Kurzzeitpflege Das zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung für vorübergehende Heim-Betreuung

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Reicht Pflege zuhause vorübergehend nicht mehr aus, kannst Du als Pflegebedürftiger vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Das bezahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung für bis zu acht Wochen.

  • Seit Januar 2025 gibt es mehr Geld für Kurzzeitpflege aus der Pflegekasse. 

  • Kosten für Verpflegung und Unterkunft im Pflegeheim sind jedoch nicht von den Leistungen aus der Pfle­ge­ver­si­che­rung gedeckt. Einen Teil dafür können sich Pflegebedürftige aber über den Ent­last­ungs­be­trag erstatten lassen. Wir erklären Dir wie.

So gehst Du vor

  • Stell den Antrag auf Kurzzeitpflege vorab bei Deiner Pflegekasse. Das Antragsformular findest Du auf der Website von Kran­ken­kas­se und Pflegekasse. Wir geben Dir Beispiele. Unterschreiben musst in der Regel Du, als der Pflegebedürftige, selbst.
  • So findest Du einen Platz für die Kurzzeitpflege: Deine Pflegekasse nennt Dir kostenlos geeignete Kurzzeitpflege-Einrichtungen und deren Preise. Vergleich die Angebote!
  • Auch Pflegeberatungsstellen helfen Dir kostenlos bei der Suche nach einem freien Platz in Deiner Region.

Menschen, die ihre Angehörigen zuhause pflegen, haben Anspruch auf Unterstützung. Kurzzeitpflege kannst Du in Anspruch nehmen, falls eine zuhause zu pflegende Angehörige schwer erkrankt, sodass Du die Pflege zuhause nicht mehr stemmen kannst. Oder infolge eines Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person. Wir erklären Dir, wer Anspruch auf Kurzzeitpflege hat und wie Du diese gemeinsam mit der zu pflegenden Person am besten organisierst. Seit Januar 2025 gibt es mehr Geld für Kurzzeitpflege. Außerdem hat der Gesetzgeber Kurzzeitpflege und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge angeglichen. Wir erklären Dir, welche Möglichkeiten Du dadurch hast.

Wer kann Kurzzeitpflege nutzen?

Kurzzeitpflege bedeutet, dass Du als zu pflegende Person vorübergehend nicht zuhause gepflegt werden kannst, sondern im Pflegeheim betreut wirst.

Die Kurzzeitpflege hilft Dir als zu pflegender Person und Deinen Dich pflegenden Angehörigen, schwierige Situationen zu überbrücken. Sie kommt zum Beispiel infrage, wenn Du selbst krank wirst und deshalb eine Zeit lang nicht zuhause versorgt werden kannst. Ältere Menschen, die in Kurzzeitpflege kommen, sind häufig Zuhause gestürzt und müssen deshalb – vorübergehend – stationär in ein Pflegeheim. 

Ein Grund für eine Kurzzeitpflege kann aber auch die Organisation von Betreuung zuhause sein. Bist Du beispielsweise im Krankenhaus und regelst gerade mit Deinen Angehörigen, wie Du künftig zuhause gepflegt werden kannst, kannst Du nach dem Krankenhausaufenthalt zunächst vorübergehend in einem Pflegeheim betreut werden. Dann haben Du und Deine Angehörigen Zeit, das Wichtigste für eine gute Betreuung zuhause zu organisieren.

Kurzzeitpflege für Nicht-Pflegebedürftige

In Pflegegrad 1 oder ohne Pflegrad, zahlt die Pflegekasse die Kurzzeitpflege nicht. Wer nicht dauerhaft pflegebedürftig ist, sondern wegen einer schweren Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend Pflege braucht, kann bei seiner Kran­ken­kas­se Kurzzeitpflege beantragen (§ 39c SGB V). Das gilt aber nur, wenn von der Kasse bezahlte häusliche Krankenpflege nicht ausreicht. Willst du Kurzzeitpflege ohne einen Pflegegrad beantragen, solltest Du Dich dabei am besten schon vom Sozialdienst des Krankenhauses unterstützen lassen.

Anspruch auf Übergangspflege von der Kran­ken­kas­se

Jeder hat einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus – wenn Du keine andere Möglichkeit der Versorgung hast. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung die erforderliche häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, medizinische Reha oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Sollte das der Fall sein, dann besteht Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus – für höchstens zehn Tage.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Pflegebedürftige haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege, also 56 Tage. Die Pflegekasse zahlt seit Januar 2025 dafür bis zu 1.854 Euro im Jahr (bis Dezember 2024: 1.774 Euro). Den Betrag kannst Du abrufen, unabhängig davon, ob Du Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 bis 5 hast (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Die Kosten rechnet die Kurzzeitpflege-Einrichtung direkt mit der Kasse ab.

Beziehst Du Pflegegeld, wird das während Deines stationären Aufenthalts um die Hälfte gekürzt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Denn Pflegegld soll die Pflege zuhause sicherstellen – und Du wirst in dieser Zeit eben nicht zuhause gepflegt. Nur für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Pfle­ge­ver­si­che­rung den vollen Tagessatz.

Dazu ein Rechenbeispiel: Du hast Pflegegrad 2 und wirst zuhause gepflegt. Weil Deine Wohnung umgebaut werden muss, wirst für 14 Tage in einer Kurzzeitpflege versorgt. In Deinen Pflegegrad stehen Dir 347 Euro Pflegegeld pro Monat zu. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege bekommst Du das volle Pflegegeld (2/30 von 347 Euro = 23,14 Euro). Die restlichen zwölf Tage wird das Pflegegeld halbiert (12/30 von 173,5 Euro = 69,40 Euro). Insgesamt erhältst Du für den Zeitraum der Kurzzeitpflege so 92,54 Euro Pflegegeld. Danach bekommst Du Pflegegeld wieder in voller Höhe.

Kurzzeitpflege und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge kombinieren

Darüber hinaus gilt für die Kurzzeitpflege: Du kannst den Leistungsbetrag aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge aufstocken. Das sind seit Januar 2025 maximal 1.685 Euro zusätzlich zu den 1.854 Euro der Kurzzeitpflege, also insgesamt maximal 3.539 Euro.

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge dient der Urlaubs- oder Krankheitsvertretung in der häuslichen Pflege. Das bedeutet, wenn Deine Pflegeperson ausfällt, springt ein ambulanter Pflegedienst, ein anderer Bekannter oder ein anderes Familienmitglied ein – und bekommt die Kosten dafür erstattet. 

Die Kombination funktioniert auch andersrum – allerdings bislang nur bis zum Betrag von 2.528 Euro. Ab Juli 2025 wird eine vollständige Übertraguung aus dem Kurzzeitpflege-Budget auf die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge möglich sein.

2025: Wichtige Änderungen in der Kurzzeitpflege 

Die Voraussetzungen und die Leistungen für Kurzzeit- und Ver­hin­de­rungs­pfle­ge werden angeglichen. Für die meisten zu pflegenden Menschen greifen die Änderungen in der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ab 1. Juli 2025. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten die Änderungen bereits seit dem 1. Januar 2024.

  • Die Leistungsbeträge der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege zusammengefasst.
  • Damit steht Dir für Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzzeitpflege ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Den kannst Du als Anspruchsberechtigter nach Deiner Wahl für beide Leistungsarten einsetzen. Die Mittel können umgewidmet werden, soweit sie nicht bereits verbraucht sind.
  • Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege liegt bei sechs Wochen. Sie wird auf acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen.
  • Auch bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge wird seit 2024 ein zuvor bezogenes (anteiliges) Pflegegeld hälftig fortgezahlt; wie schon zuvor bei der Kurzzeitpflege.
  • Bei der Ver­hin­de­rungs­pfle­ge entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten. eine höhere Voraussetzung im Gegensatz zur Kurzzeitpflege. 

Vorsicht vor hohem Eigenanteil

Wichtig zu wissen: Aus den Mitteln für die Kurzzeitpflege werden nur pflegerische Leistungen gezahlt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und sogenannte Investitionskosten in der Pflegeeinrichtung müssen die Betroffenen selbst zahlen. Es bleibt bei der stationären Pflege also immer ein Eigenanteil, selbst wenn das Kurzzeitpflege-Budget noch nicht aufgebraucht ist. Wie hoch dieser Eigenanteil ist, variiert je nach Pflegeheim. 30 bis 40 Euro pro Tag sind keine Seltenheit, die Kosten können aber auch höher sein. Frag deshalb unbedingt nach den Preisen, bevor Du eine Pflegeeinrichtung auswählst.

Für den Eigenanteil, aber auch für Pflegekosten, die das Kurzzeitpflege-Budget übersteigen, lässt sich der sogenannte Ent­last­ungs­be­trag von 131 Euro im Monat verwenden, also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr. Er steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Ungenutzte Beträge werden jeweils auf den Folgemonat übertragen. Ist am Jahresende noch ein Restbetrag übrig, kann der noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Lies alles dazu in unserem Ratgeber zum Ent­last­ungs­be­trag in der Pflege.

Hast Du also noch ungenutzte Entlastungsbeträge offen, kannst Du das Geld für die Kurzzeitpflege einsetzen. Dafür reichst Du die Rechnung vom Pflegeheim über den Eigenanteil bei der Pflegekasse ein oder vereinbarst mit der Pflegeeinrichtung, dass sie den Ent­last­ungs­be­trag direkt mit Deiner Kasse abrechnet.

Bleibt dennoch ein Eigenanteil übrig, der Dich finanziell überfordert, kannst Du beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Mehr darüber liest Du in unserem Ratgeber zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Wie beantragst Du Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege solltest Du beantragen, bevor Du in die Pflegeeinrichtung gehst. Das passende Formular dafür findest Du auf der Website Deiner Kran­ken­kas­se, an die auch Deine Pflegekasse gekoppelt ist. Du kannst es auch ganz einfach telefonisch anfordern.

Unterschreiben musst den Antrag Du als Pflegebedürftige selbst, oder ein Bevollmächtigter. Der Antrag lässt sich auch formlos per Brief stellen, mit dem passenden Formular der Kasse fällt das aber oft leichter. Hier findest Du verlinkt Beispiele auf die Kurzzeitpflege-Formulare bei großen Pflegekassen:

Auf dem Antragsformular gibst Du an, von wann bis wann die Kurzzeitpflege erfolgen soll und kreuzt an, ob auch das Ver­hin­de­rungs­pfle­ge-Budget genutzt werden soll, um die Kosten zu decken. Außerdem trägst Du ein, in welcher Pflegeeinrichtung Dein Angehöriger wohnen soll. Die Einrichtung muss von den Pflegekassen für Kurzzeitpflege zugelassen sein. Am besten erkundigst Du Dich deshalb bei der Kasse nach geeigneten Einrichtungen und deren Preisen. Auch Pflegeberatungsstellen helfen Dir kostenlos bei der Suche nach einem freien Platz in Deiner Region. Über die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege findest Du Beratungsangebote in Deiner Nähe. 

Die Kosten für die Betreuung rechnet das Pflegeheim in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Falls nicht, reichst Du die Rechnung zur Erstattung bei der Kasse ein.

Autoren
Julia Rieder
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