Zugewinnausgleich berechnen Scheidung: Ausgleich von Zugewinn kann teuer werden

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Verheiratete Paare leben automatisch in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, falls sie diese nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen haben.
  • Bei einer Scheidung wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Partnern aufgeteilt – das nennt sich Zugewinnausgleich.
  • Dabei wird nicht alles ausgeglichen. Wer während der Ehe eine Erbschaft macht, muss im Scheidungsfall dem anderen nicht die Hälfte davon abgeben.

So gehst Du vor

  • Erstelle eine Übersicht über Dein Vermögen vor der Heirat und Dein aktuelles Vermögen. Dem stellst Du das Anfangs- und Endvermögen Deiner Partnerin oder Deines Partners gegenüber.
  • Lohnt sich für Dich der Zugewinnausgleich, solltest Du versuchen, Dich mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner auf eine Summe zu einigen. Ansonsten solltest Du bei Gericht einen Antrag auf Ausgleich stellen.
  • Lass Dich von einer Anwaltskanzlei beraten, falls Du Fragen hast oder Dir unsicher bist, was Dir rechtlich zusteht.

Nicht bei jeder Ehekrise geht es um Geld. Aber spätestens bei der Scheidung spielen die Finanzen eine große Rolle. Denn jeder muss überlegen, wie er finanziell auch ohne den anderen klarkommt. Das fällt leichter, wenn das in der Ehe erwirtschaftete und gesparte Vermögen gerecht aufgeteilt wird. Doch was passiert, wenn das ganze Geld zum Beispiel in ein Haus geflossen ist. Wir erklären Dir, wie der Zugewinnausgleich funktioniert und wie Du ihn berechnen kannst.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Eine Scheidung hat weitrechende finanzielle Folgen. Dabei geht es in der Regel um drei Fragen: um monatlichen Unterhalt nach der Ehe, um einen Ausgleich von Rentenansprüchen und schließlich um die Aufteilung von Vermögen, das sich die Eheleute während der Ehe aufgebaut haben – den sogenannten Zugewinnausgleich.

In vielen Ehen wächst über die Jahre das Vermögen. Dazu zählen Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Ver­si­che­rungen oder andere Dinge. Von einem Vermögenszuwachs spricht man auch, wenn ein Partner oder beide während der Ehe Schulden zurückgezahlt haben.

Nach dem Gesetz sollen beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe teilhaben. Wenn ein Paar zum Beispiel zusammengerechnet während der Ehe um 200.000 Euro reicher geworden ist, so steht jedem die Hälfte davon zu, also 100.000 Euro.

Einen Zugewinnausgleich gibt es bei allen Ehepaaren, die in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft leben. Verheiratete Paare leben automatisch in diesem Güterstand, falls sie ihn nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen haben (§ 1363 Abs. 1 BGB).

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Zugewinnausgleich setzt voraus, dass die Eheleute einen Kassensturz machen und aufschreiben, wieviel Vermögen am Ende der Ehe vorhanden ist. Da in der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft die Vermögen der beiden Partner während der Ehe getrennt bleiben, muss für jeden Partner der eigene Vermögenszuwachs berechnet werden. Dabei ist der Zugewinn der Unterschied zwischen dem Anfangsvermögen bei der Heirat und dem Endvermögen bei Beendigung der Ehe.

Der Zugewinn der beiden Ehegatten wird miteinander verglichen; der geringere wird vom größeren abgezogen. Es bleibt bei demjenigen, der mehr erwirtschaftet hat, ein Überschuss. Davon muss er die Hälfte an den anderen Ehegatten zahlen.

Beispiel: Arndt besitzt bei der Heirat 10.000 Euro. Zum Zeit­punkt der Scheidung hat er aus seiner Berufstätigkeit ein Vermögen von 25.000 Euro gespart. Betty hatte zu Beginn der Ehe 5.000 Euro auf dem Konto und bei Scheidung 6.000 Euro.

Der Zugewinn von Arndt beträgt 15.000 Euro. Der Zugewinn von Betty beläuft sich auf 1.000 Euro. Das Paar hat 14.000 Euro Überschuss an Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet. Betty kann von Arndt die Hälfte davon verlangen, also 7.000 Euro.

Für Dich ist es beim Ausgleichsanspruch von Vorteil, wenn Dein Anfangsvermögen möglichst groß, Dein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer Dein Anfangs- und je kleiner Dein Endvermögen, desto geringer ist Dein eigener Zugewinn.

Stichtag für den Zugewinnausgleich

Stichtag für die Vermögensaufstellung ist nicht die Scheidung, sondern der Tag, an dem der Scheidungsantrag an den anderen zugestellt wurde (§ 1384 BGB). Bei Ehen, die bereits vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden wurden, gilt als Stichtag die Beendigung der Ehe (BGH, 16.07.2014, Az. XII ZR 108/12).

Wichtig: Nicht von Bedeutung ist, wer während der Ehe was gezahlt hat, auch wenn Paare oft darüber streiten. Ebenso uninteressant ist, wer mehr verdient hat als der andere.

Auskunftspflicht

Für die Berechnung des Ausgleichs kannst Du von Deinem Partner Auskunft über sein Vermögen verlangen. Denn Du brauchst eine Übersicht über sein Anfangsvermögen und sein Vermögen bei der Trennung (§ 1379 Abs. 2 BGB). Dadurch soll verhindert werden, dass zwischen Trennung und Scheidung Vermögen auf die Seite geschafft wird.

Was aber, wenn der Ehegatte bereits vor der Trennung sein Vermögen verschenkt hat? Besteht der Verdacht, dass ein Ehepartner bereits vor der Trennung Vermögen verschwinden ließ, so muss er auch darüber Auskunft geben (BGH, 15.08.2012, Az. XII ZR 80/11).

Allerdings musst Du dazu nicht nur einen Verdacht haben, sondern konkrete Tatsachen vortragen, die das belegen können. Sonst wird es mit der Auskunft über die Zeit der Trennung schwierig.

Gericht entscheidet nur auf Antrag

Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ist bei der Scheidung auf Antrag auszugleichen. Anders als beim Versorgungsausgleich passiert nichts, solange keiner einen Antrag beim Familiengericht stellt.

Unser Tipp: Du solltest versuchen, den Zugewinnausgleich mit Deinem Partner einvernehmlich zu regeln. Denn das spart Scheidungskosten. Hast Du Bedenken, dass Du finanziell dabei den Kürzeren ziehst, solltest Du Dich beraten lassen.

Konkrete Geldsumme einfordern

Wenn Du einen Ausgleich willst, musst Du eine konkrete Geldsumme verlangen. Du kannst von dem anderen nicht verlangen, dass er Dir einen bestimmten Gegenstand überträgt. Beispiel: Hast Du während der Ehe weniger angespart als Dein Partner, kannst Du nicht verlangen, dass er Dir einen Teil des Aktienpakets oder das Haus überlässt. Aber ihr könntet einen solchen Ausgleich vereinbaren.

Was gehört zum Anfangsvermögen?

Alle Vermögenswerte, die Dir bei der Heirat gehörten, sind Dein Anfangsvermögen. Die musst Du nachweisen können. Wichtig sind deshalb Aufzeichnungen aus der Zeit der Heirat: Kontoauszüge, Depotauszüge sowie bei Immobilien ein Auszug aus dem Grundbuch. Nicht immer fällt es leicht, das Anfangsvermögen klar zu ermitteln. Auf folgende Besonderheiten musst Du achten:

Keine Notizen und Unterlagen - Wenn Du nicht mehr nachweisen kannst, welches Vermögen bei Eheschließung vorhanden war, wird Dein Anfangsvermögen mit 0 Euro angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB). Vor der Heirat solltest Du deshalb ganz genau aufschreiben, welches Vermögen und welche Schulden vorhanden sind.

Schulden bei der Heirat - Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so werden diese berücksichtigt. Dann wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen angesetzt (§ 1374 Abs. 3 BGB).

Erbschaften und Schenkungen - Erbschaften und Schenkungen sollen beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben. Deshalb werden sie zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn Du erst während der Ehe geerbt hast oder beschenkt wurdest (1374 Abs. 2 BGB). Dadurch soll erreicht werden, dass sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen beschränkt.

Beispiel: Carolin besitzt zum Zeit­punkt der Heirat 30.000 Euro. Während der Ehe stirbt ihre Mutter, sie erbt von ihr 150.000 Euro. Diese 150.000 Euro werden dem Anfangsvermögen von Carolin hinzugerechnet, es beläuft sich dementsprechend auf 180.000 Euro.

Wichtig: Steigt der Wert einer ererbten oder geschenkten Immobilie, dann wird der Wertzuwachs während der Ehe beim Zugewinnausgleich berücksichtigt. Das kann erheblich sein, da die Preise für Immobilien in den letzten Jahren vor allem in den Ballungszentren erheblich gestiegen sind. Nähere Informationen zur Erbschaft beim Zugewinn findest Du weiter unten.

Was gehört zum Endvermögen?

Zum Endvermögen gehört all das, was bei der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner vorhanden ist. Schulden kannst Du abziehen. Woher das Vermögen stammt, ist unerheblich. Zum Endvermögen zählen also auch:

  • Vermögen, das bereits bei Eheschließung vorhanden war,

  • Erbschaften und Schenkungen,

  • Vermögen, das mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde,

  • Lottogewinn, selbst wenn dieser lange nach der Trennung dem einen Ehegatten zufällt (BGH, 16.10.2013, Az. XII ZB 277/12),

  • Schmerzensgeld (BGH, 27.05.1981, Az. IVb ZR 577/80) und

  • Le­bens­ver­si­che­rung­en, die nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen und deshalb nicht unter den Versorgungsausgleich fallen. Als Wert wird der Rückkaufswert oder der Zeitwert angesetzt, wenn sie fortgeführt werden sollen. Für eine Bestätigung kannst Du Dich an das Versicherungsunternehmen wenden. 

Auch das gemeinsame Vermögen der Eheleute wird berücksichtigt, allerdings nur der eigene Anteil. Hat das Paar zum Beispiel während der Ehe gemeinsam ein Haus für 500.000 Euro gekauft, so fließt dieses Haus jeweils mit einem Betrag von 250.000 Euro in das Endvermögen beider ein.

Negatives Endvermögen - Das Endvermögen kann auch negativ sein, wenn ein Partner bei Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zurechnung zum Endvermögen - Falls ein Partner Vermögen verschwendet hat, wird der Betrag, der nicht mehr vorhanden ist, dem Endvermögen zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Das muss der andere allerdings beweisen können, was nicht leicht ist. Allein der Hinweis auf einen großzügigen Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reichen dazu nicht aus. Sogar die Teilnahme an Glücksspielen ist nur dann verschwenderisch, wenn der Partner dadurch das Vermögen leichtfertig verspielt hat.

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Ist eine Erbschaft ein Zugewinn?

Eine Erbschaft wird zum Anfangsvermögen hinzugerechnet. Solange die Erbschaft noch vorhanden ist, gehört sie auch zum Endvermögen. Wenn etwa der eine zu Beginn der Ehe kein Vermögen hatte, aber während der Ehe ein Haus erbt, wird das Haus dem Anfangsvermögen zu seinem damaligen Wert hinzugerechnet. Besitzt er das Haus auch noch am Ende der Ehe, wird es auch zum Endvermögen mit dem Wert bei der Zustellung des Scheidungsantrags hinzugerechnet. Das macht man deshalb, um zwischenzeitliche Wertsteigerungen zu erfassen.

So profitiert ein Ehepartner zwar nicht davon, dass der andere geerbt hat, aber durchaus davon, dass die Immobilienpreise in den vergangenen Jahren zumindest in den Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt stark gestiegen sind. Entscheidend ist immer der sogenannte Verkehrswert des Vermögensgegenstands. Also der Wert, der als Erlös bei einer Veräußerung unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte.

Der Grund für die Wertsteigerung ist unerheblich, auch dann, wenn die Immobilie umfassend saniert wurde.

Beispiel: Daniel hat bei der Heirat Schulden von 10.000 Euro. Im Jahr 2002 erbt er ein Haus, das damals 150.000 Euro wert war. 20 Jahre später ist die Ehe gescheitert, das Haus hat aber mittlerweile einen Wert von 220.000 Euro. Für Renovierungskosten hatte Daniel ein Darlehen aufgenommen, das bei Zustellung des Scheidungsantrags noch mit 40.000 Euro zu Buche schlägt. Eva besaß zu Beginn der Ehe 20.000 Euro. Am Ende der Ehe beläuft sich ihr Vermögen auf 30.000 Euro.

Wie Du in dem Schaubild siehst, kann Eva von Daniel einen Zugewinnausgleich von 15.000 Euro verlangen.

Wie funktioniert der Kaufkraftausgleich?

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Wert des Anfangsvermögens vom Endvermögen abzuziehen. Damit diese Werte vergleichbar sind, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens umgerechnet werden. Dabei wird der Kaufkraftverlust herausgerechnet, der auf die Inflation zurückzuführen ist. Das geschieht über eine sogenannte Indexierung. Entscheidend sind die Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamts. Du kannst den Jahresindex verwenden und musst nicht nach Monaten unterscheiden.

Der Kaufkraftausgleich funktioniert mit folgender Formel:
Anfangsvermögen x Index zum Zeit­punkt des Scheidungsantrages / Index bei Heirat = indexiertes Anfangsvermögen.

Verbraucherpreisindizes ab 1991

199161,9200278,1201393,1
199265,0200378,9201494,0
199367,9200480,2201594,5
199469,7200581,5201695,0
199571,0200682,8201796,4
199672,0200784,7201898,1
199773,4200886,9201999,5
199874,0200987,22020100
199974,5201088,12021103,1
200075,5201190,02022110,2
200177,0201291,7  

Quelle: Statistisches Bundesamt, 2020 = 100 (Stand: März 2023)

Wenn Du online Deinen Zugewinn berechnen willst, wird meist der Kaufkraftausgleich in den angebotenen Rechnern automatisch berücksichtigt. Du kannst zum Beispiel dieses Formular von der Kanzlei Dr. Annegret Wiese aus München verwenden.

Beispiel: Franka hatte bei der Heirat im Jahr 1992 Vermögen in Höhe von 20.000 Euro. Am Ende der Ehe im Jahre 2022 verfügt sie über ein Vermögen von 220.000 Euro, ein Nettozugewinn damit von 200.000 Euro. So wird das indexierte Anfangsvermögen berechnet: 20.000 Euro × 110,2 / 65 = 33.908 Euro. Der Zugewinn von Franka nach Kaufkraftausgleich beläuft sich damit nur noch auf 186.092 Euro.

Wann gibt es keinen Zugewinnausgleich?

In bestimmten Konstellationen wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt.

Kein Antrag - Ohne Antrag wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt. Das Gericht entscheidet bei der Scheidung darüber nicht. Dann gibt es keinen Ausgleich.

Gleicher Zugewinn - Wenn klar ist, dass beide Partner während der Ehe gleich viel hinzugewonnen haben, dann erübrigt sich ein Zugewinnausgleich. Beispiel: Bei der Heirat hatte das Paar kein Vermögen, während der Ehe haben sie ein gemeinsames Haus angeschafft. Weiteres Vermögen gibt es nicht. In diesem Fall ist der Zugewinn auf beiden Seiten gleich groß, nämlich das halbe Miteigentum am Haus. Ein Zugewinnausgleich ist nicht nötig.

Vertragliche Regelung - Eheleute können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt oder anders berechnet wird. Sie können zum Beispiel festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände unberücksichtigt bleiben. Oder sie können beschließen, dass der Berechtigte eine pauschale Summe als Abfindung bekommt.

Grenzen beim Zugewinnausgleich

Für den Ausgleich des Zugewinns gibt es eine wichtige Grenze. Derjenige, der ausgleichspflichtig ist, muss nur bis zur Höhe seines tatsächlich vorhandenen Vermögens zahlen. Wieviel Vermögen tatsächlich vorhanden ist, muss er als Endvermögen belegen. Diese Summe muss er gegebenenfalls leisten, aber er muss keine Schulden machen, um den Zugewinn auszugleichen.

Besteht der Zugewinn also vor allem darin, dass Schulden getilgt wurden, kann der Ausgleichsanspruch sogar ganz entfallen, wenn kein Vermögen vorhanden ist (§§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB).

Beispiel: Geht Gero mit 100.000 Euro Schulden in die Ehe, hat er bei einem Endvermögen von 20.000 Euro einen Zugewinn von 120.000 Euro. Hat Heike keinen Zugewinn erwirtschaftet, beträgt ihr Ausgleichsanspruch 60.000 Euro. Der Anspruch wird aber auf das vorhandene Vermögen beschränkt, sodass Heike nur 20.000 Euro als Ausgleich verlangen kann.

Verjährung des Zugewinnausgleichs

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (§ 195 BGB). Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der meint, vom anderen etwas zu bekommen, nicht ewig mit seinen Forderungen warten kann. 

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