Zu­ge­winn­ge­mein­schaft Trotz Ehe bleibt das Vermögen getrennt

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Ehevertrag leben Ehepaare automatisch in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft.
  • Das bedeutet: Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen. Er kann damit grundsätzlich machen, was er will.
  • Endet die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft durch Scheidung oder weil ein Partner stirbt, wird das in der Ehe von beiden erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt – es findet ein Zugewinnausgleich statt.

So gehst Du vor

  • Haltet am besten schriftlich fest, wie viel Vermögen jeder mit in die Ehe bringt – das ist das Anfangsvermögen.
  • Bevor Ihr heiratet, solltet Ihr überlegen, ob die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft für Euch passend ist. Ihr könnt in einem Ehevertrag andere Regelungen vereinbaren, die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft abändern, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wählen.
  • Falls Ihr Euch nicht sicher seid, könnt Ihr Euch in einer Anwaltskanzlei oder einem Notariat beraten lassen, ob eine Anpassung der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft für Euch sinnvoll ist.

Findest Du es spießig zu heiraten? Oder ist die Hochzeit für Dich ein Schritt, der die Beziehung zu etwas Besonderem macht, gemeinsam durch dick und dünn gehen, in guten wie in schlechten Tagen. Die Position eines verheirateten Partners ist jedenfalls in einigen Bereichen deutlich besser als ohne Trauschein. Das hängt auch mit der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft zusammen, die für klare Verhältnisse bei den Finanzen sorgt.

Was bedeutet Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Alle, die ohne Ehevertrag heiraten, leben rechtlich in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das ist der gesetzliche Güterstand und bedeutet Folgendes:

1. Getrennte Vermögen

Alles, was den Eheleuten vor der Eheschließung jeweils gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentum des einzelnen Ehepartners (§ 1363 Abs. 2 BGB). Jeder verwaltet sein Vermögen weiterhin selbst.

Wer also zum Beispiel schon vor der Hochzeit Eigentümer einer Immobilie war, bleibt es auch während der Ehe – und zwar allein. Nicht selten glauben Ehepaare, dass mit der Eheschließung das gesamte Vermögen nun beiden Eheleuten gemeinsam gehört. Das ist nicht richtig, es ändert sich an den Vermögensverhältnissen durch die Heirat erst einmal nichts.

2. Keine Übernahme von Schulden

Manchmal bringt der Partner kein Vermögen mit in die Ehe, sondern Schulden. Die Vermögenstrennung in der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft führt dazu, dass ein Ehegatte für die Schulden des anderen nicht haftet (§ 1363 Abs. 2 BGB). Paare müssen also keinen Ehevertrag abschließen, nur weil einer der beiden Schulden hat.

3. Vermögenserwerb während der Ehe

Auch wer während der Ehe etwas erbt oder kauft, wird alleiniger Eigentümer.

Beispiel: Aishe ist verheiratet. Sie erbt während der Ehe ein Haus von ihren Eltern. Die Eheleute werden nicht etwa gemeinsam Eigentümer des Hauses, sondern Aishe allein.

Nur wenn die Ehegatten durch Vertrag gemeinsam Vermögen erwerben, weil sie zum Beispiel zusammen ein Haus kaufen, werden auch beide Eigentümer. Sie sind dann auch gemeinsam für den Kredit verantwortlich, wenn beide den Darlehensvertrag unterschreiben.

Fall Ihr schon länger zusammenlebt und vielleicht auch ein gemeinsames Konto habt, dann gehört allerdings jedem Kontoinhaber im Fall der Trennung die Hälfte, auch wenn der eine regelmäßig mehr einzahlt als der andere.

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Was kannst Du mit Deinem Vermögen machen?

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbstständig – allerdings mit Einschränkungen. Er oder sie kann also mit seinem oder ihrem Vermögen nicht alles machen, damit die wirtschaftliche Grundlage der Ehe nicht gefährdet wird. Zu den Beschränkungen im Einzelnen:

Gegenstände des Haushalts

Verheiratete können Haushaltsgegenstände nur dann verschenken, verkaufen oder wegwerfen, wenn der andere Ehegatte damit einverstanden ist, auch wenn die Dinge ihm selbst gehören (§ 1369 BGB). Das betrifft die Waschmaschine und den Trockner, den Fernseher oder das Familienauto. Will also einer die Küche verkaufen, muss der andere zustimmen.

Ohne Einverständnis ist der Kaufvertrag unwirksam. Diese Regelung gilt auch in der Trennungsphase. Der eine darf den Hausrat also auch während der Trennung nicht ohne Einwilligung des anderen versilbern, selbst wenn ihm eigentlich der gesamte Hausstand gehört.

Das Vermögen im Ganzen

Ein Ehegatte kann über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn der andere einwilligt (§ 1365 BGB).

Beispiel: Bastian ist mit Corinna verheiratet und alleiniger Eigentümer einer Immobilie. Ansonsten hat er kein weiteres Vermögen. Dann darf er das Haus oder die Wohnung nicht ohne Zustimmung seiner Ehefrau Corinna verkaufen oder verschenken.

Das ist eine starke Einschränkung der Handlungsfreiheit von Eheleuten, die in der Trennungsphase zu Ärger führen kann. Gerade wenn ein Partner sich mit seinen gesamten Ersparnissen eine Wohnung kaufen will, um seinen Auszug vorzubereiten. Solche Verfügungen sind während der Ehe ohne Zustimmung des anderen unwirksam.

Der wesentliche Teil des Vermögens

Zustimmungsfrei sind Geschäfte, wenn dem Ehegatten bei einem kleineren Vermögen 15 Prozent verbleiben; bei größeren Vermögen liegt die Grenze bei 10 Prozent. Dann hat der vermögende Partner nicht über einen wesentlichen Teil seines Vermögens verfügt.

Die Rechtsprechung hält ein Vermögen von mehr als 250.000 Euro für ein größeres Vermögen (BGH, 13.03.1991, Az. XII ZR 79/90). Falls der eine Ehegatte sich dagegen wehrt, dass der vermögende Partner ohne Zustimmung des anderen sein gesamtes Vermögen verschenkt, muss das angerufene Gericht rechnen.

Beispiel: Doreen gehört ein Grundstück, das 300.000 Euro wert ist. Auf einem Festgeldkonto liegen noch rund 50.000 Euro. Das Grundstück will sie an ihren Sohn Emil aus erster Ehe verschenken. Damit ist ihr Ehemann Frederic nicht einverstanden.

Da Doreen über ein größeres Vermögen verfügt (also mehr als 250.000 Euro), kann sie das Grundstück nur dann ohne Zustimmung von Frederic verschenken, wenn ihr mindestens 10 Prozent vom Gesamtvermögen verbleiben. Ihr Vermögen beläuft sich auf 350.000 Euro. Verschenkt sie das Grundstück, verbleiben ihr noch 50.000 Euro, also etwa 14,3 Prozent des Gesamtvermögens. Sie würde mit der Schenkung deshalb nicht über einen wesentlichen Teil ihres Vermögens verfügen. Aus diesem Grund kann sie das Grundstück ihrem Sohn Emil schenken, ohne dass Frederic zustimmen muss.

Grundstück mit Nießbrauch oder Wohnrecht

Wer sein Grundstück einer anderen Person überschreibt, sich aber im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumen lässt, darf das ohne Zustimmung des Ehegatten machen, wenn ihm mehr als 10 Prozent Restvermögen bei einem größeren Vermögen verbleiben. Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts wird bei der Berechnung berücksichtigt. Er wird vom Wert des Grundstücks abgezogen, falls der Ehegatte darauf pocht, dass er hätte zustimmen müssen (BGH, 16.01.2013, Az. XII ZR 141/10).

Der Wert des Nießbrauchs lässt sich berechnen, indem man die (fiktive) Jahresmiete hochrechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer des Inhabers des Nießbrauchsrechts. Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht jährlich eine Tabelle zur Bewertung. Liest man dort das Alter und Geschlecht des Berechtigten beim Vertragsschluss ab, erhält man die durchschnittliche Lebenserwartung sowie den sogenannten Kapitalwert des Rechts.

Beispiel: Gudrun ist mit Hagen verheiratet, ihr allein gehört ein Haus, das 400.000 Euro wert ist. Im Alter von 60 Jahren schenkt sie es ihrem Sohn aus erster Ehe, lässt sich aber ein Nießbrauchsrecht eintragen. Die fiktive Jahresmiete beträgt 10.000 Euro.

Der Tabelle zufolge liegt die durchschnittliche Lebenserwartung einer jetzt 60-jährigen Frau bei weiteren 25,37 Jahren (Stand: 2023). Das entspricht einem Kapitalwert (Vervielfältiger) von 13,879. Dementsprechend ist das Nießbrauchsrecht von Gudrun mit 138.790 Euro zu bewerten. Zieht man diesen Wert vom Grundstückswert ab, hat sie nur über rund 65 Prozent ihres Vermögens verfügt. Da ihr mehr als 10 Prozent verbleiben, kann sie das Grundstück verschenken, ohne dass ihr Ehemann Hagen zustimmen muss.

Belastung mit einer Grundschuld

Will ein Ehepartner sein Grundstück mit einer Grundschuld belasten, so ist entscheidend, ob das Grundstück im Wesentlichen sein Vermögen ausmacht. Die Belastung darf auch nicht den Wert des Grundstücks ausschöpfen. Sollte das der Fall sein, muss der andere Ehepartner der Grundschuldbestellung zustimmen (BGH, 07.10.2011, Az. V ZR 78/11).

Verhalten des Grundbuchamts

Hat das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Übertragung einer Immobilie wahrscheinlich um den wesentlichen Teil des Vermögens handelt und der Eigentümer verheiratet ist, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (BGH, 21.02.2013, Az. V ZB 15/12).

Was passiert am Ende der Ehe?

Die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft kann entweder durch Scheidung enden oder weil ein Ehepartner stirbt. Erst dann wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht verteilt.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Bei einer Scheidung kann derjenige, der weniger Vermögen erwirtschaftet hat, von dem anderen den sogenannten Zugewinnausgleich verlangen.

Dabei wird das Anfangsvermögen von beiden mit deren Endvermögen verglichen. Vereinfacht gesagt wird der kleinere Zugewinn des einen vom größeren Zugewinn des anderen abgezogen. Das Ergebnis wird halbiert.

Beispiel: Irmi hat während der Ehe 50.000 Euro angespart; Jens hat 10.000 Euro erwirtschaftet. Die Differenz beträgt 40.000 Euro. Somit hat Jens einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns von 20.000 Euro.

Bei der Berechnung gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Bekommt ein Ehegatte etwas geschenkt oder erbt er Vermögen, so bleibt dieser Vermögenszuwachs beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt. Wie der Zugewinn genau berechnet wird und wie Erbschaften und Immobilien bewertet werden, kannst Du im Ratgeber Zugewinnausgleich nachlesen.

Zugewinnausgleich im Todesfall

Verstirbt ein Ehepartner, erhält der überlebende Partner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil als pauschalen Zugewinnausgleich ein weiteres Viertel der Erbschaft (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Das gilt allerdings nur, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Insgesamt erbt er also neben Kindern bei gesetzlicher Erbfolge die Hälfte.

Die Regelung soll langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermeiden. Wie der pauschalierte Zugewinnausgleich im Todesfall berechnet wird, erfährst Du in unserem Ratgeber Ehegattenerbrecht

Die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ist im Todesfall bei der Erbschaftsteuer ein Vorteil. Der Zugewinn bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).

Zu­ge­winn­ge­mein­schaft individuell anpassen?

Falls für Euch die Regelungen der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft zwar grundsätzlich passen, kann es dennoch sinnvoll sein, einige Dinge anders zu regeln. Das geht, indem Ihr einen Ehevertrag von einer Notarin oder einem Notar aufsetzen lasst, um die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft zu modifizieren.

Auf den Todesfall beschränken - Am häufigsten ändern Ehepaare die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft dahingehend ab, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall des Todes gelten soll. Das führt dazu, dass bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt.

Wert des Anfangsvermögens festlegen - Manchmal legen Eheleute den Wert des Anfangsvermögens fest, um spätere Streitigkeiten darüber zu vermeiden.

Mindestdauer der Ehe festlegen - Bei einer Ehe, die höchstens drei Jahre gedauert hat, sieht das Gesetz vor, dass das Gericht keinen Versorgungsausgleich vornimmt. Das bedeutet, die während der Ehe erarbeiteten Rentenansprüche werden nicht aufgeteilt. Eine ähnliche Regelung könntet Ihr auch für den Zugewinnausgleich vereinbaren. Dann findet ein finanzieller Ausgleich nur statt, wenn die Ehe für eine Mindestdauer Bestand gehabt hat.

Unser Rat: Verbindet eine solche Vereinbarung mit einer Kinderklausel. Dann tritt zum Beispiel ab Geburt eines Kindes der Güterstand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft ein. Dadurch ist sichergestellt, dass derjenige, der sich um die Kindererziehung kümmert, auch beim Scheitern einer kurzen Ehe finanziell keine Nachteile hat.

Ob in Eurem Fall eine sogenannte modifizierte Zu­ge­winn­ge­mein­schaft sinnvoll ist, solltet Ihr unbedingt mit einer Notarin oder einem Notar klären, die Euch beim Aufsetzen des Ehevertrags beraten.

Alternativen zur Zu­ge­winn­ge­mein­schaft?

Ehepaare können in einem Ehevertrag auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren – das sind die sogenannten außerordentlichen Güterstände.

Gütertrennung - Wollt Ihr keinen finanziellen Ausgleich des Zugewinns im Falle einer Scheidung, könntet Ihr Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Während der Ehe gibt es keine Verfügungsbeschränkungen. Jeder Ehegatte kann allein über sein Vermögen verfügen, ohne dass der andere in irgendeinem Fall zustimmen müsste. Die Gütertrennung muss ein Notar in einem Ehevertrag beurkunden.

Steuerrechtlicher Nachteil der Gütertrennung: Im Falle des Todes eines Ehegatten bleibt der Zugewinn nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG).

Gütergemeinschaft - Eheleute können auch eine Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 1415 BGB). Dadurch wird das Vermögen der beiden Partner schon durch die Ehe gemeinschaftliches Vermögen. Zusätzlich wird auch das, was die Eheleute vor der Ehe besaßen, beim Abschluss des Ehevertrags gemeinsames Vermögen.

Risiken birgt die Gütergemeinschaft, wenn ein Partner vor der Ehe Schulden hatte oder während der Ehe neue Schulden macht. Bei einer Gütergemeinschaft sind beide Partner mitverantwortlich. Der eine haftet selbst dann, wenn er das Darlehen nicht unterschrieben hat und von den Schulden gar nichts weiß. Die Vorschriften zur Gütergemeinschaft sind kompliziert, deshalb wählen Ehepaare sie nur sehr selten als Güterstand. Eine solche Vereinbarung muss ebenfalls notariell beurkundet werden.

Wir haben die Unterschiede zwischen den Güterständen nochmal in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt:

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