Vorweggenommene Erbfolge Zu Lebzeiten den Nachlass verteilen

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Du kannst Dein Vermögen oder einen großen Teil davon schon zu Lebzeiten an Deine Kinder übertragen, die Dich später ohnehin beerben würden. Das nennt sich vorweggenommene Erbfolge.
  • Mit solchen Schenkungen an zukünftige Erben lässt sich Erbschafts­steuer sparen, wenn Dein Vermögen die steuerlichen Freigrenzen überschreitet.

So gehst Du vor

  • Willst Du bereits heute Dein Vermögen auf die Kinder verteilen, solltest Du Vor- und Nachteile abwägen.
  • Lass Dich von einem Notar oder Anwalt beraten. Es ist wichtig, dass Du als Schenkender finanziell und rechtlich ausreichend abgesichert bleibst.
  • Du solltest klar festlegen, wie die Schenkung an ein Kind im späteren Erbfall berücksichtigt werden soll.

Vielleicht fragst Du Dich auch, was besser ist: Dein Vermögen an die Nachkommen zu vererben oder lieber schon zu Lebzeiten zu verschenken? Dann können sich die Beschenkten immerhin noch bei Dir bedanken. Und niemand in der Familie wartet darauf, dass er sein Erbe bekommt. Vielleicht lohnt es sich sogar steuerlich? Eine vorweggenommene Erbfolge will allerdings gut überlegt sein, denn sie hat Vor- und Nachteile.

Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert, wird dort aber erwähnt, wenn es um die Betriebsübergabe in der Landwirtschaft geht (§ 593a BGB). Der Bundesgerichtshof versteht unter der vorweggenommenen Erbfolge die Übertragung von Vermögen durch den künftigen Erblasser an künftige Erben. Oft werden nur einzelne, aber wesentliche Vermögenswerte übergeben, zum Beispiel Immobilien. Bei den Übertragungen handelt es sich im juristischen Sinne um Schenkungen (§ 516 BGB).

Durch die Zuwendungen wird die gesetzliche Erbfolge nicht verändert. Willst Du, dass der Beschenkte nach Deinem Tod keine weiteren Ansprüche auf den Nachlass hat, dann musst Du das besonders regeln – zum Beispiel durch einen Erbverzicht.

Schenkung und Erbverzicht

Bei einer vorweggenommenen Erbfolge wird oft zugleich ein Erbverzicht vereinbart. Das bedeutet, dass das beschenkte Kind sein Erbteil bereits zu Lebzeiten bekommen hat und nach dem Tod in der Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird. Dazu müssen Schenker und Beschenkter einen Vertrag aufsetzen und von einem Notar beurkunden lassen – einen Erbverzichtsvertrag. Weitere Informationen rund um den Erbverzicht, findest Du im Ratgeber Erbverzicht.

Schenkung und Anrechnung auf den Pflichtteil

Die vorweggenommene Erbfolge lässt sich auch mit einer Enterbung kombinieren. Hat ein Kind zu Lebzeiten sein Erbteil bereits bekommen, kann der Erblasser es im Testament enterben. Das bedeutet aber, dass die enterbte Person zumindest Anspruch auf ihren Pflichtteil hat, also auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wichtig: Die Schenkung wird nicht automatisch auf den Pflichtteil angerechnet. Der Erblasser muss die Anrechnung bereits bei der Schenkung angeordnet haben. Die Anrechnung entlastet die Erben: Zuerst wird der Wert der anrechnungspflichtigen Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet. Dann wird von dem so erhöhten Nachlass der Pflichtteil berechnet. In einem dritten Schritt wird der Wert der Zuwendung von dem Pflichtteil abgezogen (§ 2315 BGB). Im Ergebnis müssen die Erben dem bereits Beschenkten einen geringeren Pflichtteil zahlen, weil die Schenkung berücksichtigt wird.   

Schenkung und Anrechnung auf den Erbteil

Hat der Beschenkte nicht auf sein Erbe verzichtet und ist er auch nicht enterbt worden, stellt sich die Frage, ob die Schenkung auf sein Erbteil angerechnet wird.

Wer schon zu Lebzeiten ein Haus von seinem Vater oder seiner Mutter als Ausstattung zum Beispiel anlässlich der Heirat bekommen hat, muss sich das Haus auf sein Erbteil anrechnen lassen, falls es weitere Geschwister gibt und die verstorbene Person kein Testament gemacht hat (§ 2050 BGB). Dann wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt, und zwar so, dass alle Kinder gleichbehandelt werden. Es gibt dann eine besondere Ausgleichspflicht.

Wichtig: Hat der Schenkende ein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Pflicht zum Ausgleich der Schenkung nicht.

Andere Schenkungen, die keine Ausstattung sein sollen, werden nicht auf den Erbteil angerechnet, es sei denn ein Ausgleich ist im Schenkungsvertrag ausdrücklich vorgesehen (§ 2050 Abs. 3 BGB).

Wann ist es sinnvoll, das Erbe zu Lebzeiten zu verteilen?

Du solltest Dir gut überlegen, ob die vorweggenommene Erbfolge für Dich eine gute Möglichkeit ist oder ob Dich Deine Kinder erst nach Deinem Tod beerben sollen. Damit Du Deine Großzügigkeit später nicht bereust, solltest Du Dir am besten gemeinsam mit Deiner Familie klarmachen, welche Vor- und Nachteile eine vorweggenommene Erbfolge mit sich bringt:

Verantwortung abgeben - Kannst oder willst Du Dich nicht mehr um Deine Immobilie kümmern oder stehen teure Renovierungen an, kann es sinnvoll sein, die Verantwortung schon zu Lebzeiten an die junge Generation abzugeben. Mit der vorweggenommenen Erbfolge kannst Du eine geordnete Vermögensnachfolge gestalten. Alles, was Du wissen musst, wenn Du ein Haus überschreiben willst, findest Du im Ratgeber Haus überschreiben.

Streit ums Erbe vermeiden - Wenn Du Dein Vermögen schon zu Lebzeiten auf Deine Kinder verteilst, kann das für Frieden in der Familie sorgen. So lassen sich vielleicht unnötige Erbstreitigkeiten vermeiden. Denn allen ist klar, wer was bekommt.

Kinder unterstützen - Mit der vorweggenommenen Erbfolge kannst Du auf die individuellen Bedürfnisse Deiner Kinder reagieren. Du kannst Sohn oder Tochter unterstützen und deren Erbteil schon zu Lebzeiten auszahlen. Sinnvoll ist das, falls ein Kind Kapital benötigt, um selbst ein Haus zu kaufen oder um sich selbstständig zu machen.

Pflichtteil verringern - Möchtest Du erreichen, dass einer Deiner gesetzlichen Erben möglichst wenig von Deinem Vermögen bekommt, musst Du ihn enterben. Zudem kannst Du seinen Pflichtteil durch Schenkungen an andere zu Lebzeiten verringern. Denn Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgen, werden vom Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich nicht mehr erfasst.

Erbschafts­steuer sparen - Auch das Sparen von Erbschaftsteuer kann ein Grund für die vorweggenommene Erbfolge sein. Mit einer langfristig geplanten Schenkungsstrategie lassen sich persönliche Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschafts­steuer mehrfach nutzen.

Wenn Du eine Immobilie mit einem Wert von über 400.000 Euro besitzt, kannst Du stufenweise schenken, um Deinen Kindern die Erbschaftsteuer zu ersparen. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag in voller Höhe ausgeschöpft werden. Du kannst also jetzt Deinem Erben einen Teil Deiner Immobilie im Wert unterhalb von 400.000 Euro überschreiben und in zehn Jahren noch einmal und das alles steuerfrei.

Wichtig: Du solltest zu Lebzeiten nicht schon Dein gesamtes Vermögen überschreiben. Dann bist Du finanziell nicht mehr flexibel, auch wenn Du im Alter vielleicht Geld für die eigene Pflege benötigst. Behalte auf jeden Fall eine ausreichende Reserve, die es Dir ermöglicht, Deinen Lebensabend selbstbestimmt zu gestalten.

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Welche Regelungen sind besonders wichtig?

Bei der Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten auf die Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind für Vater oder Mutter die folgenden Punkte in der Regel wichtig:

  1. Bei finanziellen Schwierigkeiten des Kindes soll verhindert werden, dass das Geschenkte weiterverkauft wird oder in die Hände von Gläubigern fällt.
  2. Hat der Schenkende mehrere Kinder, dann möchte er häufig, dass das Vermögen gerecht auf alle verteilt wird. Eine Schenkung an ein Kind sollte dann zumindest auf dessen Erbteil und Pflichtteil angerechnet werden.
  3. Der Schenkende will für den Alters- und Pflegefall abgesichert sein.

Wir empfehlen Dir, im Schenkungsvertrag diese Punkte genau zu regeln. Lass Dich dazu von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten.

Rückfallklausel

Eine Schenkung kann nach dem Gesetz nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Deshalb ist es sinnvoll, in den Vertrag besondere Klauseln aufzunehmen, um die Rückübertragung zu ermöglichen. Solche Klauseln werden Rückfallklauseln genannt. Damit soll die vertragliche Grundlage geschaffen werden, dass in bestimmten Situationen das Eigentum wieder an den Schenkenden zurückübertragen werden kann.

Beispiel: Vater Anton hat auf seine Tochter Birte schon zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen. Birte verstirbt vor ihrem Vater. Mit einer Rückfallklausel kann der Vater erreichen, dass die geschenkte Immobilie an ihn zurückfällt, falls die Tochter vor ihm verstirbt. So lässt sich erreichen, dass die Immobilie bei Tod der Tochter nicht an den ungeliebten Schwiegersohn fällt.

Bei dieser Rückübertragung fallen keine Schenkungssteuern an. Vermögensgegenstände verstorbener Kinder, die von den Eltern an das Kind geschenkt wurden, sind beim Rückfall nach dem Tod dieser Kinder von der Erbschaftsteuer befreit (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Es gibt weitere Anlässe für die Rück­for­de­rung der geschenkten Immobilie: ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kindes oder der Verkauf des Hauses durch den Beschenkten ohne Zustimmung des Übergebers.

So könnte eine Rück­for­de­rungsklausel lauten:

Der Schenkende ist berechtigt, die unentgeltliche Rückübereignung des heute übertragenen Grundbesitzes zu verlangen,
1. wenn der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte oder
2. wenn der Grundbesitz infolge Insolvenz, Vergleich oder Zwangsvollstreckung beschlagnahmt werden sollte und die Maßnahme nicht innerhalb von sechs Wochen wieder eingestellt wird oder der Antrag gestellt wird, dass der Erwerber ein Vermögensverzeichnis abzugeben und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern hat und der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen zurückgewiesen oder -genommen wird,
3. wenn der Grundbesitz oder Teile davon ohne seine schriftliche Zustimmung weiterveräußert oder belastet werden sollte.

Erbteilsanrechnungsklausel

Damit unter den Erben kein Streit darüber entsteht, ob eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den entsprechenden Erbteil angerechnet wird, sollte diese Frage klar geregelt sein.

Beispiel: Mutter Charlotte ist verwitwet und verfügt über ein Vermögen von 500.000 Euro. Sie hat zwei Kinder, Doro und Emil. Im Jahr 2020 schenkt sie Doro 200.000 Euro als Zuschuss für den Erwerb einer Eigentumswohnung. In ihrem Testament ordnete sie an, dass ihr Vermögen je zur Hälfte auf ihre beiden Kinder übergehen soll. Als sie verstirbt, besteht ihr Vermögen aus 300.000 Euro.

Doro und Emil werden hiervon jeweils 150.000 Euro erben. Dass Doro bereits 200.000 Euro zu Lebzeiten erhalten hat, spielt dabei keine Rolle. Dieses Ergebnis hätte die Mutter nur vermeiden können, wenn sie im Testament angeordnet hätte, dass Doro sich die Schenkung zu Lebzeiten auf ihren Erbteil anrechnen lassen muss.

Anders ist es, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, weil der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Auch in diesem Fall würde eine Schenkung nicht berücksichtigt. Eine Gleichbehandlung der Kinder lässt sich nur erreichen, wenn im Schenkungsvertrag dazu eine Regelung aufgenommen ist.

So könnte eine Erbteilsanrechnungsklausel im lauten:

Der Beschenkte ist Kind des Schenkers. Ihm steht bei Tod des Schenkers ein Erbteil nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der mit diesem Vertrag zugewendete Geldbetrag bei der späteren Erb­aus­ein­an­der­setz­ung auf den Erbteilsanspruch angerechnet werden soll.

Pflichtteilsanrechnungsklausel

Eine weitere Klausel ist die Pflichtteilsanrechnungsklausel. Die ist wichtig, wenn das beschenkte Kind im Testament enterbt werden soll, es aber dennoch Anspruch auf seinen Pflichtteil hat. Im Schenkungsvertrag kann der Schenkende regeln, dass das Kind sich die Zuwendung auf seinen künftigen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

So könnte eine Klausel zur Anrechnung auf den Pflichtteil lauten:

Der Beschenkte ist Kind des Schenkers. Er muss sich den mit diesem Vertrag zugewendeten Geldbetrag auf sein Pflichtteilsrecht anrechnen lassen.

Rentenzahlungen

In bestimmten Konstellationen ist es sinnvoll, eine Schenkung mit einer monatlichen Rentenzahlung zu verknüpfen. Das gilt insbesondere, wenn der Schenkende Geld benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu verbessern. Höhe und Laufzeit der monatlichen Zahlungen sollten klar im Vertrag geregelt sein.

So könnte eine Regelung zur Rentenzahlung lauten:

Der Beschenkte ist Kind des Schenkers. Nach Übertragung der Immobilie verpflichtet sich der Beschenkte, an den Schenker auf dessen Lebenszeit eine monatliche Rente von 1.000 Euro an den Schenker zahlen. Der Betrag ist jeweils am Monatsersten zu entrichten.

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