Übergangsgeld Finanzielle Unterstützung während einer Reha

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Übergangsgeld bekommst Du, wenn Du eine medizinische oder berufliche Rehabilitation machst. Damit sind Maßnahmen gemeint, die Dir helfen sollen, nach gesundheitlichen Problemen wieder in einen Job zurückzukehren.
  • Das Übergangsgeld von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld. Du bekommst es aber nur, wenn Du keinen Lohn mehr von Deinem Arbeitgeber erhältst und zuvor in die Rentenkasse eingezahlt hast.
  • Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent des letzten Nettogehalts. Hast Du ein Kind, sind es 75 Prozent. Damit ist die Zahlung niedriger als das Krankengeld.

So gehst Du vor

  • Prüfe zunächst mit unserem Ratgeber, ob Du die Voraussetzung für das Übergangsgeld erfüllst.
  • Das Übergangsgeld musst Du beantragen – in der Regel bei der Stelle, die Deine Reha bezahlt. Meist ist das die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung.
  • Wenn Dich Deine Kran­ken­kas­se auffordert, eine Reha zu machen, darfst Du Dich nicht einfach weigern, sonst wird Dein Krankengeld gestrichen. Du kannst Dir aber selbst eine geeignete Reha-Klinik aussuchen. Nutze dafür unser Mus­ter­schrei­ben zur Klinikwahl.

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Du bist krank und musst zur Reha – an Arbeiten ist nicht zu denken. Zum Glück gibt es in Deutschland ein umfassendes System aus Sozialleistungen, die Dich finanziell unterstützen, wenn Du nicht arbeiten kannst. Eine dieser Leistungen ist das Übergangsgeld. Wir erklären, wann es gezahlt wird, wie es sich von Krankengeld unterscheidet und was Du sonst noch zum Übergangsgeld wissen musst.

Wann bekommst Du Übergangsgeld?

Sind Angestellte krank, zahlt in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Danach hast Du als gesetzlich Versicherter Anspruch auf Krankengeld von Deiner Kran­ken­kas­se. In einigen Fällen bekommst Du aber stattdessen Übergangsgeld. Es ist wie das Krankengeld eine sogenannte Entgeltersatzleistung, soll also ausgleichen, dass Du gerade kein Arbeitseinkommen hast. Das Übergangsgeld bekommst Du nicht automatisch. Du musst es beantragen.

In folgenden Situationen kannst Du Anspruch auf Übergangsgeld haben (§ 65 SGB IX):

1. Du machst eine medizinische Reha

Eine medizinische Rehabilitation soll Dir helfen, die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls möglichst gut zu bewältigen und wieder ins Arbeitsleben zurückzukehren. In der Regel dauert die Reha drei Wochen. Sie kann aber auch verlängert oder verkürzt werden, falls das medizinisch sinnvoll ist. Wenn Du erwerbstätig bist, musst Du bei der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung die Reha beantragen. Dort stellst Du auch den Antrag auf das Übergangsgeld. Dieses steht Dir während der Reha zu, wenn Du keine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber mehr bekommst. Deine Kran­ken­kas­se zahlt für die Zeit der Reha kein Krankengeld.

Bist Du bereits länger krankgeschrieben, darf die gesetzliche Kran­ken­kas­se Dich auffordern, eine Reha zu beantragen. Mehr dazu liest Du in diesem Abschnitt.

2. Du steigst wieder stufenweise in den Beruf ein

Mit dem Hamburger Modell kannst Du nach einer langen Krankheit oder einem Unfall langsam wieder in Deinen Job zurückkehren. Du arbeitest jede Woche ein paar Stunden mehr, bis Du die volle Arbeitszeit gesundheitlich wieder bewältigen kannst. Während dieser stufenweisen Wiedereingliederung bekommst Du noch kein Gehalt, sondern weiter Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld.

Das Übergangsgeld von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung erhältst Du, wenn der berufliche Wiedereinstieg spätestens vier Wochen nach einer Reha beginnt, die die Ren­ten­ver­si­che­rung finanziert hat (§ 71 Abs. 5 SGB IX). In den meisten Fälle gibt es während des Hamburger Modells aber Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung.

3. Du machst eine berufliche Reha

Die berufliche Reha gehört im Ver­si­che­rungsjargon zu den „Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben“. Damit sind Maßnahmen gemeint, die es Menschen mit einer Krankheit oder Behinderung ermöglichen sollen, wieder oder erstmals am Berufsleben teilzunehmen. Das können zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen sein oder Berufsvorbereitungskurse.

Während einer solchen beruflichen Reha bekommst Du Übergangsgeld. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Unterstützung auch nach Ende der Berufsförderung noch weitergezahlt, etwa wenn eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist oder Du noch keinen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld hast (§ 71 SGB IX).

Wer keinen Anspruch auf Übergangsgeld hat, etwa weil er noch nicht in die Ren­ten­ver­si­che­rung eingezahlt hat, sollte während einer beruflichen Reha Grundsicherung beantragen.

Das sind die Voraussetzungen für das Übergangsgeld

Übergangsgeld von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst Du nur, wenn Du vor Beginn der Reha oder Deiner Krankschreibung gearbeitet und Geld verdient hast. Ob als Angestellter, Freiberufler oder Selbstständige ist dabei egal. Alternativ zählt es auch, wenn Du zuvor Krankengeld, Verletztengeld oder Ar­beits­lo­sen­geld I bekommen hast. Außerdem musst Du in die Rentenkasse eingezahlt haben. Keinen Unterschied macht es hingegen, ob Du gesetzlich oder privat krankenversichert bist.

Sollte Dein Arbeitgeber Dir während der Reha-Maßnahme weiter Dein volles Gehalt zahlen, hast Du keinen Anspruch auf Übergangsgeld. Dasselbe gilt, wenn Du Mut­ter­schafts­geld bekommst (§ 65 Abs. 4 SGB IX).

Wer zahlt das Übergangsgeld?

Übergangsgeld ist ein Sammelbegriff für finanzielle Unterstützung von unterschiedlichen Stellen. In den meisten Fällen wird das Übergangsgeld von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt. Sie ist immer dann zuständig, wenn es darum geht, Dich wieder arbeitsfähig zu machen. Wenn Du also noch nicht im Rentenalter bist und wieder fit für den Job werden sollst, ist die Ren­ten­ver­si­che­rung zuständig – auch wenn das etwas kurios klingt.

Die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung ist der Geldgeber, wenn eine Reha eine Dir drohende Pflegebedürftigkeit verhindern soll. Hattest Du hingegen einen Arbeitsunfall oder bist von einer Berufskrankheit betroffen, zahlt die gesetzliche Unfall­ver­sicherung das Übergangsgeld.

Wenn es darum geht, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben zu fördern, dann zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld.

Das Übergangsgeld bekommst Du in der Regel von der Behörde, die Deine Reha-Maßnahme bewilligt und bezahlt. Aber keine Sorge, wenn Du nicht genau weißt, wer der für Dich zuständige Träger ist. Solltest Du das Übergangsgeld bei der falschen Stelle beantragen, muss diese den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Das Übergangsgeld beträgt grundsätzlich 68 Prozent Deines letzten Nettogehalts. Falls Du ein Kind mit Kindergeldanspruch hast, sind es 75 Prozent. Dabei zählen neben leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder. 75 Prozent gibt es ebenfalls, wenn Du von Deinem Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner gepflegt wirst und dieser aufgrund der Pflege nicht arbeiten kann.

Übergangsgeld wird immer pro Kalendertag gezahlt. Volle Monate werden immer mit 30 Tagen berechnet, unabhängig davon, ob der Monat tatsächlich 28 oder 31 Tage hat (§ 65 Abs. 7 SGB IX).

Das Übergangsgeld ist steuerfrei, Du musst es als Lohnersatzleistung aber in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben – so wie Krankengeld auch. Dadurch kann sich Dein Steuersatz erhöhen.

Für Selbstständige ist die Berechnung komplizierter

Falls Du pflichtversicherter Selbstständiger bist oder freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung gezahlt hast, kann das Übergangsgeld nicht auf Basis Deines letzten Nettogehalts berechnet werden. Stattdessen wird für die Berechnung 80 Prozent des Einkommens zugrunde gelegt, auf das Du im Kalenderjahr vor Beginn der Reha Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge gezahlt hast (quasi ein fiktiver Nettobetrag). Davon beträgt das Übergangsgeld dann wiederum 68 oder 75 Prozent.

Ein Beispiel: Anna ist selbstständige Unternehmensberaterin und macht im November 2022 eine Reha. Im Jahr 2021 hat sie auf ein Einkommen von 20.000 Euro freiwillige Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge gezahlt. Davon werden 80 Prozent, also 16.000 Euro, für die Berechnung des Übergangsgelds anerkannt. Um die kalendertägliche Berechnungsgrundlage festzulegen, wird dieser Betrag durch 360 geteilt. Das ergibt 44,44 Euro am Tag. Da Anna kinderlos ist, bekommt sie 68 Prozent dieses Betrags als Übergangsgeld: also 30,22 Euro für jeden Tag der Reha. Dauert Annas Reha drei Wochen, bekommt sie für diesen Zeitraum insgesamt 634,62 Euro.

Das gilt bei beruflicher Reha

Wenn Du eine berufliche Reha machst und Deine letzte Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt, dann wird das Übergangsgeld wie oben beschrieben auf Basis Deines letzten Gehalts berechnet.

Konntest Du in den drei Jahren vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits nicht mehr arbeiten, dann nutzt die Ren­ten­ver­si­che­rung ein fiktives Arbeitsentgelt, um die Höhe des Übergangsgelds zu bestimmen. Das fiktive Arbeitsentgelt hängt von Deiner beruflichen Qualifikation, also Deinem Berufs- und Schulabschluss ab. Von diesem Betrag werden 65 Prozent als fiktives Nettogehalt angesetzt für die Berechnung. Davon bekommst Du dann 68 oder 75 Prozent als Übergangsgeld, je nachdem, ob Du ein Kind hast, für das Du Kindergeld bekommst oder nicht.

Übrigens: Falls Dein letztes Gehalt noch nicht drei Jahre zurückliegt, aber niedriger war als das fiktive Arbeitsentgelt, dann wird letzteres für die Berechnung des Übergangsgelds genutzt.

Das Übergangsgeld ist niedriger als Krankengeld

Das Übergangsgeld fällt in der Regel niedriger aus als das Krankengeld. Das ist insbesondere für Patienten ärgerlich, die nicht auf eigenen Wunsch in Reha gehen, sondern auf Aufforderung ihrer Kran­ken­kas­se. Beide Leistungen werden unterschiedlich berechnet. Zwischen 68 und 75 Prozent des Nettogehalts werden als Übergangsgeld gezahlt. Das Krankengeld liegt hingegen bei 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Netto (§ 47 SGB V). Da eine medizinische Reha im Normalfall drei Wochen dauert, sollte der Unterschied aber nicht allzu gravierende finanzielle Auswirkungen haben.

Wie beantragst Du Übergangsgeld?

Das Übergangsgeld wird nicht automatisch gezahlt, Du musst es beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragen. Das ist die Behörde, die Deine Reha-Maßnahme finanziert. Meist ist das die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung. Wenn Du Dir nicht sicher bist, welcher Träger in Deinem Fall zuständig ist, frage am besten zunächst bei der Ren­ten­ver­si­che­rung oder Deiner Kran­ken­kas­se nach. Stellst Du versehentlich den Antrag auf Übergangsgeld bei der falschen Stelle, ist diese aber verpflichtet, Deinen Antrag an den geeigneten Träger weiterzureichen.

Der Antrag besteht in der Regel aus mehreren Seiten. Alle Formulare der Ren­ten­ver­si­che­rung findest Du unter diesem Link. Falls Du Hilfe beim Ausfüllen brauchst, kannst Du Dich kostenfrei bei der Ren­ten­ver­si­che­rung beraten lassen.

Wann das Übergangsgeld ausgezahlt wird

Das Übergangsgeld wird erst überwiesen, wenn Du alle notwendigen Formulare für den Antrag eingereicht hast. Die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung gibt an, dass sie das Übergangsgeld für die ersten zwei Wochen einer medizinischen Reha auszahlt, sobald sie alle Unterlagen von Dir sowie die Aufnahmemitteilung von Deiner Reha-Klinik bekommen hat. Für die letzten sieben Tage der Reha wird das Übergangsgeld hingegen erst nach Ende der Reha gezahlt.

Falls Du in finanziellen Schwierigkeiten steckst und das Geld dringend benötigst, solltest Du Dich bei der Ren­ten­ver­si­che­rung melden. Möglicherweise kannst Du einen Vorschuss beantragen, sobald Du einige Tage in der Reha bist. Allerdings geht das nur, wenn Du die Antragsunterlagen bereits vollständig an die Ren­ten­ver­si­che­rung geschickt hast.

Wie lange gibt es Übergangsgeld?

Du bekommst das Übergangsgeld grundsätzlich erstmal für die Dauer der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation – also ab dem Tag, an dem die Reha beginnt, bis zur Entlassung.

Unter Umständen bekommst Du aber auch nach einer Reha weiter Übergangsgeld, nämlich dann, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nötig sind und diese nicht unmittelbar im Anschluss beginnen können. Voraussetzung ist, dass Du keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hast oder arbeitsfähig bist, Dir aber keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.

Nach dem Übergangsgeld wieder Krankengeld

Wenn Du nach der Reha weiterhin arbeitsunfähig bist, bekommst Du wieder Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Allerdings hast Du wegen derselben Erkrankung höchstens 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld (die sechs Wochen Lohnfortzahlung werden davon aber abgezogen). Der Anspruch auf Krankengeld verlängert sich durch die Reha nicht. Die Zeit, in der Du Übergangsgeld bekommen hast, wird vom Anspruchszeitraum für das Krankengeld abgezogen. Du kannst dadurch also nicht länger Krankengeld beziehen als ohne Reha.

Bist Du auch nach der 78. Woche des Krankengelds nicht arbeitsfähig, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Du hast dann eventuell Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Die musst Du bei der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung beantragen. Melde Dich außerdem bei der Agentur für Arbeit, selbst wenn Dein Arbeits­vertrag weiterläuft. Denn wenn Dein Krankengeld endet, während die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Deinen Antrag auf Erwerbsminderung noch prüft, hast Du Anspruch auf ALG I (§ 145 SBG III).

Kann die Kran­ken­kas­se Dich zur Reha zwingen?

Es kann passieren, dass die Kran­ken­kas­se Dich auffordert, eine Reha bei der Ren­ten­ver­si­che­rung zu beantragen. Das darf die Kasse tun, wenn sie glaubt, dass Du erwerbsunfähig werden könntest (§ 51 Abs. 1 SGB V). Du kannst Dir für den Antrag allerdings zehn Wochen Zeit lassen. Eine kürzere Frist darf die Kran­ken­ver­si­che­rung nicht setzen. Am besten verschickst Du den Reha-Antrag per Einwurf-Einschreiben, damit Du nachweisen kannst, dass Du ihn fristgerecht gestellt hast.

Beantragst Du die Rehabilitation nicht innerhalb von zehn Wochen, kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Allerdings kannst Du gegen die Aufforderung zur Reha Widerspruch einlegen. Dafür kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben zum Widerspruch gegen Entscheidungen der Kran­ken­kas­se nutzen.

Mus­ter­schrei­ben Widerspruch

Hier kannst Du Dir unsere Vorlage für Deinen Widerspruch herunterladen.

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Eine Reha ist aber grundsätzlich nichts Schlechtes. Vielleicht kann sie Dir helfen, wieder fitter zu werden. Du kannst Dir die Reha-Klinik sogar selbst aussuchen. Ein Mus­ter­schrei­ben mit einer allgemein gehaltenen Begründung für den Klinikwunsch haben wir für Dich vorbereitet. Am besten ergänzt Du aber noch eine individuelle Begründung in unserem Dokument. Neben einer besonderen medizinischen Eignung für Deine Krankheit können auch Lebenssituation, Alter, familiäre Situation und religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bedürfnisse ein berechtigter Grund für die Wahl einer Klinik sein.

Mus­ter­schrei­ben Reha-Antrag

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben für das Wunsch- und Wahlrecht herunterladen:

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Autor
Julia Rieder

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