Steuerklasse 4 mit Faktor So teilen Partner die Lohnsteuer fair auf
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Anders als Singles könnt Ihr in einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beeinflussen, wie viel Lohnsteuer Ihr monatlich zahlt: Je nachdem, welche Steuerklassen Ihr wählt, könnt Ihr von einem günstigen Lohnsteuerabzug profitieren. Beachtet dabei aber, dass Ihr dadurch am Ende keine Einkommensteuer spart. Denn für die (verpflichtende) Steuererklärung ist es egal, welche Lohnsteuerklassen Ihr gewählt habt.
Hinweis: Im Steuerrecht werden zwar für die Steuerklassen die römischen Zahlen von I bis VI verwendet. Die „normalen“ Zahlen von 1 bis 6 sind aber ebenfalls gebräuchlich.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben drei Möglichkeiten bei der Wahl ihrer Steuerklasse:
Verdienen beide Partner ungefähr gleich viel, reicht die Steuerklassen-Kombination 4/4. Liegen die Gehälter hingegen weit auseinander, lohnt sich am meisten die Kombination 3/5. Dabei wählt die höherverdienende Person die Klasse 3, um von beiden Grundfreibeträgen profitieren zu können. Mehr dazu findest Du im Ratgeber Wahl der Steuerklassen.
Zudem gibt es die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor zu wählen. Das Faktorverfahren soll dafür sorgen, dass die Lohnsteuerlasten innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gerechter verteilt sind. Denn jede Person zahlt den Lohnsteueranteil, den sie am gemeinsamen Einkommen hat. Ihr habt damit aber meist weniger Netto auf dem Konto als mit der Kombi 3/5 - aber immer noch mehr als mit der Kombi 4/4.
Die Steuerklassenkombination 3/5 ist wegen des höheren monatlichen Netto sehr beliebt. Sie bietet sich aus steuerlicher Sicht an, wenn es größere Gehaltsunterschiede gibt; also bei einem Verhältnis von mindestens 60 Prozent zu 40 Prozent des gesamten Familieneinkommens. Der Ehepartner oder die Lebenspartnerin mit Steuerklasse 5 muss dabei allerdings besonders hohe Lohnsteuerabzüge in Kauf nehmen.
Die von der Firma abgeführte Lohnsteuer ist jedoch nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die endgültige Steuerbelastung stellt das Finanzamt erst nach einer Steuererklärung im Steuerbescheid fest. Letztlich spart ein Paar insgesamt betrachtet durch die Steuerklassenwahl keine Steuern. Deine Lohnersatzleistungen kannst Du hingegen mit einer günstigen Steuerklasse in vielen Fällen tatsächlich erhöhen.
Achtung: Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5. Alle betroffenen Paare sollen generell in das Faktorverfahren der Steuerklasse 4 überführt werden. Geplant ist das laut Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) aber erst ab dem Jahr 2030 - und noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber Steuerklassen im Kapitel Steuerklasse 3 und 5 vor Abschaffung?.
Aber: Am Ehegattensplitting will die Regierung festhalten. Es wird sich also in den allermeisten Fällen steuerlich weiterhin lohnen, verheiratet zu sein.
Durch das Faktorverfahren können sich für jeden Ehegatten oder jede Lebenspartnerin die steuerentlastenden Vorschriften direkt beim laufenden Lohnsteuerabzug auswirken. Jeder Partner oder jede Partnerin profitiert also beispielsweise vom eigenen Grundfreibetrag oder gegebenenfalls einem Kinderfreibetrag.
Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. In welcher Höhe das sogenannte Ehegattensplitting eine steuermindernde Wirkung entfaltet, hängt davon ab, wie unterschiedlich hoch die Gehälter der beider sind.
Das Faktorverfahren müsst Ihr beim Finanzamt beantragen – mit einem „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Wie das genau funktioniert, kannst Du im Ratgeber „Steuerklasse ändern“ nachlesen.
Im laufenden Jahr kannst Du das Faktorverfahren gemeinsam mit Deinem Ehegatten oder Lebenspartner ohne Begründung beantragen, spätestens bis zum 30. November.
Faktorberechnung - Anhand Eurer voraussichtlichen Arbeitslöhne berechnet das Finanzamt einen Faktor mit drei Nachkommastellen. Diesen Faktor trägt es dann als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal in die ElStAM-Datenbank ein. Der Arbeitgeber kann diesen dann bei der Berechnung der Lohnsteuer nach Steuerklasse 4 anwenden.
Mit dem Faktorverfahren entspricht der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld schon ziemlich genau. Damit lassen sich höhere Nachzahlungen – und möglichweise auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen – vermeiden, die bei der Steuerklassenkombination 3/5 auftreten können. Allerdings ist die Lohnsteuer für beide insgesamt im Faktorverfahren regelmäßig höher als bei der Steuerklassenkombination 3/5. Die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor ergibt eine völlig andere Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnerinnen als die Steuerklassenkombination 3/5.
Lohnsteuer vorab errechnen - Um Eure Lohnsteuer im Faktorverfahren zu ermitteln, kannst Du den interaktiven Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.
Ein Rechenbeispiel dazu, wie der Faktor ermittelt und angewendet wird, findest Du im Merkblatt des Bundesfinanzministeriums zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023. Das Merkblatt enthält außerdem Tabellen zur Steuerklassenwahl.
Steuererklärung ist Pflicht - Wenn Ihr Euch für das Faktorverfahren entschieden habt, müsst Ihr eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Lohnersatzleistungen - Denkt daran, dass die Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens auch die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflusst. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl erkennt die Agentur für Arbeit bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen grundsätzlich an.
Solltet Ihr im Laufe des Jahres die Steuerklasse ändern oder das Faktorverfahren wählen, kann sich das auch auf Eure Lohnersatzleistungen auswirken. Rechnest Du damit, demnächst Elterngeld zu erhalten oder beziehst Du vielleicht schon Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld? Oder planst Du, in Altersteilzeit zu gehen? Dann solltest Du genau überlegen, welche Steuerklassenkombination das meiste Geld in diesen Fällen verspricht.
Bevor Ihr Euch für eine neue Steuerklassenkombination entscheidet, solltet Ihr deshalb prüfen, wie sich das auf die Höhe der Lohnersatzleistungen auswirkt. Fragt im Zweifel beim Arbeitsamt oder bei Eurer Chefin nach.
Unser Podcast zum Thema
Die Kombination 4/4 mit Faktor gibt es seit 2010. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften nehmen diese Variante bisher allerdings nur zögerlich an. Das wird sich aber ändern, wenn die Pläne der Bundesregierung zur Abschaffung der Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 umgesetzt werden. Die aktuelle gesetzliche Regelung zum Faktorverfahren kannst Du in Paragraf 39f Einkommensteuergesetz nachlesen.
Wie das Faktorverfahren wirkt, lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen: Bernd und Renate sind miteinander verheiratet und leben in Nordrhein-Westfalen. Sowohl Bernd als auch seine Frau Renate sind voll sozialversicherungspflichtig. Der Mann verdient im Jahr 2022 brutto 36.000 Euro, seine Frau 20.400 Euro brutto. Die beiden entscheiden sich für eine Zusammenveranlagung in der Steuererklärung.
voraussichtliche Einkommensteuer beider Ehegatten im Splittingverfahren | 4.780 € |
Summe der berechneten Lohnsteuer beider Ehegatten (bei Steuerklasse 4/4, ohne Faktor) | 4.939 € |
der Faktor beträgt also 4.780/4.939 | 0,967 |
Quelle: Merkblatt zur Steuerklassenwahl des Bundesfinanzministeriums (Stand: 24. Mai 2024)
Lohnsteuer nach Steuerklassen- | Ehemann Bernd | Ehefrau Renate | Summe | Differenz1 |
---|---|---|---|---|
3/5 | 1.058 € | 2.943 € | 4.001 € | -779 € |
4/4 (ohne Faktor) | 4.128 € | 811 € | 4.939 € | 159 € |
4/4 (mit Faktor) | 3.991 € | 784 € | 4.775 € | -5 € |
1zur voraussichtlichen Einkommensteuer des Ehepaars
Quelle: Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2023 (Stand: 24. Mai 2024)
Die Modellrechnung zeigt mehrere Dinge. Wir setzen dabei voraus, dass es keine weiteren steuerliche Sachverhalte gibt, also zum Beispiel Ausgaben zum Absetzen.
Beantragen kannst Du das Faktorverfahren entweder online mit Deinem Benutzerkonto auf dem Portal Mein Elster (siehe unser Finanztip Ratgeber Elster) oder postalisch mit dem Formular Antrag auf Steuerklassenwechsel. Das Finanzamt trägt dann Deine neue Steuerklasse als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal in ihrer Datenbank für die Lohnbesteuerung ein.
Geplant ist im Zuge der Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5 eine automatische Überführung in die Steuerklasse 4 mit Faktor. Du wirst also nicht mehr selbst aktiv werden und einen Antrag stellen müssen.
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