Steuertipps für Rentner Steu­er­er­klä­rung: Was kannst Du im Ruhestand absetzen?

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Rentner und Rentnerinnen müssen manchmal eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Natürlich kannst Du auch im Ruhestand Kosten von der Steuer absetzen.
  • Wir erklären Dir schnell und einfach, wie viel Steuern sparen kannst.

So gehst Du vor

  • Suche Dir all Deine Belege und Rechnungen zusammen, die Du für die Steuer aufgehoben hast.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Du kannst als Rentner oder Rentnerin wie andere Steuerpflichtige von Steuererleichterungen profitieren. Dafür musst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung verschiedene Kosten geltend machen. Tust Du das nicht, setzt das Finanzamt manchmal Pauschbeträge an. Die fallen oft aber deutlich niedriger aus als das, was Du tatsächlich von der Steuer absetzen kannst. Zudem gibt es Kosten, für die es keine Pauschbeträge gibt. Und Du deshalb bei jeder Ausgabe, die Du nicht angibst, Geld verschenkst. Damit Dir das nicht passiert, erklären wir Dir Schritt für Schritt, welche Beträge Du geltend machen kannst und wo Du diese in Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen musst.

Welche Werbungskosten kannst Du absetzen?

Im Arbeitsleben fallen unter Werbungskosten die Kosten, die Dir durch Deine Arbeit entstehen. Beispielsweise wenn Du dir Technik oder Büromaterial für das Homeoffice kaufen musst. Im Ruhestand sind die Werbungskosten die Kosten, die Dir durch den Erhalt Deiner Rente entstehen. Darunter fallen auch Kosten für eine Steuersoftware, mit der Du Deine Steu­er­er­klä­rung machen kannst.

In Deiner Steu­er­er­klä­rung trägst Du die Werbungskosten in Anlage R ein. Machst Du dazu keine Angaben, rechnet das Finanzamt mit einem Pauschbetrag von 102 Euro. Der bleibt für Alleinstehende und Menschen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gleich.

Das zählt alles zu den Werbungskosten:

  • Gebühren für einen Rentenberater,
  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die Du im Zusammenhang mit Deinem Rentenantrag selbst übernommen hast,
  • Kon­to­füh­rungs­ge­bühren für ein Girokonto, auf das die Rentenzahlungen eingehen (pauschal 16 Euro ohne weitere Nachweise),
  • teilweise auch Gewerkschaftsbeiträge, die Du als Rentner zahlst,
  • die mit der Anlage R verbundenen Steuerberatungskosten (zum Beispiel Beiträge des Lohnsteuerhilfevereins) und
  • die Ausgaben für Steuersoftware.

Im Ratgeber Steuersoftware empfehlen wir Dir Programme und Steuer-Apps, mit denen Du Deine Steu­er­er­klä­rung selbst erstellen kannst. Dazu zählt unter anderem die Steuersparerklärung. Von diesem Programm gibt es eine spezielle Version: Steuersparerklärung für Rentner. Falls Du andere Software benutzen willst, schau doch mal in unsere übrigen Emp­feh­lungen rein.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Welche Sonderausgaben sind absetzbar?

Unter die Sonderausgaben fallen viele Kosten, die in aller Regel der privaten Lebensführung zuzuschreiben sind. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für verschiedene Ver­si­che­rungen. Denn auch als Rentnerin oder Rentner musst Du Deine Beiträge für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bezahlen.

Wie bei den Werbungskosten gibt es auch bei den Sonderausgaben einen Pauschbetrag, den das Finanzamt automatisch abzieht, wenn Du keine Angaben machst. Der liegt bei gerade einmal 36 Euro und wird daher schnell übertroffen. Zum Beispiel schon durch die Kosten für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die gehören wie andere Ver­si­che­rungen auch zu den Vorsorgeaufwendungen und Du kannst sie ohne Zusatzbeiträge unbegrenzt steuerlich geltend machen.

Wenn Deine Ausgaben für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung jedoch die Grenze von 1900 Euro überschreiten, kannst du keine weiteren Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Lebst Du in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, gelten für Pausch- und Höchstbetrag die doppelten Werte. Der doppelte Höchstbetrag gilt zudem auch für alle, die ihre Kran­ken­ver­si­che­rung komplett selbst bezahlen.

Folgende Posten kannst du als Sonderausgaben absetzen:

Deine Kosten für Ver­si­che­rungen trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Gezahlte Kirchensteuer und Spenden trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein. Auch zu diesem Thema findest Du mehr Informationen im Ratgeber zu Sonderausgaben.

Was ist mit außergewöhnlichen Belastungen?

Der Posten der außergewöhnlichen Belastung dürfte für Dich als Rentner oder Rentnerin zu den interessantesten gehören. Denn hier kannst Du viele Kosten von der Steuer absetzen, die besonders im Alter auftreten – zum Beispiel bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird zwischen denen allgemeiner und denen besonderer Art unterschieden.

Das zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art

Dazu gehören die bereits erwähnten Krankheitskosten, das können zum Beispiel vom Arzt verordnete Medikamente oder Hilfsmittel sein. Dasselbe gilt für andere Krankheitskosten: Kurkosten, Zuzahlungen für die Brille, das Hörgerät oder für den Zahnarzt. Allerdings gilt auch für Rentnerinnen und Rentner, dass sie nur die Kosten absetzen können, die die zumutbare Belastung übersteigen.

Über die Zumutbarkeit prüft das Finanzamt, wie sehr Dich die Kosten wirklich belasten. Einen Eigenanteil musst Du immer tragen. Der ist abhängig von der Höhe Deines Einkommens, Deinem Familienstand und der Anzahl Deiner Kinder. Der Eigenanteil beträgt mindestens 1 und maximal 7 Prozent. Die Bayerische Finanzverwaltung stellt einen Rechner zur Verfügung, mit dem Du Deine zumutbare Belastung ermitteln kannst. Wenn Du noch tiefer ins Thema eintauchen willst, schau doch mal in unseren gesonderten Ratgeber zu den Außergewöhnlichen Belastungen.

Die wichtigste Merkregel an dieser Stelle: Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen nur Kosten für Sachen oder Leistungen, die Du zwingend brauchst und die auch wirklich notwendig sind. Das Finanzamt prüft diese Voraussetzung sehr genau. Es ist daher dringend emp­foh­len, neben den Belegen für die Kosten auch die zugehörigen Atteste aufzubewahren.

Diese Kosten kannst Du dann geltend machen:

  • Aufwendungen, die entstehen, wenn Du Deine Immobilie alters- oder behindertengerecht umbauen willst.
  • Kosten von medizinischen Hilfsgeräten, beispielsweise Brillen, Hörgeräten oder auch Rollatoren.
  • Wenn diese kaputt gehen, auch auch die Kosten für die Reparatur.
  • Beerdigungskosten.
  • Dein Eigenanteil an Medikamenten oder Behandlungen.
  • Kosten für die Fahrt zum Arzt oder ins Krankenhaus in Höhe der Pendlerpauschale.

Vorsicht: Du kannst die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art immer nur in dem Jahr geltend machen, in dem Du sie auch bezahlst. Es zählt also nicht das Datum, dass auf der Rechnung steht.

In Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen kannst Du diese Kosten als andere Aufwendungen. Den entsprechenden Abschnitt findest Du in der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2023 ab Zeile 19 in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen.

Das zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art

Über die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art kannst Du verschiedene Pauschbeträge in Anspruch nehmen. Bei diesen wird auch nicht Deine zumutbare Belastung geprüft. Du musst sie aber im Gegensatz zu den Pauschbeträgen bei Sonderausgaben und Werbungskosten explizit beantragen. Das machst Du auch über Deine Steu­er­er­klä­rung in der Anlage außergewöhnliche Belastungen.

Mögliche Pauschbeträge bei den außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art:

  • Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro (Paragraf 33b Abs. 4 EStG). Um diesen Betrag ermäßigt sich auf Antrag das zu versteuernde Einkommen eines Hinterbliebenen. Voraussetzung ist, dass er als Hinterbliebener eine Rente oder andere finanzielle Leistung aufgrund des Todes eines Angehörigen erhält.
  • Auch der Pauschbetrag für Behinderte kann beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Seit 2021 genügt hierfür ein Grad der Behinderung von mindestens 20 (Paragraf 33b EStG). Nach diesem Grad richtet sich auch die maximale Höhe des Betrags.
  • Der Pflege-Pauschbetrag ist für Menschen gedacht, die ohne Bezahlung nahestehende Personen oder Angehörige pflegen. Die maximale Höhe des Pauschbetrags ist nach dem Pflegegrad der betroffenen Person gestaffelt. Seit 2022 beträgt er ab Pflegegrad zwei 600 Euro, ab Pflegegrad drei 1100 Euro und ab Pflegegrad vier 1.800 Euro.

Tipp: Das altersbedingte Wohnen in einem Seniorenheim ist zwar steuerlich nicht absetzbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit die Ursache ist. Von den Unterbringungskosten ist die sogenannte Haushaltsersparnis abzuziehen.

Das heißt: Der Fiskus geht davon aus, dass der Gepflegte durch die Verköstigung im Heim unter anderem Geld für Lebensmittel, Strom und Wasser spart. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag im jeweiligen Jahr. Also 10.908 Euro im Jahr 2023 für das volle Jahr der Heimunterbringung beziehungsweise 1/360 davon für jeden Tag (30,30 Euro im Jahr 2023), wenn der Haushalt erst im Laufe des Jahres aufgelöst wurde.

Tabelle: Behindertenpauschbeträge im Detail

Grad der Behinderung (GdB)Pauschbetrag
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €

Quelle: EStG, Paragraf 33b (Stand: Werte seit 2022 unverändert)

  • Der Pflege-Pauschbetrag ist für Menschen gedacht, die ohne Bezahlung nahestehende Personen oder Angehörige pflegen. Die maximale Höhe des Pauschbetrags ist nach dem Pflegegrad der betroffenen Person gestaffelt. 2022 und 2023 beträgt er ab Pflegegrad zwei 600 Euro, ab Pflegegrad drei 1100 Euro und ab Pflegegrad vier 1.800 Euro.

Tipp: Das altersbedingte Wohnen in einem Seniorenheim ist zwar steuerlich nicht absetzbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit die Ursache ist. Von den Unterbringungskosten ist die sogenannte Haushaltsersparnis abzuziehen.

Das heißt: Der Fiskus geht davon aus, dass der Gepflegte durch die Verköstigung im Heim unter anderem Geld für Lebensmittel, Strom und Wasser spart. Die Haushaltsersparnis entspricht dem Grundfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG). Für 2023 liegt die Haushaltsersparnis demnach bei 10.908 Euro für das volle Jahr der Heimunterbringung beziehungsweise 30,30 Euro für jeden Tag, wenn der Haushalt erst im Laufe des Jahres aufgelöst wurde.

Wie sparst Du im Haushalt Steuern?

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen kannst Du zusätzlich abziehen. Wer als älterer Mensch im eigenen Haushalt Hilfe benötigt und deswegen eine ambulante Pflegekraft beauftragt, kann einen Teil seiner Kosten über die Steu­er­er­klä­rung zurückholen. Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich bis höchstens 20.000 Euro zu 20 Prozent geltend machen. Du könntest also maximal 4.000 Euro Steuern sparen. Eintragen musst Du die Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.

Die Kosten lassen sich aber nur absetzen, wenn die Dienstleistung in Deinem Haushalt geschieht. Wenn Dir jemand beim Waschen hilft, ist das absetzbar. Bringt der oder diejenige Deine schmutzigen Kleider in die Wäscherei, ist das nicht absetzbar.

Handwerkerkosten kannst Du ebenfalls zu 20 Prozent und maximal bis 6000 Euro geltend machen, wodurch Du höchstens 1200 Euro Steuern sparen kannst. In Deiner Steu­er­er­klä­rung trägst Du die Aufwendungen unter Haushaltsnahe Beschäftigungen, Handwerkerkosten ein. Die Handwerkerkosten darfst Du nicht mit Herstellungskosten gleichsetzen. Nur was Du reparieren oder ausbessern lässt, ist absetzbar. Wenn Du etwas neu einbauen lässt, geht das nicht.

Das zählt zu den haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen:

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenarbeit
  • Schornsteinfeger
  • Hausmeister- und Winterdienste
  • Betreuung des Haustiers
  • Einrichtung eines Notrufsystems

Zudem darfst Du die Rechnung für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen nicht bar bezahlen. Das Finanzamt erkennt nur per Überweisung bezahlte Rechnungen an. 

Denke auch an Deine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung, wenn Du zur Miete wohnst. Denn dort verstecken sich auch haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, etwa die Kosten für einen Hausmeister, die Schornsteigfegerin oder die Treppenreinigung.

Wie wird die Rente im Ausland versteuert?

2022 hat die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung rund 230.000 Renten an Deutsche überwiesen, die im Ausland wohnen. Dabei gilt generell, dass derjenige, der mehr als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, hierzulande als beschränkt steuerpflichtig gilt.

Damit verbunden ist, dass Steuervorteile wie der Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting oder der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten entfallen. Das kannst Du verhindern, wenn Du mindestens 90 Prozent Deines gesamten Einkommens aus Deutschland beziehst oder Deine Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat niedriger sind als der Grundfreibetrag.

Dann kannst Du beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Bei einem Umzug in ein anderes EU-Land benötigst Du hierfür die Bescheinigung EU/EWR, die die ausländische Finanzbehörde ausfüllen soll.

Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ist zu empfehlen, wenn Deine Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Ob die Rente in Deutschland oder im neuen Wohnland zu versteuern ist, legt das jeweilige Doppel­besteuerungs­abkommen fest. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die gesetzliche Rente grundsätzlich in Deutschland besteuert. Anders ist dies beispielsweise in den USA, Frankreich oder der Schweiz.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentenempfänger im Ausland. Es bietet auf seiner Website die benötigten Formulare sowie weitere Informationen.

Beziehst Du neben der Rente weitere Einkünfte aus Deutschland, zum Beispiel als Vermieter, dann musst Du Deine Steu­er­er­klä­rung weiterhin bei Deinem Heimat-Finanzamt abgeben.

Weitere Informationen haben wir in einem eigenen Ratgeber zur Rente im Ausland zusammengestellt.

Zu­sam­men­ver­an­la­gung trotz neuem Partner

Bei Verheirateten ist die Zu­sam­men­ver­an­la­gung der Normalfall. Das spart in vielen Fällen Geld. Voraussetzung dafür ist, dass beide nicht dauernd getrennt leben. Doch was passiert, wenn zum Beispiel die Frau dauerhaft ins Pflegeheim muss und ihr Mann mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt?

Diesen Fall hatte das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden. Es bejahte die Zu­sam­men­ver­an­la­gung, weil der Mann nicht nur die Pflegekosten zahlte, sondern sich nach Auskunft der Pflegeeinrichtung auch weiterhin liebevoll und geduldig um seine Ehefrau kümmerte (Urteil vom 23. Juni 2015, Az. 13 K 225/14).

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