Chargeback So forderst Du Kredit­kartenzahlungen zurück

Josefine Lietzau
Finanztip-Expertin für Bank und Kredit

Das Wichtigste in Kürze

  • Über das Chargeback-Verfahren kannst Du ungerechtfertigte Kredit­kartenzahlungen zurückfordern. 
  • Du kannst zum Beispiel doppelte Abbuchungen reklamieren, fehlerhafte Belastungen von Hotels oder Autovermietungen, den Ticketpreis für nie stattgefundene Flüge oder betrügerische Zahlungen.
  • Geht ein Anbieter pleite, bevor Du die bestellte Ware oder Leistung erhalten hast, kannst Du die Zahlung ebenfalls reklamieren.

So gehst Du vor

  • Versuche zunächst, das Problem mit dem Anbieter zu klären.
  • Weigert sich der Anbieter, Dir das Geld zurückzuzahlen, hole Dir das Reklamationsformular für Kredit­kartenbuchungen.
  • Kreuze den passenden Reklamationsgrund an und sende das Formular zusammen mit den notwendigen Nachweisen an Deine Bank.

Der Einkauf wurde doppelt abgebucht, die teure Handtasche entpuppt sich als Fälschung oder die Fluglinie, die Du für den Urlaub gebucht hast, ist pleite? Dann solltest Du die Kredit­kartenzahlung reklamieren, um Dein Geld zurückzubekommen. Das Verfahren nennt sich Chargeback oder Reklamation von Umsätzen und funktioniert mit Karten von Mastercard, Visa und American Express.

Wie reklamierst Du Kredit­kartenzahlungen?

Kontrolliere regelmäßig Deine Kredit­kartenrechnung. Denn nur so erkennst Du fehlerhafte Buchungen und kannst sie der Bank melden. In der Regel hast Du bis zu 120 Tage ab dem Transaktionsdatum Zeit, um das Chargeback-Verfahren anzustoßen.

Falls Dir eine fehlerhafte Buchung auf Deiner Kredit­kartenabrechnung auffällt, solltest Du diese reklamieren. Wende Dich an die Bank, die Dir die Karte gegeben hat, nicht an das Kredit­kartenunternehmen Mastercard oder Visa. American Express (Amex) ist hier die Ausnahme. Als Amex-Kunde musst Du Dich nicht an Deine Bank, sondern direkt an American Express wenden.

Es gibt keine Unterschiede zwischen Debit-Karten und „echten“ Kredit­karten beim Rückfordern von Kredit­kartenzahlungen. Debit-Karten sind Karten, bei denen das Geld zeitnah vom Konto gebucht wird. Solche Karten geben zum Beispiel die Consorsbank, die DKB und ING aus.

Deine Bank hat Formulare für das Rückbuchen von Umsätzen. Du findest diese entweder online oder bekommst sie von Deiner Bank, zum Beispiel in der Filiale. Es kann Dir passieren, dass der Mitarbeiter Deiner Bank noch nie vom Chargeback-Verfahren gehört haben will. Bleibe hartnäckig und verlange die Formulare!

In den Formularen musst Du angeben, was genau bei der Buchung falsch war. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten. Meist werden in diesen Formularen auch die Nachweise genannt, die Du erbringen musst, damit Deine Bank das Chargeback-Verfahren beginnen kann. 

Die Banken überprüfen, ob die Papiere vollständig vorliegen und haken gegebenenfalls nach. Prüfe auch, ob Du überhaupt Anrecht auf eine Reklamation hast. Falls Du zum Beispiel Deine Sorgfaltspflichten grob verletzt hast – indem Du beispielsweise die Pin zusammen mit der Karte aufbewahrt hast – wird die Bank die Reklamation womöglich ablehnen.

Du kannst jede Transaktion nur einmal reklamieren, achte also darauf, alle notwendigen Unterlagen an Deine Bank zu schicken und fehlende Informationen nachzuliefern, falls Deine Bank danach fragt. Sonst riskierst Du, dass die Reklamation scheitert und Du kein weiteres Mal den Umsatz zurückfordern kannst.

Du kannst zudem nur einmal entschädigt werden. Das heißt, Du darfst nicht gleichzeitig eine Rückerstattung vom Händler bekommen und die Zahlung reklamieren.

Falls Du ursprünglich in einer fremden Währung bezahlt hast, wird das Geld auch in dieser Währung zurückgebucht. In solchen Fällen besteht ein gewisses Währungsrisiko: Womöglich hat sich der Kurs inzwischen verschlechtert. Solange Währungen aber nicht abrupt auf- oder abwerten, ist dieser Effekt überschaubar. Zwischen Euro und US-Dollar etwa geht es über kurze Zeiträume meist um niedrige einstellige Prozentbeträge.

Dein Geld erhältst Du oft erst auf vorläufiger Basis zurück. Das liegt daran, dass der Händler Einspruch einlegen kann. Es kann zudem eine Weile dauern, bis Deine Bank die Reklamation vollständig bearbeitet hat.

Wann kannst Du falsch abgebuchtes Geld zurückholen?

In bestimmten Fällen kannst Du den Umsatz direkt bei Deiner Bank reklamieren, ohne Dich zuvor an den Händler zu wenden. Freiwillig kannst Du das aber trotzdem tun. Womöglich reicht ein Anruf aus, um das Problem zu klären. In folgenden Situationen kannst Du eine Buchung sofort reklamieren:

  1. Du warst auf Reisen und stellst danach fest, dass das Hotel die Rechnung doppelt abgebucht hat? Schicke die Kredit­kartenabrechnung mit der Abbuchung an die Bank. Markiere dabei die Buchungen.
  2. Hat ein Händler einen zu hohen Betrag abgebucht, reiche die Kopie der Rechnung oder einen Beleg mit dem tatsächlichen Betrag ein.
  3. Manchmal stimmen der Name des Händlers und der Name auf der Rechnung nicht überein. Das kann in Ordnung sein – muss es aber nicht. Vielleicht ist die Abbuchung auch einfach falsch. Schicke der Bank die Kredit­kartenabrechnung mit der markierten Abbuchung.
  4. Du kannst nicht nur Zahlungen rückfordern, das Gleiche gilt auch, wenn Du mit der Kredit­karte Geld abgehoben hast. Zum Beispiel falls zu wenig oder gar kein Geld aus dem Automaten kam und die Buchung trotzdem auf der Kredit­kartenrechnung erscheint. Trage in solchen Fällen in das Formular ein, wie viel Geld Du abheben wolltest und wie viel Du erhalten hast.

So gehst Du bei einem Betrugsverdacht vor

Wenn Du von einem Betrug ausgehst, solltest Du Dein Geld über das Reklamationsformular zurückholen. Gibst Du auf dem Formular einen Betrugsverdacht an, wird die Bank Deine Kredit­karte umgehend sperren. Womöglich wird die Bank Dich auch auffordern, beim Nachverfolgen des Problems zu helfen, indem Du zum Beispiel eine Strafanzeige stellst. Das solltest Du sowieso tun.

Sollten weitere betrügerische Umsätze auftauchen, reklamiere auch diese über ein weiteres Formular.

Welche Zahlungen kannst Du noch zurückfordern?

Wenn Du im Konflikt mit dem Händler stehst, musst Du zusätzlich zum Reklamationsformular weitere Nachweise dafür erbringen, dass Du Dein Geld zurecht zurückforderst. In den folgenden Fällen ist es zwingend erforderlich, dass Du zuerst versuchst, Dich mit dem Händler zu einigen:

Wiederkehrende Belastung - Du hast ein Abo oder eine Mitgliedschaft fristgerecht gekündigt und der Anbieter hat trotzdem das Geld von der Kredit­karte abgebucht? Versuche das Thema mit dem Anbieter zu klären. Für viele Banken reicht es aus, dass Du eine E-Mail an den Händler schickst. Sollte das Unternehmen nicht darauf eingehen, schicke die Unterlagen zum Klärungsversuch und einen Nachweis, dass Du den Vertrag rechtzeitig gekündigt hast, an Deine Bank.

Stornierte Bestellung - Sollte ein Händler Geld abgebucht haben, obwohl Du die Bestellung bereits storniert hast, sende der Bank die Bestätigung für Bestellung und Stornierung.

Ware oder Dienstleistung nicht erhalten - In diesen Fällen musst Du Deiner Bank die Unterlagen für die Bestellung schicken. Darauf muss beispielsweise vermerkt sein, was Du bestellt hast, wie teuer es war, ob Du mehrere Stücke bestellt hast und wann Du bestellt hast. Sollte es sich um eine Dienstleistung handeln, musst Du Deine Buchungsunterlagen einreichen, auf denen auch vermerkt ist, wann Du die Leistung hättest erhalten sollen. Ein Beispiel wäre ein Flug, der nicht stattfindet. 

In jedem Fall musst Du versuchen, das Ganze zuerst mit dem Händler zu klären. Auch die Nachweise dazu schickst Du Deiner Bank.

Schwieriger wird es immer dann, wenn Du die Ware nur teilweise erhältst. So zum Beispiel, wenn Du mehrere identische Gegenstände bestellst und nur ein Teil ankommt. Der Händler wird womöglich behaupten, dass Du die volle Lieferung erhalten hast. Fehlen Dir die Nachweise, dass Du nur einen Teil erhalten hast, bekommst Du Dein Geld unter Umständen nicht wieder.

Gutschrift nicht erhalten - Falls etwas mit der gekauften Ware nicht stimmt, kann der Händler Dir das Geld erstatten. Lass Dir ein solches Versprechen schriftlich geben! Denn diese Zusage musst Du bei Deiner Bank als Beweis abgeben, falls der Händler das Geld doch nicht erstattet.

Ware zurückgesendet - Du kannst online bestellte und bereits bezahlte Ware zurücksenden und erhältst Dein Geld zurück. Oft akzeptieren die Händler dies, ohne dass Du den Kauf deutlich widerrufst, auch wenn die rechtliche Situation eine andere ist. Erkläre Deinen Widerruf nachträglich.

Sollte der Händler sich weigern, das Geld zurückzuzahlen, musst Du zunächst versuchen, das mit ihm zu klären. Mache das schriftlich, denn Du brauchst Mails, Faxe oder Briefe als Beweis, um die Kartenzahlung zu reklamieren. Außerdem brauchst Du einen Nachweis, dass die Rücksendung beim Händler angekommen ist. Dafür nutzt Du zum Beispiel die Bestätigung des Versandunternehmens zur erfolgreichen Zustellung, den Retourenbeleg oder einen Ausdruck der Sendungsverfolgung.

Unrechtmäßige Nachbelastung - Hotels, Kreuzfahrtunternehmen, Autovermietungen und andere Unternehmen können Deine Kredit­karte ein weiteres Mal belasten, auch wenn Du schon längst nicht mehr vor Ort bist. Das kann in Ordnung sein, falls Du zum Beispiel die Minibar im Hotelzimmer geleert hast oder die Buchung beim ersten Mal nicht geklappt hat. Doch wenn Dir keine Gründe genannt werden und Du die Abbuchung auch nicht autorisiert hast, kannst Du das Geld zurückfordern. 

Versuche zunächst, das Problem mit dem Anbieter zu klären. Bewahre den Schriftwechsel auf; Du benötigst ihn, wenn Du die Kredit­kartenbuchung zurückforderst. Außerdem schickst Du Deiner Bank Nachweise, dass Du die eigentliche Rechnung bereits bezahlt hast. Das kann zum Beispiel die Kartenabrechnung sein.

Umsatz anders bezahlt - Solltest Du Deine Rechnung bereits beglichen haben, zum Beispiel per Lastschrift oder Überweisung, und der Händler bucht trotzdem Geld von Deinem Kredit­kartenkonto ab, kannst Du das Geld zurückverlangen. Wende Dich an den Händler und sende seine Antwort zusammen mit der Kredit­kartenabrechnung und dem Zahlungsnachweis für die bereits beglichene Rechnung an Deine Bank.

Verdacht auf Markenfälschung - Du dachtest, Du kaufst eine Handtasche von einem Luxuslabel. Die ist aber nie bei Dir angekommen, weil der Zoll sie als billiges Imitat erkannt hat? Auch dann kannst Du Dein Geld zurückfordern. Dafür schickst Du eine Beschreibung der bestellten Ware an die Bank und nennst ihr auch, wo sich die Ware befindet – zum Beispiel bei der Polizei oder beim Zoll.

Zusätzlich braucht Deine Bank eine Bestätigung, dass die Ware gefälscht ist. Dafür reichen die Angaben des Zolls aus, der die Ware einbehalten hat. Diese Bestätigung kannst Du auch beim Zoll anfordern. Auch mit einer Stellungnahme des richtigen Herstellers kannst Du die Markenfälschung nachweisen. Solltest Du einen Gutachter brauchen, musst Du ihn selbst bezahlen und bekommst das Geld dafür nicht zurück.

Ware nicht wie beschrieben/defekt - In diesen Fällen schickst Du eine Beschreibung der Ware und des Schadens an Deine Bank, nachdem Du versucht hast, das Problem mit dem Händler zu klären. Einen Online-Kauf kannst Du sowieso innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Falls der Verkäufer Dir das Geld nicht zurückgegeben hat, nachdem Du die defekte Ware zurückgeschickt hast, solltest Du Dich mit allen nötigen Nachweisen an Deine Bank wenden und das Geld über das Chargeback-Verfahren zurückfordern. 

Wenn Du an den Händler schreibst, setze ihm am besten feste Fristen für seine Reaktion. Sollte sich der Händler nicht bei Dir melden, reicht dies für viele Banken schon aus, um zu beweisen, dass Du versucht hast, die Situation mit dem Händler zu klären.

Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!

200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal. 

Zu den Deals

Wie bekommst Du Dein Geld bei einer Insolvenz zurück?

Das Chargeback-Verfahren sichert Dich nicht nur bei Problemen mit Händlern ab. Es greift auch, wenn der Anbieter in Schwierigkeiten gerät, insolvent wird und die bereits bezahlte Leistung nicht erbringt. Das war insbesondere bei den Insolvenzen der Fluglinien Niki, Air Berlin und Germania wichtig.

Diese Situationen fallen unter den Chargeback-Grund „Ware/Leistung nicht erhalten“ und können ganz normal über das Reklamationsformular gemeldet werden. Die Insolvenz macht es allerdings schwieriger, die nötigen Nachweise zu erbringen. Außerdem gibt es weitere Besonderheiten, falls das Datum für die Leistung in der Zukunft liegt.

So gehst Du vor, wenn die Airline pleitegeht

Wird eine Fluglinie zahlungsunfähig, bevor Du überhaupt geflogen bist, wird es schnell kompliziert. Welche Aussichten Du hast, wieder an Dein Geld zu kommen, hängt von einigen Faktoren ab: Zunächst musst Du herausfinden, ob Du überhaupt das Chargeback-Verfahren nutzen kannst. Denn allein die Tatsache, dass Du mit einer Kredit­karte bezahlt hast, reicht dafür nicht aus.

Falls Du zum Beispiel eine Pauschalreise gebucht hast, kannst Du die Kredit­kartenzahlung zunächst nicht über Chargeback zurückfordern. In diesen Fällen wende Dich direkt an den Reiseveranstalter, denn Du bist durch das Pauschalreiserecht abgesichert. Für Pauschalreisen müssen die Veranstalter eine Insolvenzversicherung abschließen. Nur wenn die versicherte Summe nicht ausreicht, um die Ansprüche aller Reisenden zu begleichen, wird das Chargeback-Verfahren zum Thema. 

Falls Du einen Flug bei der Airline direkt gebucht und mit Kredit­karte bezahlt hast, kannst Du das Geld zurückfordern. Dabei solltest Du folgende Unterlagen bei Deiner Bank einreichen:

  • Reklamationsformular
  • Kopie der Flugbuchung
  • Ablehnung zur Erstattung der Flugkosten
  • Nachweis, dass der Flug nicht stattgefunden hat/stattfinden wird (Stornobestätigung)

Kreuze im Reklamationsformular die Begründung „Leistung nicht erhalten“ an.

Du musst nachweisen, dass Du versucht hast, die Situation mit der Fluglinie oder dem Insolvenzverwalter zu klären. Fordere also zuerst diese auf, Dir den Ticketpreis zu erstatten. Am besten setzt Du eine Frist für die Antwort. Solltest Du dann keine Antwort erhalten, schicke die Kopien zum Klärungsversuch an Deine Bank und weise darauf hin, dass Du keine Antwort erhalten hast.

Falls Du den Flug nicht bei der insolventen Fluggesellschaft selbst gebucht hast, sondern bei einer ihrer Partner-Airlines, schaue auf Deiner Kredit­kartenabrechnung nach, wer den Ticketpreis abgebucht hat. Die dort genannte Airline ist dann Dein Ansprechpartner für den Klärungsversuch.

Sollten die Fluglinie oder der Insolvenzverwalter auf ihren Websites darauf hinweisen, dass keine Flüge mehr stattfinden werden, schicke ein Bildschirmfoto der Website mit an die Bank. Alternativ kannst Du auch die jeweilige Internetseite ausdrucken.

Du kannst auf diese Weise das Chargeback-Verfahren auch dann starten, wenn Du zum Beispiel keine Stornobestätigung bekommen hast oder der Flug noch nicht storniert wurde. Dies geschieht meist, wenn Dein Flugdatum in der Zukunft liegt. Dann ist es jedoch umso wichtiger, dass Du beweist, dass keine Flüge mehr stattfinden werden. Die Banken reagieren unterschiedlich streng.

Wenn Du den Flug über ein Reiseportal gebucht hast

Schwieriger wird es, wenn Du den Flug über einen Reisevermittler wie Check24, Opodo oder fluege.de gebucht hast. Viele Banken leiten zwar das Chargeback-Verfahren ein und die Kunden bekommen ihr Geld zurück – danach kann es jedoch Ärger mit dem Vermittler geben.

Die Vermittler wenden sich an die Kunden, die den Ticketpreis zurückgebucht haben und verlangen das Geld zurück. Dabei behaupten sie, dass es keine rechtliche Grundlage für die Reklamation gebe. Der Vermittler sei in diesem Fall nicht der Leistungserbringer, das sei die Fluglinie. Schon in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollen die Reisevermittler keine Haftung übernehmen für die Leistung, die sie vermittelt haben.

Die Kunden geben zwar auf der Website des Vermittlers ihre Kredit­kartendaten ein, das Geld geht jedoch nicht direkt an die Fluglinie. Stattdessen geht das Geld zunächst an den Vermittler, der es an die Fluglinie weitergibt.

Selbst wenn Du über das Chargeback-Verfahren Dein Geld für die gestrichenen Flüge zurückbekommst, ist es rechtlich umstritten, ob Du das Geld auch behalten darfst, falls der Vermittler es von Dir zurückfordert. Das Landgericht Mannheim urteilte nach unseren Recherchen erstmals gegen einen Verbraucher. In dem Fall hatte der Verbraucher den Flug über ein Reiseportal gebucht; der wurde wegen Corona gestrichen. Über ein Chargeback holte sich der Verbraucher das Geld zurück. Daraufhin forderte der Reisevermittler die Summe zurück. Das Gericht entschied für das Unternehmen (17.03.2022, Az. 15 O 106/21).

Solltest Du nach dem Reklamieren des Flugpreises Ärger mit einem Vermittler haben, reagiere auf jeden Fall auf das Schreiben. Der Vermittler hat einen Flug vermittelt, der nicht mehr stattfindet, da die Airline Insolvenz angemeldet hat. In einem solchen Fall ist das Chargeback-Verfahren aus unserer Sicht möglich, wir schätzen es auch nicht als rechtsmissbräuchlich ein.

Sei Dir bewusst, dass der Vermittler die Situation weiter eskalieren lassen kann, indem er mahnt, ein Inkasso-Unternehmen hinzuzieht oder klagt. Es kann durchaus passieren, dass das Gericht gegen Dich entscheidet und Du dann nicht nur das Geld für den Flug zahlen musst, sondern auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten.

So gehst Du vor, wenn der Reiseveranstalter pleitegeht

Insolvenzen betreffen nicht nur Fluglinien oder Hotels. Auch Reiseveranstalter können ins Taumeln geraten, wie zum Beispiel Thomas Cook im Jahr 2019.

Hast Du über den insolventen Reiseveranstalter nur ein Hotel oder einen Flug gebucht, steht Dir das Chargeback-Verfahren offen – sofern Du mit Kredit­karte gezahlt hast. Schicke der Bank die Stornierung des Reiseveranstalters samt Buchungsunterlagen und Reklamationsformular zu.

Aber Achtung: Hat der Reiseveranstalter das Geld direkt an das Hotel oder die Fluglinie weitergegeben – die Kredit­kartenzahlung ging also komplett durch –, wird das Chargeback nicht funktionieren. Das Hotel oder die Fluglinie dürfte Dir dann aber auch nicht die Leistung verweigern. Schließlich haben sie ihr Geld bekommen.

Solltest Du eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter gebucht haben, ist das Chargeback-Verfahren zunächst keine Option. Schließlich bist Du über die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters abgesichert. Welcher Versicherer zuständig ist, siehst Du im Reisesicherungsschein, den Du nach der Buchung erhalten hast.

Interessant wird es immer dann, wenn die versicherte Summe zu niedrig ist. In solchen Fällen ist das Chargeback-Verfahren ein möglicher Ausweg, falls Du die Reise mit Kredit­karte bezahlt hast. Melde Dich zunächst beim Versicherer und lass Dir schriftlich bestätigen, dass Du nur anteilig oder gar nicht entschädigt wirst. Schicke diese Unterlagen dann zusammen mit dem Reklamationsformular und den Reiseunterlagen an Deine Bank.

Wie gehst Du bei einer Stornierung vor?

Sollte der Anbieter – etwa eine Fluglinie oder ein Hotel – Deine Reise stornieren, funktioniert ein Chargeback nur in den wenigsten Fällen. Falls sich der Anbieter nach der Stornierung nicht bei Dir meldet und einen Ersatz anbietet, musst Du Deiner Bank die Nachweise schicken, dass Du versucht hast, den Anbieter zu kontaktieren. Setze dem Anbieter Fristen.

Sollte Dir der Anbieter einen Ersatz anbieten, zum Beispiel eine Gutschrift, und diese dann nicht liefern, kannst Du ebenfalls ein Chargeback auslösen. Zunächst musst Du mit dem Anbieter in Kontakt treten und verlangen, dass Du die Ersatzleistung bekommst. Dann erst schickst Du Deiner Bank das Angebot des Anbieters und teilst ihr mit, dass sich der Anbieter einfach nicht mehr gemeldet hat oder Dir die Leistung verweigert hat.

Ein Chargeback wird nicht funktionieren, wenn Du mit der Ersatzleistung nicht einverstanden bist, beispielsweise wenn eine Fluglinie Dir nur einen Gutschein statt einer Gutschrift anbietet. In solchen Fällen musst Du die Streitigkeit dann womöglich vor einem Gericht klären.

Was steckt hinter dem Chargeback-Verfahren?

Das Chargeback-Verfahren sichert Dich gegen zahlreiche Probleme bei Kredit­kartenbuchungen ab. Damit das klappt, arbeiten bei jeder Reklamation mehrere Parteien zusammen. Bei Mastercard und Visa sind es vier, bei American Express (Amex) sind es drei.

Bei Mastercard und Visa stehen auf einer Seite Du als Kunde und Deine Bank, von der Du die Kredit­karte hast. Auf der anderen Seite stehen der Anbieter und seine Bank, die sogenannte Händlerbank.

Deine Bank tritt für Dich ein, indem sie zunächst prüft, ob Du die Kredit­kartenbuchung reklamieren kannst, und danach das Chargeback-Verfahren einleitet. Auf der anderen Seite unterstützt die Händlerbank ihre eigenen Kunden, also den Anspruchsgegner.

Zwischen der kartenausgebenden Bank und der Händlerbank werden die Informationen zu Deiner Buchung ausgetauscht und bewertet. Falls es keine Einigung gibt, kann auch das entsprechende Kartenunternehmen, also Mastercard oder Visa eingreifen und eine Entscheidung fällen.

Bei American Express funktioniert es etwas anders, da Amex gleichzeitig als Deine Bank und als Bank des Händlers auftritt. Amex muss also entscheiden, welcher der eigenen Kunden recht hat. Das Verfahren nennt sich auch nicht Chargeback, bei Amex musst Du den Umsatz "reklamieren".

Wenn Du Dir Dein Geld direkt von einem insolventen Unternehmen zurückholst, musst Du Dir in der Regel keine Sorgen machen, dass Du später Ärger mit dem Insolvenzverwalter bekommst. Das liegt am Verfahren im Hintergrund. Du holst das Geld nicht aus der Insolvenzmasse des Anbieters zurück, sondern bei der Bank des Händlers. Die Händlerbanken bereiten sich auf mögliche Insolvenzen ihrer Kunden vor. Das machen sie zum Beispiel, indem sie nicht das gesamte Geld, das ein Händler über Kredit­kartenzahlungen einnimmt, direkt an ihn auszahlen. Aus diesem Geld werden dann die Chargeback-Forderungen bedient. 

Mehr dazu im Ratgeber Kredit­karten

  • Es gibt kostenlose Kredit­karten, mit denen das Bezahlen und Geldabheben wenig kostet.
  • Unsere Anbieter-Empfehlung: Hanseatic Bank (auch als Awa7 oder Deutschland Kredit­karte Classic), Norwegian Bank Visa, Barclays Visa, C24 Smart

Zum Ratgeber

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wie reklamierst Du eine Kredit­kartenzahlung?

Wie lange kannst Du Kredit­kartenzahlungen reklamieren?

Bei wem kannst Du Kredit­kartenzahlungen reklamieren?

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.