Altersteilzeit Dank Altersteilzeit früher in den Ruhestand
Finanztip-Experte für Rente
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Die letzten Jahre vor dem Ruhestand können quälend langsam vergehen. Die Arbeit hält nichts Neues mehr parat: Früh morgens mit der verspäteten Bahn ins Büro fahren, E-Mails beantworten, Tabellen ausfüllen und lustlos auf den Bildschirm starren. Bei schlechtem Filterkaffee den immer gleichen Small-Talk mit den Kollegen halten. Da denken sich viele: Ach, könnte das nur früher enden.
Wenn es Dir auch so geht, kannst Du als Angestellter frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen. Oder etwa nicht? Es gibt eine Möglichkeit, den Ruhestand schon wesentlich früher einzuleiten. Die Lösung heißt: Altersteilzeit.
Wer diese in Anspruch nehmen kann und welche Einbußen in puncto Gehalt und Rente auf Dich zukommen, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Wie der Name schon sagt, ist die Altersteilzeit ein Arbeitszeitmodell, das es Dir ermöglicht, ab einem bestimmten Alter nur noch in Teilzeit zu arbeiten. Mit der Altersteilzeit kannst Du beispielsweise schon mit 59 in den Ruhestand. Das geht mit dem sogenannten Blockmodell.
Die Altersteilzeit hat gegenüber der normalen Teilzeitarbeit einige Vorteile. Denn Dein Arbeitgeber muss Dir Dein Gehalt in Altersteilzeit aufstocken und einen Teil Deiner wegfallenden Rentenbeiträge übernehmen. Du verdienst also mehr als in normaler Teilzeit.
Dennoch hast Du natürlich auch in Altersteilzeit Gehaltseinbußen hinzunehmen – im Vergleich zur Vollzeit. Du solltest Dir also sehr gut überlegen, ob Du mit Deinem Altersteilzeit-Gehalt auch weiter den Lebensstandard finanzieren kannst, den Du Dir wünschst, – gerade wenn Du mehr Freizeit hast. Und eines muss Dir absolut klar sein: Du kannst die Altersteilzeit nur unter speziellen Bedingungen beenden. Eine einfache Rückkehr in Vollzeit, wenn das Geld knapp wird, ist nicht möglich.
Gleich vorneweg: Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Altersteilzeit hast Du nicht. Dein Arbeitgeber kann Dir unter bestimmten Voraussetzungen Altersteilzeit ermöglichen, er muss es aber nicht. Ein häufiges Missverständnis ist, dass der gesetzliche Anspruch auf Altersteilzeit 2010 abgeschafft wurde. Richtig ist, dass in diesem Jahr die Förderung der Altersteilzeit durch die Agentur für Arbeit abgeschafft wurde.
Es gibt zwar ein Altersteilzeit-Gesetz. Dieses regelt aber nur folgende Voraussetzungen, die zwingend notwendig sind, damit Du in Altersteilzeit gehen kannst:
Häufig ist in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ein Anspruch auf Altersteilzeit geregelt. Dies ist aber nicht zwingend notwendig. Du kannst mit Deinem Arbeitgeber auch direkt eine Vereinbarung zur Altersteilzeit treffen. Es empfiehlt sich jedoch als erste Anlaufstelle Deinen Betriebsrat oder die Personalabteilung aufzusuchen, um Dich über die genaue Situation in Deinem Betrieb zu informieren. Dort kannst Du Dich auch informieren, wie lange eine Altersteilzeit in Deinem Betrieb möglich ist. Normalerweise ist sie auf drei Jahre begrenzt. Eine längere Laufzeit ist aber durchaus möglich.
Da Du prinzipiell keinen Anspruch auf Altersteilzeit hast, kann der Arbeitgeber Dir diesen Wunsch also verwehren. Selbst wenn ein Tarifvertrag einen Anspruch auf Altersteilzeit beinhaltet, kann der Arbeitgeber den Antrag darauf ablehnen. Dafür müssen allerdings besondere Umstände erfüllt sein, wie das Arbeitsgericht Rostock 2021 (AG Rostock, Urteil vom 24. März 2021, Az. 5 Ca 327/21) geurteilt hat. Im besagten Fall konnte der Arbeitgeber nachweisen, dass eine Nachbesetzung der durch Altersteilzeit freigewordenen Stelle aufgrund des Fachkräftemangels und gleichzeitig hohen Arbeitsaufwands im Betrieb in den nächsten Jahren nicht möglich sei. Einfach ausgedrückt: Es war niemand vorhanden, der mit ähnlicher Qualifikation die Arbeit hätte übernehmen können.
Dass die Nachbesetzung einer freigewordenen Stelle für den Arbeitgeber mit möglicherweise hohen Kosten verbunden ist, ist hingegen kein Grund, den Antrag auf Altersteilzeit abzulehnen, hat das Landesarbeitsgericht Köln 2006 (LAG Köln, Urteil vom 20. November 2006, Az. 2 SA 833/06) entschieden.
Die wohl bekanntesten Tarifverträge, die eine Altersteilzeitregelung festlegen, sind die Tarifverträge für Angestellte im Öffentlichen Dienst (TVÖD) auf kommunaler und auf Bundesebene. Die Verträge beinhalten einige Besonderheiten im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen. Wenn Du im öffentlichen Dienst beschäftigt bist, kannst Du unter folgenden Umständen Altersteilzeit beantragen:
Prinzipiell halbiert sich Deine aktuelle Arbeitszeit vor Eintritt in die Altersteilzeit. Das kann täglich oder über mehrere Jahre passieren. Entscheidend ist, dass am Ende im Schnitt die Halbierung steht.
In Altersteilzeit gibt es daher verschiedene Modelle, mit denen Du regelst, wie viel Du noch arbeitest. Solange es in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen keine festgelegte Regelung gibt, kannst Du Deine Arbeitszeit in der Altersteilzeit auch ganz individuell mit Deinem Arbeitgeber vereinbaren. Grundlage für die neue Vereinbarung ist Deine wöchentliche Arbeitszeit. Diese wöchentliche Arbeitszeit wird anhand des Durchschnitts aus den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Das heißt: Hast Du vor Deiner Altersteilzeit 30 Stunden die Woche gearbeitet, reduziert sich Deine Arbeitszeit auf durchschnittlich 15 Stunden in der Woche. Hast Du hingegen zuvor 40 Stunden gearbeitet, reduziert sich Deine Arbeitszeit im Schnitt auf 20 Stunden pro Woche.
Solltest Du in den zwei Jahren vor Deiner Altersteilzeit in Kurzarbeit gewesen sein, hat das keinen Einfluss auf die Arbeitszeit in Altersteilzeit. Genauso verhält es sich mit Überstunden oder Mehrarbeit.
Das Blockmodell ist die gängigste Art der Arbeitszeitaufteilung, die es Dir ermöglicht, noch früher als mit 63 in Rente zu gehen. Dabei arbeitest Du einen Block im gleichen Ausmaß wie vor der Altersteilzeit und dafür den zweiten Block gar nicht. Man spricht von einer aktiven Phase und einer Freizeit- oder Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Solange Du eine Gehaltserhöhung individuell mit Deinem Arbeitgeber ausmachst, kann sich Dein Verdienst auch in der Freistellungsphase erhöhen. Anders verhält es sich hingegen bei Tariflohnerhöhungen, wie das Bundesarbeitsgericht 2015 (BAG, Urteil vom 17. November 2015, Az. 9 AZR 509/14) festgestellt hat. Auf diese hast Du in der Freistellungsphase keinen Anspruch mehr.
Denn in der Freistellungsphase profitierst Du von Deinem aufgebauten Wertguthaben. Laut Bundesarbeitsgericht spiegelt dieses Guthaben demnach die Zeit wider, in der Du gearbeitet hast. Tariflohnerhöhungen können sich also nur in Deiner Freistellungsphase auswirken, wenn sie bereits während Deiner Arbeitszeit geschehen sind.
Neben dem Blockmodell gibt es auch noch flexible Altersteilzeitmodelle und das Gleichverteilungsmodell. Letzteres ist die einfache Halbierung Deiner Arbeitszeit über die gesamte Dauer Deiner Altersteilzeit. Dabei kannst Du mit Zustimmung Deines Arbeitgebers vereinbaren, ob Du nur noch die Hälfte der Woche oder einfach halbtags arbeiten möchtest.
Bei flexiblen Altersteilzeitmodellen kannst Du Deine Arbeitszeit komplett individuell vereinbaren. Beliebt ist eine schrittweise Reduzierung der Arbeitszeit.
Timo ist 57 Jahre alt und möchte in Altersteilzeit gehen. Er vereinbart folgendes Modell: In seinem ersten Jahr Altersteilzeit arbeitet er in Vollzeit weiter. In seinem zweiten Jahr arbeitet er nur noch 75 Prozent. Im dritten und vierten Jahr arbeitet er halbtags, also zu 50 Prozent. Im fünften Jahr reduziert er seine Arbeitszeit dann nochmal auf 25 Prozent. Im sechsten Jahr arbeitet er gar nicht mehr. Dann ist Timo mit 62 Jahren praktisch schon im Ruhestand. Nach Ablauf des sechsten Jahres kann Timo dann die Rente mit 63 in Anspruch nehmen.
Laut Tarifverträgen ist neben dem Blockmodell und flexiblen Arbeitszeitmodellen auch das Faltermodell möglich. Bei diesem handelt es sich im Prinzip um ein flexibles Arbeitszeitmodell, bei dem Du aber gleichzeitig schon einen Teil Deiner gesetzlichen Rente zusätzlich zu Deinem Verdienst erhältst. Für das Faltermodell musst Du wiederum andere Voraussetzungen erfüllen:
Zunächst einmal halbiert sich Dein aktuelles Gehalt für die gesamte Dauer der Altersteilzeit. Hast Du das Gleichverteilungsmodell gewählt, ist die Herleitung äußerst simpel: halbe Arbeitszeit = halbes Gehalt.
Beim Block- oder individuellen Altersteilzeitmodellen wird Dein Gehalt ebenfalls halbiert. Das gilt auch für die Phasen, in denen Du Vollzeit arbeitest. Die andere Hälfte Deines Gehalts bekommst Du ausgezahlt, wenn Du nicht mehr oder nur noch teilweise arbeitest. Deswegen wandert die zunächst einbehaltene Hälfte Deines Gehalts in ein sogenanntes Wertguthaben. Stell es Dir wie ein Sparschwein vor, aus dem Du Dich während Deiner Freistellungsphase bedienst.
Du musst Dir keine Sorgen machen, dass bei einer Insolvenz Dein Arbeitgeber dieses Sparschwein zerschlägt, um fällige Rechnungen zu begleichen. Denn Dein Arbeitgeber ist laut Paragraf 7e SGB IV dazu verpflichtet, Dein Wertguthaben separat gegen Insolvenzen und Ähnliches abzusichern. Du bekommst Dein Wertguthaben auf jeden Fall ausbezahlt.
Wie Du schon aus den Voraussetzungen für die Altersteilzeit weißt, muss Dein Arbeitgeber Dein halbiertes Gehalt zudem zwingend aufbessern. Das ist der sogenannte Aufstockungsbetrag.
Der Aufstockungsbetrag muss mindestens 20 Prozent des Teilzeitgehaltes betragen. Zu diesem Teilzeitgehalt gehören regelmäßige Zahlungen oder Zuschläge, auf die Du Beiträge zu den Sozialversicherungen und Steuern zahlen musst. Ein Beispiel hierfür wären Schichtzulagen. Nicht zum Teilzeitgehalt zählen alle Zahlungen, auf die Du keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen musst. Dazu gehören zum Beispiel manche Wochenendzulagen oder das Weihnachtsgeld, wenn Du es auf einen Schlag erhältst.
Der Aufstockungsbetrag hat einen weiteren Vorteil für Dich als Arbeitnehmer. Du musst auf ihn nämlich keine Beiträge für Sozialversicherungen oder Lohnsteuer zahlen. Du bekommst diesen Teil Deines Gehalts also brutto wie netto.
Ebenfalls sehr wichtig: Dein Arbeitgeber ist nur sechs Jahre verpflichtet, Dir den Aufstockungsbetrag zu zahlen, – auch wenn Deine Altersteilzeit länger dauern sollte.
Timo verdient in Altersteilzeit 2000 Euro brutto im Monat. Durch regelmäßigen Schichtdienst bekommt er noch einmal 300 Euro zusätzlich. Außerdem erhält er einmal im Jahr 1.000 Euro Urlaubsgeld. Für seinen Aufstockungsbetrag zählen insgesamt 2.300 Euro. Sein Teilzeitgehalt bekommt er demnach um 460 Euro aufgestockt.
Von den 2.300 Euro brutto bleiben Timo nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer rund 1.622 Euro netto. Plus dem Aufstockungsbetrag von 460 Euro landen am Ende des Monats gut 2.088 Euro in Timos Altersteilzeit-Lohntüte.
Timos Gehalt vor der Altersteilzeit lag bei 4.000 Euro plus 300 Euro Schichtzulagen brutto, was einem Netto-Gehalt von rund 2.709 Euro entspricht. Obwohl Timo also seine Arbeitszeit um die Hälfte reduziert hat, bekommt er in Altersteilzeit weiterhin gut drei Viertel seines ursprünglichen Netto-Gehalts.
Achtung: Auch wenn Du keine Steuern auf den Aufstockungsbetrag zahlst, unterliegt er dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Der Betrag zählt zu den Einnahmen, an denen Dein Steuersatz bemessen wird. Es ist demnach möglich, dass Du durch den steuerfreien Aufstockungsbetrag auf Deine restlichen Einnahmen mehr Steuern bezahlst.
Wenn Du mehr über Dein mögliches Altersteilzeit-Gehalt erfahren möchtest, empfehlen wir Dir den Altersteilzeitrechner von Ihre-Vorsorge.de (Infoportal der Deutschen Rentenversicherung).
Normalerweise gilt die einfache Rechnung: weniger Gehalt = weniger Rente. Bei der Altersteilzeit trifft das aber nicht ganz zu. Denn ähnlich wie das Gehalt muss der Arbeitgeber auch die verringerten Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung aufbessern – und das gar nicht mal zu knapp.
Die Rentenbeiträge für Dein Teilzeitgehalt teilt Ihr Euch wie sonst auch. Also gehen jeweils 9,3 Prozent von Euch beiden an die Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss aber dafür sorgen, dass mindestens 90 Prozent der Rentenbeiträge, die vor Deiner Altersteilzeit an die Rentenversicherung geflossen sind, auch weiterhin gezahlt werden. Rechnerisch passiert das, indem 80 Prozent Deines Altersteilzeitgehaltes als fiktiver Rentenaufstockungsbetrag errechnet werden, auf den Dein Arbeitgeber dann die vollen Rentenbeiträge von 18,6 Prozent bezahlt.
Dadurch sind die Auswirkungen der Altersteilzeit auf Deine spätere Rente relativ gering – ein Riesenvorteil im Vergleich zur normalen Teilzeit.
Schauen wir uns das einmal in einem Beispielvergleich an. Timo hat vor der Altersteilzeit 4.000 Euro brutto verdient und danach 2.000 Euro. Wie wäre seine Rente im Vergleich gestiegen, hätte er Vollzeit weitergearbeitet?
Altersteilzeit | Vollzeit | |
Brutto-Gehalt | 2.000 € | 4.000 € |
Arbeitgeberanteil Rentenbeitrag | 483,60 € | 372 € |
– normaler Rentenbeitrag | 186 € | |
– zusätzlicher Rentenbeitrag (18,6 % von 1.600 €) | 297,60 € | |
Timos Anteil Rentenbeitrag | 186 € | 372 € |
Rentenplus pro Monat nach 3 Jahren | 120 € | 133,30 € |
Gerechnet mit Werten der Rentenversicherung 2022
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 31. Oktober 2022)
Obwohl Timo also nur die Hälfte der Zeit gearbeitet hat, hat er bei seiner monatlichen Rente gerade einmal ein Minus von 13,30 Euro zu verzeichnen.
Die Aufbesserung für die Rentenversicherung ist allerdings begrenzt. Der Rentenaufstockungsbetrag darf nicht höher sein als die Differenz von 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und Deines Bruttogehalt in Altersteilzeit ohne die Gehaltsaufstockung durch den Arbeitgeber.
Beispiel mit Timo:
Anders würde es aussehen, wenn Timo 3.550 Euro in Altersteilzeit verdienen würde. Dann läge der Unterschiedsbetrag bei 2.795 Euro und der Rentenaufstockungsbetrag bei 2.840 Euro. In diesem Fall würde der niedrigere Unterschiedsbetrag zur Berechnung der Rentenbeiträge durch den Arbeitgeber herangezogen.
Natürlich kommt es auch vor, dass Du in Altersteilzeit wegen Krankheit ausfällst. Wenn Du bereits in der Freistellungsphase bist, bleibt das folgenlos. Anders verhält das sich jedoch in der Arbeitsphase. In dieser Zeit ist die Länge Deiner Krankheit entscheidend. Bist Du sechs Wochen oder kürzer krank, greift die ganz normale Entgeltfortzahlung. Du bekommst also weiter Dein volles Gehalt. Auch an der Laufzeit Deiner Altersteilzeit ändert sich nichts.
Größere Auswirkungen hat es, wenn Du länger als sechs Wochen krank wirst. Du bekommst dann wie im normalen Arbeitsleben auch Krankengeld von Deiner Krankenkasse. Die berechnet Dein Krankengeld allerdings von Deinem Teilzeitgehalt – ohne den Aufstockungsbetrag. Allein dadurch wird sich Dein Monatseinkommen deutlich verringern.
Nun kann Dir Dein Arbeitgeber, wenn es entsprechend vereinbart ist, auch Dein Krankengeld mit einem steuer- und sozialabgabenfreien Betrag aufbessern. Dabei musst Du aber unbedingt beachten: Das geht nicht unbegrenzt. Dein verbessertes Brutto-Krankengeld darf nicht höher sein als Dein ursprüngliches Netto-Gehalt ohne Aufstockungsbetrag. Überschreitest Du diese Grenze, zahlt Dir die Krankenkasse erstmal gar kein Krankengeld mehr. Das Krankengeld ruht.
Mehr zum Thema liest Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld.
Bei einem Bruttogehalt von 2.300 Euro plus Aufstockungsbetrag von 460 Euro würde Timo rund 1.460 Euro Krankengeld (brutto) bekommen. Das entspricht gut 1.278 Euro Krankengeld netto. Wenn Du Dich an unser Beispiel im Abschnitt zum Gehalt in Altersteilzeit erinnerst: Timos Krankengeld ist um gut 810 Euro geringer als sein eigentlicher Netto-Verdienst inklusive Aufstockungsbetrag von 2.088 Euro.
Nun hat Timo einen verantwortungsvollen Chef, der sagt: „Das ist zu wenig. Auf geht’s! Das stocke ich auf.“ Timo soll seinen Aufstockungsbetrag von 460 Euro weiter erhalten. Geht aber nicht, ohne dass Timo sein Krankengeld verliert. Denn: Timos ursprüngliches Netto-Gehalt ohne Aufstockungsbetrag hätte rund 1.622 Euro betragen. Das ist die Obergrenze, bis zu der Timos Chef das Krankengeld verbessern kann. Bekommt Timo auf sein Brutto-Krankengeld von 1.460 Euro noch einmal 460 Euro Aufstockungsbetrag, reißt er mit insgesamt 1.920 Euro diese Obergrenze. Timos Krankengeld würde erst wieder fließen, wenn sein Chef den Aufstockungsbetrag reduziert.
Durch eine längere Krankheit kann sich zudem der Beginn Deiner Freistellungsphase verzögern, sofern Dein Altersteilzeitmodell eine solche beinhaltet. Weil das Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt wird, baust Du damit Dein Wertguthaben nicht weiter aus. Schließlich gibt es nicht wie bei Deinem Gehalt einen nicht ausgezahlten Teil, der dafür verwendet wird. Dein Wertguthaben ist in diesem Fall nicht groß genug, um damit Dein Gehalt in der Freistellungsphase zu finanzieren.
Deswegen wird in Altersteilzeitverträgen meist vereinbart, dass Du die Krankentage in Altersteilzeit, die über sechs zusammenhängende Wochen hinausgehen, zur Hälfte nacharbeiten musst. Diese Regelung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2009, Az. 7 Ca 515/09) in einem Urteil von 2009 als angemessen beurteilt.
Vielleicht hast Du alternativ Glück und Dein Arbeitgeber ist bereit, das fehlende Wertguthaben mit freiwilligen Einzahlungen wieder auszugleichen.
An dieser Stelle ist nochmal zu betonen: Überlege Dir gut, ob Du in Altersteilzeit gehen willst, und beziehe bei dieser Überlegung auch Deine Lebensumstände mit ein. Der finanzielle Rattenschwanz bei längerem Ausfall kann enorm sein. Am besten lässt Du Dich vor Deiner Entscheidung individuell beraten. Das geht kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Service-Nummer 0800 1000 4800.
Die Regelungen bei Kündigung in Altersteilzeit sind glücklicherweise weniger kompliziert. Im Gleichverteilungsmodell gelten die gleichen Regelungen, wie im normalen Arbeitsleben auch. Im Block- und anderen Modellen ist eine Kündigung in der Regel nur in der Arbeitsphase möglich. Wenn in der Freistellungsphase nicht gearbeitet wird, muss schließlich auch keine Arbeit beendet werden.
Hast Du Dir bereits ein Wertguthaben aufgebaut, verfällt es nicht, wenn Du kündigst oder gekündigt wirst. Du kannst es Dir auszahlen lassen, zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen oder an die Rentenversicherung übertragen lassen, die es Dir dann wieder auszahlt. Im Gegensatz zu Ansprüchen aus der betrieblichen Altersvorsorge kannst Du Dein Wertguthaben sogar an Dritte vererben oder verschenken.
Auch Dein Urlaubsanspruch bemisst sich nach den gleichen Regelungen wie in normaler Teilzeit. Anteilig von Deinen Arbeitstagen steht Dir die gleiche Menge Urlaub zu wie Deinen Kollegen, die in Vollzeit arbeiten.
Der generelle Urlaubsanspruch in einem Betrieb bemisst sich immer an den Wochenarbeitstagen. Üblich sind 30 Urlaubstage im Jahr für durchschnittlich fünf Arbeitstage in der Woche. Um Deinen Jahresurlaub in Altersteilzeit anteilig auszurechnen, gibt es eine einfache Formel.
Urlaubstage im Jahr für Vollzeit / Wochenarbeitstage x Deine Arbeitstage pro Woche.
Wichtig: Entscheidend ist die Anzahl der Tage, an denen Du arbeitest. Wie viele Stunden Du an diesen Tagen arbeitest, ist unerheblich.
Gleichverteilungsmodell
Timo hat sich für das Gleichverteilungsmodell entschieden. Er überlegt, ob er lieber die Hälfte der Woche oder halbtags arbeiten soll. In seinem Betrieb gibt es 30 Tage Jahresurlaub für fünf Wochenarbeitstage.
Würde er die halbe Woche arbeiten (zwei Tage acht Stunden und einen Tag vier), dann hätte er im Jahr 18 Tage Urlaub (30/5 x 3). Würde Timo halbtags arbeiten, hätte er logischerweise wie seine Vollzeit-Kollegen 30 Tage Urlaub im Jahr (30/5 x 5).
Blockmodell
Timo hat sich für das Blockmodell entschieden. Da er in der Arbeitsphase Vollzeit arbeitet, hat er 30 Tage Urlaub im Jahr. In der Freistellungsphase hat er gar keinen Urlaub. (30/5 x 0)
Schrittweise Reduzierung
Timo hat sich für eine schrittweise Reduzierung seiner Arbeitszeit entschieden. Im ersten Jahr Vollzeit, im zweiten nur noch 75 Prozent, im dritten und vierten halbtags, im fünften nur noch 25 Prozent und im sechsten Jahr geht er in die Freistellungsphase.
Das erste Jahr hat Timo 30 Tage Urlaub. Im zweiten Jahr geht er vier Tage pro Woche zur Arbeit und hat 24 Tage Urlaub. Im dritten Jahr arbeitet er halbtags und hat wieder 30 Tage Urlaub im Jahr. Im vierten Jahr geht er hingegen drei Tage pro Woche ins Büro und hat deswegen 18 Tage Urlaub. Im fünften Jahr füllt Timo seine 25-Prozent Stelle aus, indem er zwei Tage pro Woche arbeitet. Dann hat er einen Jahresurlaub von zwölf Tagen. In der Freistellungsphase im sechsten Jahr sieht Timo sein Büro nicht einen einzigen Tag von innen. Er hat gar keinen Urlaubsanspruch.
Die anteilige Berechnung Deiner Urlaubstage bedeutet im Umkehrschluss, dass Du in der Freistellungsphase gar keinen Urlaubsanspruch hast. Denn Du gehst zu diesem Zeitpunkt an null Tagen zur Arbeit. Oder noch einfacher ausgedrückt: Wenn Du nicht arbeitest, hast Du sowieso schon Urlaub – oder bist im Ruhestand.
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