Kindergeld beantragen So bekommst Du 250 Euro Kindergeld für jedes Kind
Finanztip-Expertin für Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Aktuell: Der folgende Ratgeber basiert auf Programmen und den aktuellen Reformplänen der amtierenden Bundesregierung. Bitte beachte, dass sich diese Inhalte kurzfristig ändern können, da die Ampel-Koalition gescheitert ist. Dies könnte auch die Umsetzung der geplanten Reformen und Programme beeinträchtigen oder gefährden. Sobald sich etwas ändern sollte, informieren wir Dich in unserem Newsletter, unserer App und in diesem Ratgeber.
Wer Kinder hat, weiß, dass der Nachwuchs ganz schön viel kostet. Das Kindergeld ist daher eine wichtige Geldquelle für die meisten Eltern. Es wird unabhängig vom Einkommen gezahlt.
Ab 2025 sollte die Kindergrundsicherung kommen, um das Kindergeld, den Kinderzuschlag, Bürgergeld und Sozialhilfe für Kinder sowie Teile des Bildungs- und Teilhabepakets zu bündeln. Statt Kindergeld war ein Garantiebetrag geplant. Die Sozial-Reform ist ins Stocken geraten. Die Bundesregierung hat sich auf eine Einführung in mehreren Stufen verständigt. Weitere Infos findest Du im Ratgeber zur Kindergrundsicherung.
Im Jahr 2022 zahlte der Staat laut Statistischem Bundesamt rund 48 Milliarden Euro Kindergeld für mehr als 17 Millionen Kinder. Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit bekommen für ihre Kinder jeden Monat Kindergeld, wenn sie in Deutschland wohnen.
Auch mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit kannst Du Kindergeld bekommen, wenn Du in Deutschland wohnst und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllst:
Auch Eltern, die aus der Ukraine geflüchtet sind und eine Aufenthaltserlaubnis haben, können Kindergeld erhalten. Betroffene sollten sich an die Agentur für Arbeit wenden.
Seit 1. Januar 2023 zahlt die Familienkasse einheitlich 250 Euro im Monat pro Kind.
2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
---|---|---|---|---|
erstes Kind und zweites Kind | 219 € | 250 € | 250 € | 255 € |
drittes Kind | 225 € | 250 € | 250 € | 255 € |
jedes weitere Kind | 250 Euro | 250 € | 250 € | 255 € |
Quelle: § 66 EStG, § 6 BKKG, Haushaltsentwurf der Bundesregierung 2025 (Stand: Juli 2024)
Kindergeld steht in direktem Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag. Grundsätzlich gilt: Du kannst nicht Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verrechnet das schon ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Mehr dazu weiter unten.
Am besten beantragst Du Kindergeld gleich nach der Geburt bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Das geht in drei Schritten:
Du kannst Deinen Antrag auf Kindergeld nach der Geburt auch vollständig digital einreichen. Statt zu unterschreiben, verwendest Du das Elster-Zertifikat, das Du auch für Deine Steuererklärung benötigst.
Auch ein Antrag auf Kindergeld in Form einer E-Mail ist grundsätzlich zulässig (FG Rheinland-Pfalz, 06.07.2021, Az. 5 K 1714/20). Voraussetzung ist, dass die Nachricht alle für die Genehmigung notwendigen Angaben enthält. Im Steuerrecht kann aus dem Begriff „schriftlich“ nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass eine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist (BFH, 12.10.2023, Az. III R 38/21).
Das Gute am Kindergeld ist, dass es sehr unbürokratisch funktioniert; Du musst nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen: Die Familienkasse zahlt weiter, solange es keine Veränderungen gibt. Aber: Du musst der Familienkasse mitteilen, wenn Du zum Beispiel umgezogen bist. Dazu kannst Du auch das Online-Formular Veränderungsmitteilung nutzen. Hier findest Du das Formular für den Kindergeldantrag nach der Geburt.
Achtung: Die Familienkasse zahlt nur sechs Monate rückwirkend Kindergeld aus – ab Eingang des Antrags (§ 70 Abs. 1 EStG). Hat die Familienkasse im Bescheid das Kindergeld über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt, muss sie das Geld aber auch für den gesamten Zeitraum auszahlen (BFH, 19.02.2020, Az. III R 66/18).
Die Familienkasse verlangt zur Bearbeitung Deine Steueridentifikationsnummer und die Deines Kindes. Solltest Du die Nummern in Deinen Unterlagen nicht finden, kannst Du sie Dir nochmal zuschicken lassen. Nutze dazu das Eingabeformular im Internetportal des Bundeszentralamts für Steuern.
Von der Geburt bis zur Volljährigkeit zahlt der Staat Kindergeld für alle Kinder. Die Zahlung endet in dem Monat, in dem Dein Kind seinen 18. Geburtstag feiert.
Ein paar Monate zuvor bekommst Du von der Familienkasse per Post das neue Antragsformular. Das kannst Du ausfüllen, wenn Dein Kind noch in der Schule oder Ausbildung ist, einen Ausbildungsplatz sucht oder einen Freiwilligendienst ableistet. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit findest Du den neuen Antrag ab 18.
Wann Du für Dein volljähriges Kind weiter Kindergeld bekommst, haben wir in der folgenden Übersicht dargestellt.
Für welche Kinder? | In welchem Alter möglich? |
---|---|
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Arbeitsplatz | vom 18. bis zum 21. Geburtstag |
Kinder in der Ausbildung | vom 18. bis zum 25. Geburtstag |
Kinder in der Übergangszeit von bis zu 4 Monaten zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes | vom 18. bis zum 25. Geburtstag |
Kinder ohne Ausbildungsplatz | vom 18. bis zum 25. Geburtstag |
Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienst | vom 18. bis zum 25. Geburtstag |
behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können | über das 25. Lebensjahr hinaus |
Quellen: Finanztip-Recherche, § 32 Abs. 4 EStG (Stand: Januar 2024)
Die Familienkasse will einen Ausbildungsnachweis oder eine Bescheinigung der Schule oder Hochschule sehen. Jedes Jahr musst Du nachweisen, dass die Ausbildung oder das Studium Deines Kindes noch andauert und zwar immer spätestens im Oktober.
Studiert Dein Kind im Ausland, zahlt die Familienkasse Kindergeld, wenn Dein Sohn oder Deine Tochter weiter in Deutschland gemeldet ist und die Semesterferien überwiegend zuhause verbringt (BFH, 23.06.2015, Az. III R 38/14).
Für Dein volljähriges Kind hast Du sogar Anspruch auf Kindergeld, wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (BFH, 17.10.2013, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann oder die Ehefrau kommt es nicht an.
Ende der Ausbildung - Kindergeld gibt es bis zum Ende der Ausbildung. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburtstag beendet, gibt es auch kein Kindergeld mehr.
Ein Studium ist spätestens beendet, wenn das Prüfungsamt die erfolgreichen Prüfungsergebnisse bekannt gegeben hat. Das setzt voraus, dass die Studierenden von der Hochschule eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss mit Abschlussnoten bekommen haben oder sich über ein Online-Portal die Bestätigung selbst ausdrucken können. Für das Ende der Kindergeldzahlung ist immer der früheste Zeitpunkt der Bekanntgabe entscheidend (BFH, 07.07.2021, Az. III R 40/19). Eine mündliche Information reicht nicht. Bis zum Ablauf des Monats der Bekanntgabe fließt noch Kindergeld (FG Sachsen, 17.06.2015, Az. 4 K 357/11).
Will das Kind zur Notenverbesserung das Studium fortsetzen, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen – auch wenn das Studienziel eigentlich schon erreicht ist.
Eine Ausbildung ist beendet, wenn das Ausbildungsverhältnis laut Vertrag beendet ist. Liegen die Prüfungsergebnisse schon vor, läuft aber der Ausbildungsvertrag noch, muss die Familienkasse weiter zahlen (FG Baden-Württemberg, 19.10.2016, Az. 7 K 407/16).
Ist das Ende der Ausbildung in einem Gesetz festgelegt, dann gibt es bis zu dem dort vorgesehenen Ende Kindergeld, auch wenn das Prüfungsamt die Prüfungsergebnisse schon eher versendet (BFH, 14.09.2017, Az. III R 19/16). Beispiel: Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin dauert nach der Verordnung in Baden-Württemberg drei Jahre. Auch wenn die oder der Auszubildende zwei Monate vor Ablauf der drei Jahre die Prüfungsergebnisse bekommt, endet die Kindergeldzahlung erst nach genau drei Jahren.
Besonderheit bei Zweitausbildung - Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung handelt. Aber: Der Anspruch entfällt, wenn Dein Kind nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung anfängt und daneben regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nur in diesen Fällen ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
Bei besonderen Studiengängen kann es länger Kindergeld geben, auch wenn Sohn oder Tochter mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ein Masterstudium kann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein, falls es zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium angepasst ist (BFH, 03.09.2015, Az. VI R 9/15). Das gilt natürlich nur, wenn die Studierenden noch unter 25 Jahre alt sind.
Bei einem dualen Studium (Ausbildung parallel zum Studium) kann es auch nach Abschluss der Lehre weiter Kindergeld geben (FG Münster, 22.08.2014, Az. 4 K 1914/14 Kg). Dazu muss das Studium aber Teil der Erstausbildung sein. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, ob Dein Kind mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.
Setzt allerdings ein berufsbegleitendes Studium voraus, dass die Studierenden vorher mindestens ein Jahr berufstätig waren, handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung. Arbeitet das Kind dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, zahlt die Familienkasse kein Kindergeld mehr (BFH, 04.02.2016, Az. III R 14/15).
Übrigens: Beim Unterhalt für volljährige Kinder ist die Frage der Erst- oder Zweitausbildung wichtig. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Unterhalt für volljährige Kinder.
Meist vergehen ein paar Monate zwischen Schulabschluss und Beginn von Ausbildung oder Studium. In dieser Zeit von höchstens vier Monaten zahlt die Familienkasse weiter Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Liegen fünf oder mehr Monate zwischen den Ausbildungsabschnitten, bekommst Du auch für die ersten vier Monate kein Kindergeld (BFH, 23.02.2006, Az. III R 82/03).
Achtung: Will Dein Kind nach der Schule eine größere Reise unternehmen, die länger als vier Monate dauert, oder als Au-pair im Ausland arbeiten oder an einem Work-and-Travel-Programm teilnehmen, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Auch wenn die Familienkasse das Kindergeld während dieser Zeit weiter überweist, musst Du Dich auf Rückforderungen einstellen.
Findet Dein Kind keinen Ausbildungsplatz, obwohl es sich bemüht, zahlt die Kasse weiter Kindergeld. Als Nachweis für die ernsthaften Bemühungen genügen zum Beispiel die Absagen der Ausbildungsunternehmen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).
Ist Dein Kind hingegen krank und kann deshalb keine Ausbildung beginnen, dann besteht kein Anspruch auf Kindergeld, sofern ein Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH, 12.11.2020, Az. III R 49/18).
Sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat, entfällt der Anspruch auf Kindergeld (BFH, 31.08.2021, Az. III R 41/19). Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert, und ist das Kind weiter ausbildungswillig, kann es als Kind berücksichtigt werden, das einen Ausbildungsplatz sucht. Dazu muss das Kind aber Nachweise vorlegen. Wird die Erkrankung länger als sechs Monate andauern, kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht (vgl. BFH, 15.12.2021, Az. III R 43/20).
Hat sich Dein volljähriges Kind für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder für ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) entschieden, steht Dir auch für diese Zeit Kindergeld zu. Gleiches gilt für eine Zeit im Bundesfreiwilligendienst, in einem internationalen Jugendfreiwilligendienst, bei einem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst weltwärts und anderen anerkannten Diensten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).
Auch wenn Dein Kind schon älter als 18 Jahre ist und die Ausbildung abgeschlossen hat, bekommst Du unter Umständen Kindergeld. Voraussetzung: Dein Nachwuchs hat keine Arbeit und ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet (§ 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Das gilt allerdings nur bis zum 21. Geburtstag des Kindes.
Es reicht, wenn das Kind der Agentur für Arbeit persönlich mitteilt, dass es arbeitslos ist. Ein Nachweis, dass es tatsächlich eine Arbeit sucht, ist nicht erforderlich (BFH, 18.02.2016, Az. V R 22/15). Wichtig: Ein Minijob schließt den Anspruch auf Kindergeld nicht aus.
Für Kinder mit Behinderung gibt es Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung. Voraussetzung ist, dass Dein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen. Dazu wird der gesamte existenzielle Lebensbedarf des Kindes mit seinen finanziellen Mitteln verglichen (BFH, 27.10.2021, Az. III R 19/19). Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).
Tipp: Im Internet gibt es zum Kindergeld ein ausführliches Merkblatt der Familienkasse.
Die Familienkasse zahlt Kindergeld immer nur an einen Berechtigten – meist ist es entweder der Vater oder die Mutter. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, müssen sie klären, an wen oder auf welches Konto die Kindergeldkasse das Geld überweisen soll. Das können Eltern rückwirkend nicht mehr ändern. Auch den Großeltern kann Kindergeld zustehen, wenn sie mit dem Enkelkind zusammenwohnen.
Leben die Eltern des Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten und besteht kein gemeinsamer Haushalt, steht dem Elternteil Kindergeld zu, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Das kann auch in einem anderen EU-Staat sein (BFH, 04.02.2016, Az. III R 17/13).
Beispiel: Das Kind lebt bei seiner Mutter in Polen, hat damit in Deutschland keinen Wohnsitz. Der in Deutschland lebende und von der Mutter geschiedene Vater hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Anspruchsberechtigt ist die in Polen lebende Mutter.
Nicht alle Eltern erhalten das Kindergeld am selben Tag. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit findest Du die Auszahlungstermine. Das Gesetz schreibt vor, dass die Zahlung des Kindergelds im Laufe des jeweiligen Monats erfolgt, für den der Anspruch besteht.
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Trennen sich Vater und Mutter, erhält derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Falls die Mutter das Kind betreut, ist sie allein kindergeldberechtigt. Auch wenn das Kind annähernd zu gleichen Teilen bei beiden Eltern wohnt, wird das Kindergeld nur vollständig an einen Elternteil ausgezahlt. Mehr zum Unterhalt im sogenannten Wechselmodell findest Du in unserem Ratgeber zum Barunterhalt.
Unterhaltsrechtlich wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet. Folge: In aller Regel mindert das Kindergeld den Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss – im obigen Beispiel wäre das der Vater.
Anders behandelt werden die steuerlichen Freibeträge: der Kinderfreibetrag und der sogenannte BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Grundsätzlich stehen die Freibeträge beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Deshalb gibt es steuerrechtlich halbe Kinder: Wenn nämlich ein Kinderfreibetrag für ein Kind zwischen Vater und Mutter mit je 0,5 aufgeteilt wird. Mehr dazu erfährst Du in unserem Ratgeber über Steuervorteile für Eltern.
Nicht jede Entscheidung der Familienkasse musst Du hinnehmen. Sollte der Bescheid falsch sein oder handelt es sich um einen Ablehnungsbescheid, kannst Du Einspruch einlegen.
Grundsätzlich hast Du dazu einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit (§ 355 AO). Ist allerdings die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, kannst Du Dich sogar noch länger wehren. Du musst innerhalb eines Jahres tätig werden – und zwar nach Ablauf des Monats, in dem Du den Bescheid bekommen hast (§ 356 Abs. 2 AO). So haben zwei Finanzgerichte entschieden, die die Belehrung der Familienkassen für irreführend hielten (FG Münster, 09.01.2014, Az. 3 K 742/13 Kg, AO; 09.01.2014, Az. 3 K 3794/13 Kg).
Einspruch einlegen kannst Du grundsätzlich auch per E-Mail. Gibt die Familienkasse eine solche bekannt, darfst Du an sie auch Deinen Einspruch schicken (BFH, 13.05.2015, Az. III R 26/14).
Neben dem Kindergeld kannst Du Anspruch auf Kinderzuschlag haben von bis zu 292 Euro im Monat, wenn Du wenig verdienst und kein Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld 2) bekommst. Das gilt, wenn Deine Kinder unter 25 Jahre alt sind und mit Dir zusammenleben. Weitere Informationen zur Berechnung und wie Du den Zuschlag beantragst, findest Du in unserem Finanztip-Ratgeber zum Kinderzuschlag.
Der Kinderfreibetrag für Familien lag im Jahr 2024 bei 9.312 Euro (§ 32 Abs. 6 EStG). Er setzt sich zusammen aus dem Freibetrag für das Existenzminimum in Höhe von 3.192 Euro und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) in Höhe von 1.464 Euro. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge. Er wurde rückwirkend für 2024 auf 9.540 Euro angehoben. Neu: Nach dem Haushaltsentwurf der Bundesregierung für das Jahr 2025 soll der Kinderfreibetrag auf 9.600 Euro steigen.
Grundsätzlich verrechnet das Finanzamt das schon ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Mehr dazu kannst Du in unserem Ratgeber über Steuervorteile für Eltern nachlesen.
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