Altersentlastungsbetrag Weniger Steuern mit dem Altersentlastungsbetrag

Jörg Leine
Experte Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Für gesetzliche Renten und Pensionen gibt es Steuerfreibeträge.
  • Wer im Alter noch arbeitet oder andere Einkünfte hat, kann zusätzlich den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
  • Wir erklären Dir schnell und einfach, wie Du damit Steuern sparen kannst.

So gehst Du vor

  • Damit der Altersentlastungsbetrag auf Dein Gehalt angerechnet wird, musst Du nichts tun.
  • Für Deine Kapitalerträge musst Du hingegen eine Günstigerprüfung beantragen. Das machst Du in der Anlage KAP.
  • Lebst Du in einer Partnerschaft, solltest Du prüfen, ob es sich lohnt, Vermögen neu zu verteilen.

Noch gibt es in Deutschland Steuervorteile auf die gesetzliche Rente und Pensionen durch Freibeträge. Damit aber beispielsweise ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Menschen, die hauptsächlich privat für den Ruhestand vorgesorgt haben, steuerlich nicht ungerecht behandelt werden, gibt es den Altersentlastungsbetrag.

Wer bekommt den Altersentlastungsbetrag?

Den Altersentlastungsbetrag gibt es nicht für jede und jeden. Du musst drei Voraussetzungen erfüllen. 

  • Du kannst den Altersentlastungsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn Du im Vorjahr das 64. Lebensjahr vollendet hattest (§ 24a Einkommensteuergesetz EStG). Beispiel: Du wurdest am 15. April 1960 geboren und bist im Jahr 2024 damit 64 Jahre alt geworden. Dann kannst Du den Altersentlastungsbetrag erstmals im Jahr 2025 nutzen.
  • Die zweite Voraussetzung ist kurz gesagt, dass Du den Altersentlastungsbetrag nur für voll steuerpflichtige Einkünfte erhältst. Das bedeutet: Bekommst Du ausschließlich eine gesetzliche Rente, kannst Du den Altersentlastungsbetrag nicht nutzen, da die Rente mit dem Rentenfreibetrag einen steuerlichen Vorteil enthält.
  • Deine Einkünfte müssen in Summe positiv sein, um den Altersentlastungsbetrag geltend machen zu können. Das heißt vereinfacht gesagt: Du kannst bei der Steuer auch negative Einkünfte, also Verluste, geltend machen. Da Du mit Verlusten schon Minus gemacht hast, gibt es keinen Betrag mehr, den Du verringern kannst, damit Du weniger Steuern zahlst.

Wo wird der Altersentlastungsbetrag angewendet?

Wir hatten es eben schon gesagt, Du brauchst Einkünfte, die voll zu versteuern sind. Das ist aber meist der Fall, denn dazu gehören: 

Du weißt jetzt also, unter welchen Voraussetzungen Du den Altersentlastungsbetrag erhalten kannst. Doch wie viel ist das? Darum geht es im folgenden Kapitel. 

So hoch ist Dein Altersentlastungsbetrag

So wie der Rentenfreibetrag richtet sich auch der Altersentlastungsbetrag nach Deinem Geburtsjahrgang. Je später Du geboren bist, desto geringer fällt er aus. Lange Zeit galt dabei, dass sowohl der Rentenfreibetrag als auch der Altersentlastungsbetrag 2040 auf Null fallen. Dementsprechend war der Jahrgang 1974 eigentlich der letzte, der vom Altersentlastungbetrag profitieren konnte. Denn nur wer 1974 geboren ist, konnte 2039 noch den Altersentlastungsbetrag in Anspruch nehmen. 

Doch das änderte sich grundlegend mit dem Wachstumschancengesetz, das im März 2024 durch den Bundesrat ging. Damit steht jetzt fest, dass sowohl der Rentenfreibetrag als auch der Altersentlastungsbetrag erst im Jahr 2058 auf Null abschmelzen. Wie das genau aussieht, zeigen wir Dir in der gleich folgenden Tabelle.

Zunächst aber noch eine kurze Erklärung. Für den Altersentlastungsbetrag gibt es nicht nur einen persönlichen Prozentsatz, sondern auch einen persönlichen Höchstbetrag. Heißt beispielsweise: Wenn Du 1955 geboren bist, konntest Du ab 2020 16 Prozent Deiner entsprechenden Einkünfte steuerlich geltend machen. Allerdings nur bis zu dem Höchstbetrag von 760 Euro.

Wichtig: Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden einmal festgeschrieben und gelten dann bis an Dein Lebensende. 

Altersentlastungsbetrag Tabelle

 

Geburtsjahr

erstes Jahr der
Inanspruchnahme

Prozentsatz
der Einkünfte

bis zu einem
Höchstbetrag von

1940

2005

40,0 %

1.900 €

1941

2006

38,4 %

1.824 €

1942

2007

36,8 %

1.748 €

1943

2008

35,2 %

1.672 €

1944

2009

33,6 %

1.596 €

1945

2010

32,0 %

1.520 €

1946

2011

30,4 %

1.444 €

1947

2012

28,8 %

1.368 €

1948

2013

27,2 %

1.292 €

1949

2014

25,6 %

1.216 €

1950

2015

24,0 %

1.140 €

1951

2016

22,4 %

1.064 €

1952

2017

20,8 %

988 €

1953

2018

19,2 %

912 €

1954

2019

17,6 %

836 €

1955

2020

16,0 %

760 €

1956

2021

15,2 %

722 €

1957

2022

14,4 %

684 €

1958

2023

14,0 %

665 €

1959

2024

13,6 %

646 €

1960

2025

13,2 %

627 €

1961

2026

12,8 %

608 €

1962

2027

12,4 %

589 €

1963

2028

12,0 %

570 €

1964

2029

11,6 %

551 €

1965

2030

11,2 %

532 €

1966

2031

10,8 %

513 € 

1967

2032

10,4 %

494 €

1968

2033

10,0 %

475 €

1969

2034

9,6 %

456 €

1970

2035

9,2 %

437 €

1971

2036

8,8 %

418 €

1972

2037

8,4 %

399 €

1973

2038

8,0 %

380 €

1974

2039

7,6 %

361 €

1975

2040

7,2 %

342 €

1976

2041

6,8 %

323 €

1977

2042

6,4 %

304 €

1978

2043

6,0 %

285 €

1979

2044

5,6 %

266 €

1980

2045

5,2 %

247 €

1981

2046

4,8 %

228 €

1982

2047

4,4 %

209 €

1983

2048

4,0 %

190 €

1984

2049

3,6 %

171 €

1985

2050

3,2 %

152 €

1986

2051

2,8 %

133 €

1987

2052

2,4 %

114 €

1988

2053

2,0 %

95 €

1989

2054

1,6 %

76 €

1990

2055

1,2 %

57 €

1991

2056

0,8 %

38 €

1992

2057

0,4 %

19 €

1993

2058

0 %

0 €

Quelle: Paragraf 24a Satz 5 EStG, Wachstumschancengesetz (Stand: 26. Juni 2025)

Was siehst Du - die wichtigsten Punkte?

  • Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag sinken bis 2058 auf Null ab.
  • Der Prozentsatz sinkt ab dem Geburtsjahr 1958 nicht mehr um 0,8, sondern nur noch um 0,4 Prozent ab.
  • Der Höchstbetrag verringert sich im gleichen Zeitraum statt um 38 Euro pro Jahr nur noch um 19 Euro.
  • Beide Werte werden einmalig für Dich festgelegt und bleiben konstant bis zu Deinem Lebensende. Wenn Du zum Beispiel 1968 geboren bist, kannst Du den Altersentlastungsbetrag erstmals 2033 nutzen und dann jedes Jahr 10,0 Prozent Deiner Einkünfte, aber maximal 475 Euro geltend machen.  

Berechnung des Altersentlastungsbetrags

Der Altersentlastungsbetrag wird mit Deinem individuellen Prozentsatz direkt auf Deine entsprechenden Einkünfte angewandt. Wobei Bruttolohn aus nichtselbstständiger Arbeit und Nebeneinkünfte getrennt betrachtet werden. Das wird so gemacht, damit Dein Bruttolohn nicht mit möglichen Verlusten aus den Nebeneinkünften verrechnet wird und Du Deinen Höchstbetrag voll ausreizen kannst.

Wie funktioniert es bei Angestellten?

Beispiel: Philipp ist 1957 geboren und kann damit seinen Altersentlastungsbetrag erstmals 2022 in Anspruch nehmen. Er verdient im Monat 4.000 Euro brutto. Davon kann er 14,4 Prozent geltend machen. Das sind 576 Euro.

Achtung: Auch wenn der Altersentlastungsbetrag monatlich von Philipps Lohn abgezogen wird, kann er ihn trotzdem nur bis zum Höchstbetrag absetzen – und der gilt für das ganze Jahr.

Für Philipps Jahrgang beträgt der Höchstbetrag 684 Euro. Das bedeutet, dass Philipp schon nach zwei Monatsgehältern den Höchstbetrag ausgereizt hätte.

Den Altersentlastungsbetrag musst Du nicht gesondert beantragen. Wenn Du Lohn beziehst, wird er automatisch in Deiner Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Am Ende erhöht sich dadurch also Dein Netto-Lohn. In diesem Fall wird der Altersentlastungsbetrag auch nicht in der jährlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt, da er ja bereits über die Lohnsteuer abgegolten ist. 

Wie viel Steuern sparst Du?

Bevor wir gleich zu anderen Einkünften kommen, wollen wir sagen, wie viel Steuern Du mit dem Altersentlastungsbetrag sparst. Wenn wir im Beispiel von Philipp bleiben, liegt sein Höchstbetrag bei 684 Euro. Das bedeutet nicht, dass er 684 Euro Steuern spart. Wie meist im Steuerrecht vermindert sich nur Philipps zu versteuerndes Einkommen um dieses Betrag. Wenn Phillip im Bereich des Spitzensteuersatzes von 42 Prozent liegen sollte, würde er maximal 42 Prozent von 684 Euro, also 287,28 Euro Steuern weniger zahlen. Bei geringerem Verdienst entsprechend weniger. 

Du siehst anhand des Beispiels, dass es beim Altersentlastungsbetrag nicht um riesige Summen geht. Und sie werden auch kleiner für die, die später geboren worden sind. Aber verschenken solltest Du diesen speziellen Freibetrag dann aber auch nicht.

Was ist bei Kapitalerträgen?

Bei Kapitalerträgen ist die ganze Sache etwas komplizierter. Denn bei diesen wird der Altersentlastungsbetrag nicht automatisch berücksichtigt. Denn Kapitalerträge werden standardmäßig mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli, also insgesamt 26,375 Prozent und eventuell Kirchensteuer besteuert.

Wenn Du Deine Kapitalerträge in der Anlage KAP Deiner Steuererklärung angibst , kannst Du dort eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Dann prüft das Finanzamt, ob es für Dich günstiger ist, statt der Abgeltungssteuer Deinen persönlichen Grenzsteuersatz auf Deine Kapitalerträge anzuwenden.

Besagter Grenzsteuersatz muss also unter 25 Prozent liegen. Ist das der Fall, werden Deine Kapitalerträge als Einkommen wie ein Gehalt behandelt. Dann berücksichtigt das Finanzamt auch den Altersentlastungsbetrag für Deine Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid

Bedenke generell: Den Altersentlastungsbetrag gibt es genau einmal und nicht mehrfach für jede Einkunftsart. Wenn Du ihn zum Beispiel verbrauchst, weil Du Arbeitnehmer bist oder Vermietungseinkünfte hast, musst Du Dir bei den Kapitalerträgen keine Gedanken mehr darüber machen.

Keine Verdopplung bei Ehepaaren 

Anders als bei vielen anderen Höchstbeträgen bei der Steuer kann das Maximum beim Altersentlastungsbetrag für Ehepaare nicht einfach verdoppelt werden. Es kann sich also lohnen, Kapitalerträge oder Erträge aus Nebeneinkünften in einer Partnerschaft neu aufzuteilen.

Zum Beispiel, wenn nur eine Person in der Partnerschaft ein Gehalt bezieht oder es einen größeren Altersunterschied zwischen den Eheleuten und damit auch größere Unterschiede beim individuellen Prozentsatz und dem Höchstbetrag gibt. Dann kann es sein, dass eine Person ihren Altersentlastungsbetrag voll ausreizt, während bei der anderen noch Spielraum wäre. Wird eben jener Spielraum nicht ausgenutzt, verfällt er einfach.

Aber Vorsicht: Wenn Du mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner Vermögen neu aufteilen willst, solltet Ihr auch den Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro für Ehepartner beachten. Übertrefft Ihr diesen, werden auch wieder Steuern auf das umverteilte Vermögen fällig.

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