Strafe Baum fällen Baum fällen oder nicht – Schadenersatz kann immer drohen

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Strafe Baum fällen

Zu hoch, zu viel Schatten, zu morsch – die meisten Eigentümer von Grundbesitz mit Baumbestand kennen die Probleme mit Bäumen. Besonders kritisch wird es, wenn es ums Fällen geht. Wer rechtswidrig fällt, muss in der Regel mit Schadensersatzforderungen rechnen.

Aber selbst wer nicht fällen darf, kann zur Kasse gebeten werden. So verweigerte die Naturschutzbehörde einem Grundstücksbesitzer das Fällen bestimmter Bäume. Während eines Gewittersturms stürzten zwei davon später auf das Nachbargrundstück und beschädigten dort eine Garage sowie die Gartenanlage. Der Bundesgerichtshof gewährte dem Baumbesitzer trotzdem keine Gnade und entschied, dass dieser seinem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az. V ZR 230/03).

Wird ein Baum unerlaubt gefällt, droht sogar eine Wiederherstellungspflicht in den alten Zustand. In einer Eigentumswohnanlage wollten die Bewohner des Erdgeschosses eine zwölf Meter hohe Tanne in ihrem Teil des Gartens entfernen, da sie zu viel Licht wegnahm. In einem Rechtsstreit mit den anderen Eigentümern erhielten sie dafür vom Amtsgericht die Erlaubnis und begannen später mit der Beseitigung des Baumes.

Was sie zu diesem Zeit­punkt nicht wussten: Ihre Gegner hatten inzwischen den Beschluss des Amtsgerichts angefochten. Die nächste Instanz entschied, die Tanne soll bleiben und somit wurde das Fällen des Baumes plötzlich zu einem rechtswidrigen Akt. Die Eigentümergemeinschaft forderte das erneute Anpflanzen eines zwölf Meter hohen immergrünen Nadelbaums, der alte Zustand sollte wieder her. Kostenpunkt: über 10.000 Euro.

Diese Dimensionen wollte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Baumfällern denn doch nicht zumuten, da diese ja im guten Glauben an den Beschluss des Amtsgerichts gehandelt hätten. Die Richter hielten in diesem Fall eine Entschädigung in Geld angemessen und zwar 1.250 Euro für die Kosten eines jungen Baumes (Az. 3 Wx 166/02).

Manchmal gibt es allerdings keinen Ausgleich, obwohl der (teil-)eigene Stamm abgeholzt wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört von einem Grenzbaum der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet. Fällt ein Nachbar einen auf der Grundstücksgrenze stehenden Baum, so hat der (Mit-)Eigentümer im Regelfall jedoch keinen Scha­dens­er­satz­an­spruch (Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 U 107/01). Die Zustimmung zur Beseitigung des Baums darf regelmäßig nicht verweigert werden, so dass bei ordnungsgemäßem Vorgehen es im Regelfall an einem Schaden des Nachbarn fehlt, auch wenn durch die Entfernung das Miteigentum verletzt wird, urteilten die Richter.

13. Dezember 2012


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