungen (Kickbacks).
So weist der Co-Autor, Herr Rechtsanwalt Oliver Busch, München, darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2006 festgestellt hat, dass ein Kreditinstitut, das einem Kunden zum Kauf von Investmentfondsanteilen rät, den Anlegern darauf hinweisen muss, ob und in welcher Höhe die Bank versteckte Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält. Wenn der Kunde nicht aufgeklärt wurde, kann er Schadensersatz fordern. Dies gilt nach Meinung vom Autor auch bei Zertifikaten. Schließlich dürfen Banken seit dem Jahr 2008 nach § 31d WpHG Zuwendungen, insbesondere also Provisionsrückvergütungen, nur dann annehmen, wenn dies dem Kunden umfassend und zutreffend offen gelegt wurde. Es handelt sich allerdings im obigen BGH-Fall um einen etwas anderen Sachverhalt (siehe die obige Begründung der BGH-Richter zur Aufklärungspflicht über die Gewinnmarge).
Der Unterschied zwischen Vermittlung und Eigengeschäft ist im Hinblick auf die Aufklärungspflicht zu beachten. Nach Ansicht der BGH-Richter ist die Bank, die eigene Anlageprodukte empfehle, nach ständiger BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Finanzprodukten auch einen Gewinn erzielt. Es ist danach für den Kunden offensichtlich, dass die Bank eigene Interessen verfolge, so dass hierauf nicht noch gesondert hingewiesen werden müsse. Nichts anderes gilt, wenn fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts zu einem über dem Einkaufspreis der Bank liegenden Preis veräußert werden. Die Rechtsprechung zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen bzw. zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen würde insoweit nicht greifen, weil Gewinnmargen beim Eigengeschäft einen gesonderten Sachverhalt darstellen und damit keiner der beiden aufklärungspflichtigen Fallgruppen zugeordnet werden können.
Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen für Erwerber von Lehman-Zertifikaten
Wenn die Beratung fehlerhaft war, kann der Anleger von seiner Bank mithin Schadensersatz verlangen. Ein derartiger Anspruch gegen die Bank, verjährt allerdings in drei Jahren ab Kauf des Zertifikates. Nach Eintritt der Verjährung kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank wegen eines Leistungsverweigerungsrechts nicht mehr durchgesetzt werden.
Übersicht der Rechtsprechung zur Bankhaftung bei Lehman-Zertifikaten
Hamburg: In den beiden Urteilen des OLG Hamburg vom 23.04.2010 (Az.: 13 U 117/09; 13 U 118/09)hat das Oberlandesgericht Hamberg keine Veletzung der anlegergerechten Beratung gesehen. Revision ist vom Klägeranwalt angekündigt worden. BGH hat zugunsten der Sparkasse entschieden.
Wichtige Begründung der Richter am OLG Hamburg: Die Bank ("Hamburger Sparkasse - Haspa") sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Gewinnmarge aufzudecken. Die Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Offenlegung von Kickbacks scheide aus, weil der Vertrieb der Zertifikate ein Eigengeschäft der Haspa darstellte und somit kein Spannungsverhältnis zwischen Emittent, Vermittler und Käufer vorgelegen habe. Zudem müsse jedem Anleger, der die Bankberatung in Anspruch nimmt ohne dafür zahlen zu müssen, klar sein, dass das Unternehmen (hier: Bank) mit seiner Leistung auch einen Gewinn erzielen will.
Das Hamburger Landgericht hatte als Vorinstanz in einem Urteil am 23.06.2009 einem Käufer von Zertifikaten der insolventen US-Investmentbank Lehman Brothers noch einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Begründung des Landgerichtes: Die Bank (Hamburger Sparkasse - Haspa) habe den Anleger (Kläger) nicht darauf hingewiesen, dass die von ihm erworbenen Lehmann-Zertifikate im Wert von 10.000 Euro nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen.
Außerdem hatte die Sparkasse dem Anleger verschwiegen, selbst ein wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Finanzgeschäft zu haben. Gerade dieser Punkt kann letztlich zugunsten des Anlegers entscheidend sein. Siehe hierzu auch den Artikel zur Aufklärungspflicht bei Verschweigen von Rückvergütungen. So hatte die Bank seinerzeit einen größeren Posten an Lehman-Zertifikaten selbst erworben, um die Zertifikate gewinnbringend an Bankkunden zu veräußern. Dieses hohe Eigeninteresse der Bank begründet in besonderer Weise eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger. Ohne Weiterverkauf hätte die Rückgabe an die frühere Investmentbank Lehman Brothers nur mit Abschlag erfolgen können.
Frankfurt: Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Klage gegen die Frankfurter Sparkasse wegen Falschberatung zurück gewiesen (Az. 2-19 062/08). Das Kläger-Ehepaar hatte sich beim Kauf von Zertifikaten der US-Bank nicht ausreichend beraten gefühlt. Das Ehepaar konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Das Gericht führt auch an, dass neben der nicht festgestellten Falschberatung das Bonitätsrisiko der Emittentin (Lehman Brothers) des Zertifikats rein theoretischer Natur war. Zur Pressemitteilung Landgericht Frankfurt.
Hannover: Die Sparkasse Hannover hat ihren "Lehman-Kunden" einen Vergleich angeboten. Für Papiere, die vor dem 16. März 2008 - dem Beinahe-Kollaps des Investmenthauses Bear Stearns - erworben worden sind, bietet die Sparkasse Hannover 50 % des Nominalwertes, für später erworbene Papiere 75 % des Nominalwertes an. Das Angebot ist befristet bis zum 16. November 2009 und richtet sich an rund 1.000 Kunden mit einem Gesamtvolumen von ca. 30 Millionen Euro, auch an diejenigen, die bislang noch keine Ansprüche geltend gemacht haben. Quelle: Sparkasse Hannover - Presse-Mitteilung vom 21.09.2009.
Fazit: Bei vielen Gerichten sind noch Verfahren gegen Banken wegen Schadensersatz bei Vertrieb von Lehman-Zertifikaten anhängig. Ob es nach der ersten BGH-Entscheidung noch weitere Fälle geben wird, die vom BGH zu entscheiden sind, bleibt abzuwarten. Einige Anwälte für Kapitalmarktrecht neigen anscheinend dazu, den Bundesgerichtshof in dieser Angelegenheit erneut anzurufen. Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH (siehe Artikel zu Kickback-Zahlungen) wird manchen Anlegeranwalt ggf. veranlassen mit dem eigenen Fall ggf, zum Bundesgerichtshof zu gehen. Jeder Anleger sollte aber bedenken, dass jedes Urteil letztlich eine Einzelfallentscheidung darstellt und ggf. ein Vergleich mit einer teilweisen Ausgleichszahlung keine schlechte Alternative sein muss. Denn: Ein Vergleich spart Zeit, Nerven und ggf. auch Geld.
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