Kinderbetreuungskosten So machst Du Betreuungskosten für Kinder geltend
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Die Betreuung von Kindern kann ganz schön ins Geld gehen. Wenn Du bestimmte Voraussetzungen erfüllst, kannst Du die Ausgaben für die Babysitterin, den Kindergarten und andere Dienstleister teilweise von der Steuer absetzen.
Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung Deiner Kinder anfallen, kannst Du als Sonderausgaben geltend machen und von der Steuer absetzen. Dabei kannst Du für jedes Kind Kosten bis zu 6.000 Euro ansetzen. Folglich kannst Du bis zu 4.000 Euro pro Jahr abziehen.
Die Voraussetzungen dafür sind gesetzlich geregelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz, EStG):
Die Altersgrenze spielt keine Rolle, wenn Dein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann. Das gilt jedoch nur, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.
Liegen alle Voraussetzungen vor, kannst Du die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Deine Kinderbetreuungskosten trägst Du in voller Höhe in der Anlage Kind Deiner Steuererklärung ein. Für jedes Kind musst Du eine eigene Anlage ausfüllen und die jeweiligen Betreuungskosten zuordnen.
Wenn Du laufende Betreuungskosten hast und nicht auf eine Erstattung nach einer Steuererklärung warten willst, dann kannst Du beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Dann behält Dein Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung weniger Lohnsteuer ein und Du hast ein höheres monatliches Nettogehalt.
Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist bei haushaltsinternen Lösungen in der Regel nicht möglich. So zum Beispiel, wenn die kinderbetreuende Oma oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Dir und Deinem Kind zusammenwohnt. Ausgeschlossen ist der Abzug auch, wenn die Betreuungsperson zwar woanders wohnt, aber für das betreute Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag hat.
Ab dem 14. Geburtstag des Kindes darfst Du die Kinderbetreuungskosten nicht mehr als Sonderausgaben absetzen. Daher musst Du im Jahr, in dem Dein Kind 14 Jahre alt geworden ist, Deine Aufwendungen taggenau aufteilen.
Tipp: Fallen Betreuungsaufwendungen für Dein Kind ab 14 Jahren in Deinem Haushalt an, dann ist hierfür eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen möglich.
Diese Aufwendungen für Kinderbetreuung kannst Du in Deiner Steuererklärung angeben:
Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für:
Bei diesen Aktivitäten handelt es sich aus Sicht des Finanzamts nicht um Kinderbetreuung.
Tipp 1: Unterrichtskosten können in einer anderen Kategorie absetzbar sein. Zahlst Du Schulgeld für eine Privatschule oder Schule in freier Trägerschaft , dann zählt dies zwar nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Dennoch kannst Du 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Trage Deine Kosten in der Anlage Kind ein.
Tipp 2: Kosten für Nachhilfe darfst Du im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs geltend machen, ab 1. April 2022 in Höhe von bis zu 1.181 Euro. Der Wert erhöht sich für einen Umzug ab dem 1. März 2024 auf 1.286 Euro. Diese Ausgaben zählen wie die anderen Umzugskosten zu den Werbungskosten und sind in Anlage N einzutragen.
Damit Du die Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen kannst, musst Du auf Deinen Namen ausgestellte Rechnungen oder Gebührenbescheide vorlegen können. Außerdem musst Du die Rechnungssumme auf das Konto des Betreuers überwiesen haben. Barzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Belege musst Du dem Finanzamt jedoch erst nach Aufforderung vorlegen. Der Steuererklärung musst Du keine Nachweise beifügen.
Bist Du selbst der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin der Betreuungsperson Deiner Kinder, zum Beispiel einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, musst Du auf Nachfrage des Finanzamts den Arbeitsvertrag vorlegen.
Bei gemischten Leistungen benötigst Du grundsätzlich einen Beleg, der die Kosten für die Betreuung der Kinder separat ausweist. Denn nur diese sind absetzbar. Aufwendungen für Essen kannst Du hingegen nicht geltend machen.
Unterstützt Dich ein Au-pair sowohl im Haushalt als auch bei der Kinderbetreuung, dann musst Du Deine Aufwendungen aufteilen. Falls der Arbeitsvertrag keinen bestimmten Zeitanteil vorgibt, kannst Du pauschal die eine Hälfte den Kinderbetreuungskosten zuordnen und die andere den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Das Taschengeld für das Au-pair solltest Du auf jeden Fall auf dessen Konto überweisen. Denn selbst wenn das Au-pair überhaupt kein Konto hat, dürfen Finanzämter aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesformulierung keine Barzahlung akzeptieren (Finanzgericht Köln, Urteil vom 10. Januar 2014, Az. 15 K 2882/13).
Wenn das Kind einen Kindergarten oder Hort besucht, reicht ein Bescheid der Einrichtung, in dem die Kosten für die Betreuung festgehalten sind, und ein Überweisungsbeleg.
Wenn Deine (Schwieger-)Mutter oder andere nahe Angehörige auf Dein Kind aufpassen und die Betreuung entgeltlich erfolgt, dann kannst Du auch diese Kosten von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings eindeutige Vereinbarungen getroffen worden sein, die Du auch tatsächlich umsetzt.
Tipp: Wenn die Oma (oder ein anderer Verwandter) unentgeltlich auf den Nachwuchs aufpasst, ist eine Erstattung der Fahrtkosten möglich. Auch das solltest Du schriftlich vereinbaren. Regele zum Beispiel in einem Vertrag, dass die Großmutter Dein Kind regelmäßig betreut und für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent als Aufwandsentschädigung bekommt. Die Oma stellt hierfür eine Rechnung, die Du per Überweisung begleichst. Dann kannst Du die erstatteten Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzen (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11). Übrigens: Einen bloßen Fahrtkostenersatz muss die Großmutter nicht versteuern.
Ein Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Betreuung von Kindern gewähren.
Steuerfreie Erstattungen musst Du in der Anlage Kind angeben. Sie mindern die abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2021, Az. III R 30/20).
Weitere Steuervorteile für Familien haben wir für Dich in einem eigenen Ratgeber zusammengefasst.
Im ersten Kapitel konntest Du bereits lesen, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine wesentliche Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist. Und genau dagegen geht ein getrennt lebender Vater vor. Mittlerweile liegt sein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1041/23).
Der Mann wurde 2013 Vater einer Tochter. 2018 trennten sich die Eltern. 2020 überwies die Mutter 250 Euro für den Kindergarten sowie 348 Euro für den Schulhort, also insgesamt 598 Euro. Der Vater wiederum trug davon die Hälfte und überwies der Mutter 299 Euro.
Entsprechend gab der Mann in seiner Steuererklärung diese 299 Euro als Kinderbetreuungskosten an. Davon sollten zwei Drittel, also 199 EUR, als Sonderausgaben abgezogen werden. Aber: Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten das ab. Begründung: Die Tochter lebt im Haushalt der Mutter, es fehlt dem Vater die Haushaltszugehörigkeit seines Kindes.
Auch der Bundesfinanzhof schloss sich erwatungsgemäß dieser Rechtauffassung an und wies die Revision des klagenden Vaters in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 zurück (Az. III R 9/22).
Der Mann gab aber nicht auf und legte gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Entscheidung steht noch aus.
Kommt Dir die Situation des Mannes bekannt vor? Dann gib Deine (anteiligen) Kinderbetreuungskosten in Deiner Steuererklärung an. Zwar wird das Finanzamt diese nicht anerkennen, Du kannst aber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Verweise darin unbedingt auf dieses anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und erwähne das Aktenzeichen 2 BvR 1041/23. Dann ruht die Entscheidung über Deinen Einspruch so lange, bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt hat. Geht dieses gut für den Vater im beschriebenen Fall aus, profitierst auch Du automatisch.
Ein Musterschreiben für Deinen Einspruch findest Du im Ratgeber Einspruch Steuerbescheid.
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